Gemeinsam stark für die psychische Gesundheit

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN) ist die größte deutsche medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft auf dem Gebiet der psychischen Gesundheit. Sie bündelt die Kompetenzen von mehr als 11.500 Fachärztinnen und Fachärzten, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Forschenden in diesen Fachdisziplinen. 

© Roger Richter

Psychiater: Fachärztinnen und Fachärzte mit ganzheitlichem Blick

Psychiaterinnen und Psychiater untersuchen und behandeln Krankheiten, die mit Veränderungen der Gefühle, des Denkens, aber auch der Stimmungen, des Gedächtnisses oder des Verhaltens einhergehen. Sie haben Medizin studiert und eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie absolviert.

Kein anderes Fach verfügt über eine so große Spannbreite wie die Psychiatrie und Psychotherapie: Es ist als theoretische und angewandte Wissenschaft der ganzheitlichen Sicht auf den Menschen mit all seinen psychischen, körperlichen und sozialen Aspekten verpflichtet. Neurobiologische, medizinische, psychologische, sozial- und andere humanwissenschaftliche Methoden kommen zur Anwendung, um der Komplexität des menschlichen Erlebens und Verhaltens gerecht zu werden. Die Integration dieser vielfältigen Ansätze zu einem gemeinsamen Selbstverständnis ist eine Herausforderung, mit der sich die DGPPN als Fachgesellschaft auseinandersetzt. Mehr darüber erfahren Sie im Leitbild.

Angesichts dieser Vielfältigkeit hat die DGPPN 2016 eine hochkarätige Arbeitsgruppe ins Leben gerufen, die im Austausch mit den Mitgliedern der Fachgesellschaft ein Positionspapier zur Identität der Psychiatrie erarbeitet hat. Darin werden Gemeinsamkeiten, Beständiges und Zukunftsweisendes aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet. Das Ziel des Papiers ist es, einen Diskussionsprozess über das Selbstverständnis von Psychiaterinnen und Psychiatern anzustoßen.

Die Satzung der DGPPN

Die Satzung der DGPPN entspricht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 24.11.2022 und ist vom Registergericht akzeptiert.

Eigenart und Aufgaben der Gesellschaft

§ 1
Die Gesellschaft ist die wissenschaftliche Vereinigung psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychosomatisch sowie nervenheilkundlich tätiger oder interessierter Ärzte und Wissenschaftler unter dem Namen „Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde“. Die Gesellschaft ist mit dem Zusatz „e.V.“ im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die englischsprachige Bezeichnung der Gesellschaft lautet: „German Association for Psychiatry, Psychotherapy and Psychosomatics“.

Die DGPPN steht in der Tradition der medizinisch-psychiatrischen Fachverbände und Fachgesellschaften seit 1842, so der „Vereinigung der Deutschen Irrenärzte“ sowie des „Deutschen Vereins für Psychiatrie“ (1864). Die DGPPN ist sich ihrer besonderen Verantwortung um die Würde und Rechte der psychisch Kranken bewusst, die ihr aus der Beteiligung ihrer Vorläuferorganisationen an den Verbrechen des Nationalsozialismus, an massenhaften Krankenmorden und Zwangssterilisierungen erwachsen.

§ 2
Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.

§ 3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
In Erkenntnis der Zusammengehörigkeit von Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient die Gesellschaft sowohl der Förderung von Wissenschaft und Forschung als auch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dazu gehört ebenfalls die Entwicklung und Weiterentwicklung von Richtlinien für ethisches Verhalten in der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde. Die DGPPN ist international ausgerichtet und pflegt intensiv internationale Kontakte.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Kongresse, Tagungen) und regelmäßige publikatorische Aktivitäten. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich. Ein besonderes Augenmerk gilt der Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet von Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Gesellschaft zudem laufend Stellungnahmen und Leitlinien zu relevanten und aktuellen Fragen des Fachgebiets, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Alle Forschungsergebnisse der Gesellschaft werden zeitnah veröffentlicht.

