Selbstbestimmung: Ein Menschenrecht 

Jeder Mensch hat das Recht, über seine Lebensführung und damit auch über Maßnahmen, die seine Gesundheit betreffen, selbst zu bestimmen. Die selbstbestimmte und gegebenenfalls unterstützte Entscheidung des Patienten ist dementsprechend eine Grundvoraussetzung für eine gute medizinische Behandlung. 

© DGPPN/Claudia Burger

Grundsätzlich gilt, dass allein aus dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht gefolgert werden kann, dass Patientinnen und Patienten nicht selbstbestimmt entscheiden können und dürfen. Was zu tun ist, wenn psychische Erkrankungen in Einzelfällen die Selbstbestimmungsfähigkeit von Menschen stark einschränken, darüber wird seit Jahren intensiv beraten – innerhalb der DGPPN und im Dialog mit Betroffenen, Angehörigen, Juristinnen und Juristen sowie der Politik.

Klar ist: Es reicht nicht aus, in Positionspapieren und auf Podien Menschenrechte und Patientenautonomie einzufordern, sondern diese Haltung muss in der klinischen Praxis auch gelebt werden. Die Diskussionen der letzten Jahre haben dabei bewirkt, dass sich die Behandlungsteams stärker auf Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen zubewegt haben, ihre Bedürfnisse und Ängste ernstnehmen und Entscheidungen soweit möglich gemeinsam treffen. Für Medizinerinnen und Mediziner sind neben der Berücksichtigung von Selbstbestimmungsrechten aber auch ihre Fürsorgepflichten handlungsleitend: Wenn schwer kranke und selbstbestimmungsunfähige Patienten sich selbst oder Andere erheblich gefährden und in dieser Situation medizinische Maßnahmen ablehnen, können Ärztinnen und Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und alle Beteiligten in ein ethisches Dilemma geraten.

So kommt es in psychiatrischen Einrichtungen auch immer wieder zu der Frage, wie mit Patientinnen und Patienten umzugehen ist, die hier im einwilligungsunfähigen Zustand untergebracht werden, aber mittels Patientenverfügung jegliche Behandlung ablehnen. Dies zu klären, ist der DGPPN ein Anliegen, sie ist daher mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Austausch.  Die Regelungen der Bundesländer im Vergleich

UN-Behindertenrechtskonvention

Die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) enthält umfassende Forderungen zur Stärkung der Rechte von Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Dazu gehören die Förderung der Partizipation von Betroffenen an medizinischen Entscheidungen, die Reduktion und bundesweite Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen, aber auch angemessene Vorgaben zu der dafür notwendigen räumlichen und personellen Ausstattung in den Kliniken. Auf dieser Basis wurden in Deutschland die Hürden für die so genannten ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den Bundes- und Ländergesetzen deutlich angehoben.

Um die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) zu fördern und dazu eigene Beiträge zu leisten, hat sich die DGPPN in einem Aktionsplan zu konkreten Maßnahmen verpflichtet.  Weitere Informationen

Patientenverfügung und psychische Gewalt

Eine Möglichkeit, die Selbstbestimmung der Patientinnen und Patientinnen auch in jenen Einzelfällen maximal zu gewährleisten, in denen ihre Einwilligungsfähigkeit eingeschränkt ist, bieten Patientenverfügungen. Allerdings sind herkömmliche Patientenverfügungen nur bedingt geeignet, gut für den Fall vorzusorgen, dass jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung einwilligungsunfähig ist. Bislang verfügbare Ergänzungen fokussieren stark auf die kategorische Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung. Um Menschen darin zu unterstützen, speziell für psychiatrische Erkrankungen ausgewogene und informierte Behandlungsentscheidungen für den Fall einer Einwilligungsunfähigkeit zu treffen und festzuhalten, hat die DGPPN eine Patientenverfügung speziell für den Bereich der psychischen Gesundheit entwickelt.

Alle Informationen dafür sind auf einer Schwerpunktseite zusammengestellt.

Mit Hilfe des Formulars Patientenverfügung für den Bereich psychische Gesundheit können Entscheidungen festgehalten werden, die im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit zu beachten sind. Die Verfügung selbst wird ergänzt durch eine Präambel, eine allgemeinverständliche Erläuterung sowie eine Praxisempfehlung für Behandelnde. Alle Dokumente finden Sie auf der Schwerpunktseite zum Download.

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