06.03.2026 | Pressemitteilung

G-BA-Anhörung zu Donanemab: DGPPN fordert adäquate Nutzenbewertung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschäftigt sich am 9. März weiter mit den neuen Alzheimer-Medikamenten: Es werden mündliche Stellungnahmen der Fachvertretungen zum Zusatznutzen des Antikörpers Donanemab angehört. Die DGPPN sieht den Zusatznutzen bei der frühen Alzheimer-Krankheit als gegeben und kritisiert die Bewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) als nicht sachgerecht.

„Die Studienlage ist eindeutig – eine Behandlung mit dem Antikörper Donanemab verlangsamt das Fortschreiten einer Alzheimer-Erkrankung im frühen Stadium um etwa 30 %. In der Zulassungsstudie zeigen sich deutliche und signifikante Effekte auf alle relevanten Kriterien“, verdeutlicht Prof. Dr. Frank Jessen, Mitglied im Vorstand der DGPPN und federführender Ko-Autor der S3-Leitlinie Demenzen. „Der Nutzen ist für Menschen in einem frühen Stadium der Alzheimer-Erkrankung aus Sicht unserer Fachgesellschaft klinisch sehr bedeutsam.“

Vor diesem Hintergrund bewertet die DGPPN die Einschätzung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), ein Zusatznutzen sei nicht belegt, als methodisch nicht überzeugend. Nach Auffassung der Fachgesellschaft beruht die negative Bewertung maßgeblich darauf, dass Patientinnen und Patienten mit leichter kognitiver Störung und leichter Demenz bei nachgewiesener Alzheimer-Krankheit als zwei Gruppen angesehen und getrennt ausgewertet werden. Das entspricht nicht dem Konzept des Kontinuums der Alzheimer-Krankheit, das so auch in der S3-Leitlinie Demenzen dargelegt ist.

Demenz-Experte Frank Jessen erläutert: „Für die Beurteilung des IQWiG wurde eine getrennte Betrachtung der Betroffenen je nach dem Stadium ihrer Erkrankung verlangt. Das entspricht aber nicht dem aktuellen Krankheitsverständnis. Eine Alzheimer-Demenz entwickelt sich auf einem Kontinuum; eine Unterteilung zwischen MCI und leichter Demenz wurde deshalb in der Zulassungsstudie bei Studienbeginn nicht vorgenommen. Auch die europäische Zulassung gilt für das Kontinuum.“

Zudem stellt die Fachgesellschaft grundsätzlich das Heranziehen von Acetylcholinesterase-Inhibitoren als zweckmäßige Vergleichstherapie in Frage. Diese Substanzen wirken symptomatisch, während Donanemab auf krankheitsmodifizierende Mechanismen abzielt. Zudem erhalten in der Versorgungspraxis nicht alle Patientinnen und Patienten im Frühstadium eine Behandlung mit Acetylcholinesterase-Hemmern. Aus Sicht der DGPPN wirft dies die Frage auf, ob diese Therapieform eine sachgerechte Vergleichsbasis darstellt.

Die Präsidentin der Fachgesellschaft DGPPN, die Psychiaterin und Versorgungsforscherin Prof. Dr. Euphrosyne Gouzoulis-Mayfrank führt aus: „Die Bewertung eines potenziell krankheitsmodifizierenden Therapieansatzes sollte die Besonderheiten der Erkrankung und des Wirkprinzips angemessen berücksichtigen. Gerade bei einer bislang nicht heilbaren neurodegenerativen Erkrankung ist jede nachweisliche Verzögerung des Fortschreitens von hoher Bedeutung für Betroffene und ihre Angehörigen.“

Die DGPPN appelliert an den G-BA, die vorliegenden Studiendaten in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen und bei der Entscheidungsfindung methodische Standards und klinische Expertise angemessen einzubeziehen. Das Ziel sollte eine Bewertung sein, die der wissenschaftlichen Evidenz und der Versorgungssituation von Menschen mit Alzheimer-Erkrankung gerecht wird. DGPPN-Vorstandsmitglied Frank Jessen wird diese Position im mündlichen Stellungnahmeverfahren des G-BA am 9. März 2026 einbringen.

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