Um ihre Ziele zu verwirklichen, kann die DGPPN auch anderen als gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwenden. Die Gesellschaft hat daher mit dem Ziel einer umfassenden Förderung der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde durch Zuwendung von Mitteln die „Stiftung für Seelische Gesundheit“ als nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft errichtet. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Verwaltung des Stiftungsvermögens.

Zur Verwirklichung ihrer Aufgaben kann die Gesellschaft auch Dritte als Hilfspersonen im Sinne von § 57 der Abgabenordnung einschalten.

§ 5
Durch ständige und temporäre Ausschüsse und Referate sowie Beauftragte und Delegierte wird der Vorstand der Gesellschaft bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.

§ 6
Die wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft finden in der Regel mindestens jedes zweite Jahr statt.

§ 7
Die Gesellschaft selbst verfolgt mit der Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft

§ 8
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.

§ 9 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, denen die staatliche Approbation als Arzt erteilt worden ist. Wissenschaftler und andere natürliche Personen mit einem abgeschlossenen Hochschulstudium, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik oder Nervenheilkunde tätig sind, können ebenfalls als ordentliche Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen werden. Wer als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden will, stellt einen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Antrag ist schriftlich, in Textform oder mittels internetbasierten Beitrittsverfahrens zu stellen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft.

§ 10 Kooperative Mitglieder
Kooperative Mitglieder können alle juristischen Personen (z. B. Vereine) werden, bei denen der Satzungszweck mit dem Zweck der DGPPN vereinbar ist. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands entscheidet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Der Antrag ist schriftlich, in Textform oder mittels internetbasierten Beitrittsverfahrens zu stellen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben. Die kooperativen Mitglieder sind ebenfalls ordentliche Mitglieder und verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe durch den Vorstand festgelegt wird. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft. Kooperative Mitglieder werden in den Gremien der Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Personen oder durch im Einzelfall bevollmächtigte Personen vertreten. Sie haben bei Abstimmungen oder Wahlen eine Stimme.

§ 11 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber von der Entrichtung von Beiträgen befreit. 

§ 12
Die Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft erlischt:

a) durch den Tod oder bei kooperativen Mitgliedern durch den Verlust der Rechtsfähigkeit des kooperativen Mitglieds;

b) durch den Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung spätestens 6 Wochen vor Ende des Kalenderjahres an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste auf Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat vergangen ist. Die Streichung des Mitglieds von der Mitgliederliste wirkt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres. Die erfolgte Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. Das von der Mitgliederliste gestrichene Mitglied bleibt zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge verpflichtet;

d) durch Ausschluss aus dem Verein auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen seine Pflichten gegenüber dem Verein verstoßen oder die Vereinsinteressen gröblich verletzt hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu rechtfertigen.

Organe der Gesellschaft

§ 13
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

Der Vorstand

§ 14
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus dem Präsidenten, dem Past President, dem President Elect, dem Kassenführer sowie mindestens vier Beisitzern. Die Mitglieder des Vorstands sollen in ihrer fachlichen Ausrichtung und Kompetenz die gesamte fachliche Breite der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde abbilden. Im Vorstand sollen deshalb jeweils ein Vertreter der Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Psychotherapie an den Universitäten, ein Vertreter der Fachkliniken für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Vertreter der Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie an Allgemeinkrankenhäusern, ein Vertreter der niedergelassenen Psychiater/Nervenärzte, ein Vertreter der Forensischen Psychiatrie und ein Vertreter der Gruppe der jungen Psychiater vertreten sein. Der Vorstand muss weniger als 20 Mitglieder haben. Der Präsident der Fachgesellschaft muss über die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der Past President. Diese sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Im Verhinderungsfalle wird der Präsident durch den Past President vertreten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer, auch als Besonderen Vertreter nach § 30 BGB, zu bestellen und diesem die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung in bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen zu übertragen.

