Jeder Mensch hat das Recht, über seine Lebensführung und damit auch über Maßnahmen, die seine Gesundheit betreffen, selbst zu bestimmen. Die selbstbestimmte und gegebenenfalls unterstützte Entscheidung des Patienten ist dementsprechend eine Grundvoraussetzung für eine gute medizinische Behandlung.
© DGPPN/Claudia Burger
Grundsätzlich gilt, dass allein aus dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht gefolgert werden kann, dass Patientinnen und Patienten nicht selbstbestimmt entscheiden können und dürfen. Was zu tun ist, wenn psychische Erkrankungen in Einzelfällen die Selbstbestimmungsfähigkeit von Menschen stark einschränken, darüber wird seit Jahren intensiv beraten – innerhalb der DGPPN und im Dialog mit Betroffenen, Angehörigen, Juristinnen und Juristen sowie der Politik.
Klar ist: Es reicht nicht aus, in Positionspapieren und auf Podien Menschenrechte und Patientenautonomie einzufordern, sondern diese Haltung muss in der klinischen Praxis auch gelebt werden. Die Diskussionen der letzten Jahre haben dabei bewirkt, dass sich die Behandlungsteams stärker auf Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen zubewegt haben, ihre Bedürfnisse und Ängste ernstnehmen und Entscheidungen soweit möglich gemeinsam treffen. Für Medizinerinnen und Mediziner sind neben der Berücksichtigung von Selbstbestimmungsrechten aber auch ihre Fürsorgepflichten handlungsleitend: Wenn schwer kranke und selbstbestimmungsunfähige Patienten sich selbst oder Andere erheblich gefährden und in dieser Situation medizinische Maßnahmen ablehnen, können Ärztinnen und Ärzte für Psychiatrie und Psychotherapie und alle Beteiligten in ein ethisches Dilemma geraten.
So kommt es in psychiatrischen Einrichtungen auch immer wieder zu der Frage, wie mit Patientinnen und Patienten umzugehen ist, die hier im einwilligungsunfähigen Zustand untergebracht werden, aber mittels Patientenverfügung jegliche Behandlung ablehnen. Dies zu klären, ist der DGPPN ein Anliegen, sie ist daher mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Austausch.
Die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) enthält umfassende Forderungen zur Stärkung der Rechte von Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Dazu gehören die Förderung der Partizipation von Betroffenen an medizinischen Entscheidungen, die Reduktion und bundesweite Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen, aber auch angemessene Vorgaben zu der dafür notwendigen räumlichen und personellen Ausstattung in den Kliniken. Auf dieser Basis wurden in Deutschland die Hürden für die so genannten ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den Bundes- und Ländergesetzen deutlich angehoben.
Patientenverfügung: Formular und Ausfüllhilfe
Wer in einer psychischen Krise oder psychisch erkrankt ist, kann vorübergehend die Fähigkeit verlieren, selbstbestimmte Entscheidungen über medizinische Maßnahmen zu treffen. Die DGPPN hat für Situationen, in der Menschen gegebenenfalls im rechtlichen Sinne nicht einwilligungsfähig sind, ein Formular für eine Patientenverfügung für den Bereich der psychischen Gesundheit entwickelt, mit der Entscheidungen getroffen werden, die in allen Behandlungssituationen zu beachten sind. Weiterlesen
Patientenverfügung: Praxisempfehlung
In Patientenverfügungen zur Behandlung von Menschen mit psychischen Erkrankungen geht es unter anderem um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Patientin oder ein Patient eine Unterbringung und Behandlung vorausschauend ablehnen oder ihr zustimmen kann. Eine weitere wichtige Frage betrifft die Umsetzung solcher Verfügungen, wenn auch die Rechte Dritter berührt werden. Die DGPPN erläutert diese und weitere Aspekte in einer Praxisempfehlung, ergänzt durch praktische Hinweise zur Erstellung und zum Umgang mit Patientenverfügungen von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Weiterlesen