Die DGPPN hält die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA), dass ein Zusatznutzen des Alzheimer-Antikörpers Donanemab nicht nachzuweisen sei, für falsch und nicht im Sinne der Betroffenen. Die Fachgesellschaft kritisiert das methodische Vorgehen im Vorfeld des Beschlusses und befürchtet eine Versorgungslücke.
Prof. Dr. Frank Jessen, Mitglied im Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) und federführender Ko-Autor der S3-Leitlinie Demenzen, führt aus:
„Die Bewertung des G-BA beruht maßgeblich darauf, dass Patientinnen und Patienten mit leichter kognitiver Störung und leichter Demenz bei nachgewiesener Alzheimer-Krankheit als zwei Gruppen angesehen werden und getrennt ausgewertet werden sollten. In der Zulassungsstudie wurden diese Gruppen allerdings nicht unterschieden. Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), dessen Einschätzung dem G-BA als Grundlage für die Entscheidung über den Zusatznutzen dient, hat deshalb keine Bewertung der Daten vorgenommen.
Die Aufteilung in diese zwei Gruppen entstammt einer Zeit, als die Alzheimer-Krankheit noch nicht mit Biomarkern festgestellt werden konnte. Die Sichtweise entspricht nicht mehr dem Stand der Wissenschaft und auch nicht der S3-Leitlinie Demenzen, die unter Federführung der DGPPN und der DGN zuletzt im März 2026 aktualisiert wurde. In der Leitlinie wird die frühe Alzheimer-Krankheit als Kontinuum dargestellt, mit erster klinischer Manifestation im Stadium der leichten kognitiven Störung und der Weiterentwicklung zur Demenz. Laut Leitlinie ist die Alzheimer-Krankheit daher im Stadium der leichten kognitiven Störung als Kontinuum bis hin zur Demenz unter Zuhilfenahme von Biomarkern diagnostizierbar.
Allerdings gab es bisher zu diesem Krankheitskonzept noch keine Therapien, deshalb ist daran bislang keine Therapieempfehlung geknüpft. So betrachtet gibt es laut Leitlinie keine wirkliche Vergleichstherapie. Wir stellen deshalb grundsätzlich infrage, ob die Behandlung mit Acetylcholinesterase-Hemmern eine sachgerechte Vergleichsbasis zur Behandlung mit den Beta-Amyloid-Antikörpern darstellt.
Die Bewertung eines potenziell krankheitsmodifizierenden Therapieansatzes sollte ferner die Besonderheiten der Erkrankung und des Wirkprinzips angemessen berücksichtigen. Das ist hier nicht geschehen. Die Einschätzung, ein Zusatznutzen von Donanemab sei nicht belegt, ist deshalb methodisch nicht überzeugend.
Die Zulassungsstudie zeigt, dass Donanemab das Fortschreiten der Alzheimer-Symptomatik um bis zu 30 % verlangsamen kann. Eine solche Verzögerung der Erkrankung ist für Betroffene und ihre Angehörigen von hoher Bedeutung. Wenn Betroffene jetzt infolge der G-BA-Entscheidung die Behandlung nicht bekommen, wird das zu einer tragischen Versorgungslücke führen.“