§ 15
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung gewählt. Für die zur Wahl stehenden Ämter können die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft dem Vorstand Kandidaten vorschlagen, welche in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung gestellt werden. Der Vorstand informiert die ordentlichen Mitglieder drei Monate vor der Wahl im Publikationsorgan der Gesellschaft oder in anderer geeigneter Weise über den Zeitpunkt anstehender Mitgliederversammlungen. Die Wahlvorschläge sind spätestens zwei Monate vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zuzuleiten.

Die Wahl des Präsidenten erfolgt dergestalt, dass dieser zunächst für die Dauer von zwei Jahren das Amt des President Elect und im Anschluss hieran das des Präsidenten für die Dauer von weiteren zwei Jahren übernimmt. Hieran schließt sich eine zusätzliche Amtszeit von zwei Jahren als Past President an. In dieser Zeit ist er Stellvertreter des Präsidenten.

§ 16
Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, jedoch für die Funktion des Präsidenten erst zwei Jahre nach Beendigung seiner Amtszeit als Präsident. Die Übernahme der Geschäftsführung durch den neugewählten Vorstand erfolgt jeweils mit Beginn des der Wahl folgenden Geschäftsjahres.

§ 17
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln durch die in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder der Gesellschaft. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Stehen mehr als zwei Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl und erhält im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wird zwischen den zwei Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen eine Stichwahl durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters. Auf Verlangen von 1/5 der in der Mitgliederversammlung anwesenden  Mitglieder muss die Wahl eines Vorstandsmitglieds geheim durchgeführt werden.

§ 18
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder ergänzen. Die Zuwahl erfolgt durch den Vorstand.

§ 19 
(1) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Past President mit einer Frist von mindestens drei Werktagen schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Art und Weise der Durchführung der Vorstandssitzungen. 
Der Vorstand tagt regelmäßig wenigstens viermal im Jahr. Der Präsident hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen weitere Versammlungen des Vorstandes zu berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder und unter ihnen der Präsident anwesend sind. Bei Verhinderung des Präsidenten gilt der Past President als sein Stellvertreter. 

(2) Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Past President kann anordnen, dass Beschlüsse oder Abstimmungen des Vorstands auch durch schriftliche Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander oder per E-Mail oder per Abstimmung im Rahmen einer Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder in Kombination dieser Verfahren gefasst bzw. durchgeführt werden. Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussfassung legt der Präsident bzw. sein Stellvertreter im Einzelfall fest, diese muss bei E-Mail-Vorlagen wenigstens drei Werktage betragen. Widerspricht die Mehrheit der Vorstandsmitglieder der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, durch Telefon- oder Videokonferenz oder E-Mail, so ist die entsprechende Beschlussfassung in der nächsten ordnungsgemäßen Vorstandssitzung zu treffen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. der anderweitig an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Bei Beschlüssen und Abstimmungen des Vorstands, die ohne physische Anwesenheit von Vorstandsmitgliedern herbeigeführt werden, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz geeigneter elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung individueller Legitimationsdaten an die Vorstandsmitglieder gewährleistet werden, wenn die einfache Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies nach Bekanntgabe der Tagesordnung der Vorstandssitzung verlangt. 

(3) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. 

§ 20 Beirat
Der Vorstand kann aus dem Kreis der ehemaligen Präsidenten, die dem Vorstand der DGPPN nicht mehr angehören, sowie den Ehrenmitgliedern einen Beirat berufen. Dieser berät den Vorstand sowohl in ethischen und grundsatzpolitischen Fragen, die Wissenschaft, Forschung und Krankenversorgung betreffen, als auch im Falle von standesrechtlichen Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen Mitgliedern der DGPPN.

Die Mitgliederversammlung

§ 21
Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Tagesordnung und die Art und Weise der Durchführung der Mitgliederversammlung sind vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand vorzubereiten und festzusetzen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen durch Ankündigung im Publikationsorgan der Gesellschaft, brieflich oder elektronisch per E-Mail einberufen. Bei schriftlicher Einladung beginnt die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Gesellschaft bekanntgegebene (E-Mail-)Adresse gerichtet und abgesandt worden ist. Änderungs- bzw. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit seit der letzten Versammlung entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich durch zwei von der vorhergehenden Versammlung bestimmte Ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören.

Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung in den Händen des Stellvertreters des Präsidenten. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung ihren Versammlungsleiter. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Past President zu unterzeichnen ist. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen dieser Satzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden bzw. anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.  

Der Vorstand kann außer der Reihe eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenigstens 5 % der Ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag vom Vorstand verlangt (§ 37 BGB).  

Beschlüsse, Abstimmungen oder Wahlen der Mitgliederversammlung können auch schriftlich oder in Textform, z. B. per E-Mail, im Umlaufverfahren oder in elektronischen Telefon- oder Videokonferenzen oder in Kombination dieser Verfahren gefasst bzw. durchgeführt werden. 

Bei Beschlüssen, Abstimmungen oder Wahlen der Mitgliederversammlung, die ohne physische Anwesenheit von Mitgliedern in der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden, muss eine geheime Durchführung des Beschluss- oder Abstimmungsvorgangs durch den Einsatz geeigneter elektronischer Abstimmungsverfahren und der Zuteilung individueller Legitimationsdaten an die Mitglieder gewährleistet werden. 
 

Satzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft

§ 22
Änderungen der Satzung bedürfen eines Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. anderweitig an der Mitgliederversammlung teilnehmenden ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln aller ordentlichen Mitglieder. Briefwahl ist möglich. Entsprechende Anträge müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.

§ 23
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung für Seelische Gesundheit, die als nichtrechtsfähige Stiftung treuhänderisch im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft verwaltet wird. Die Stiftung hat das ihr zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

Für Teilhabe, gegen Stigmatisierung

Psychische Erkrankungen gehören zu den größten gesundheitlichen Herausforderungen in Deutschland. Fast jeder dritte Erwachsene erkrankt im Laufe eines Jahres an einer Depression, Angststörung oder einem anderen psychischen Leiden. Die Erkrankungen wirken sich nicht nur schwerwiegend auf das Leben der Betroffenen und Angehörigen aus, sie haben auch weitreichend Folgen für das soziale Miteinander und die Gesellschaft. Sie sind heute einer der häufigsten Gründe für Krankschreibungen und Frühverrentungen und belasten dadurch die Arbeitswelt, das Gesundheitswesen und das Sozialversicherungssystem massiv.

Ziel psychiatrischer Arbeit ist es, Menschen mit psychischen Störungen dabei zu helfen, ihr Leben wieder frei von belastenden Symptomen und deren sozialen Folgen zu führen. Sie sollen von ihrer personalen Autonomie wieder in vollem Umfang Gebrauch machen können. Die DGPPN setzt sich aktiv für die gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit psychischen Erkrankungen und gegen deren Stigmatisierung ein. Sie entwickelt wissenschaftliche Leitlinien, fördert die Aus-, Fort- und Weiterbildung und engagiert sich in der Erforschung psychischer Erkrankungen zur Weiterentwicklung von Diagnostik und Therapie. Im Zentrum steht dabei die ganzheitliche Sicht auf den Menschen mit allen individuellen psychischen, körperlichen und sozialen Aspekten.

International vernetzt

Nur mit vereinten Kräften kann es gelingen, die Situation aller Menschen mit psychischen Erkrankungen in Deutschland, Europa und der Welt langfristig zu verbessern. Deshalb pflegt die DGPPN intensive Kontakte über die Ländergrenzen hinweg. Als Mitglied der European Psychiatric Association (EPA) und der World Psychiatric Association (WPA), verfolgt sie das gemeinsame Ziel, den Wissenstransfer voranzutreiben, die psychiatrisch-psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen und nicht zuletzt auch Politik und Gesellschaft für die Situation von Menschen mit psychischen Erkrankungen zu sensibilisieren.

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