Selbstbestimmung – Ein Menschenrecht
 

Jeder Mensch hat das Recht, über seine Lebensführung und damit auch über Maßnahmen, die seine Gesundheit betreffen, selbst zu bestimmen. Die selbstbestimmte und gegebenenfalls unterstützte Entscheidung des Patienten ist dementsprechend eine Grundvoraussetzung für eine gute medizinische Behandlung. 

© DGPPN/Claudia Burger

Grundsätzlich gilt, dass allein aus dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht gefolgert werden kann, dass ein Patient nicht selbstbestimmt entscheiden kann und darf. Was zu tun ist, wenn psychische Erkrankungen in Einzelfällen die Selbstbestimmungsfähigkeit des Patienten stark einschränken, darüber wird seit Jahren intensiv beraten – innerhalb der DGPPN und im Dialog mit Betroffenen, Angehörigen, Juristen und der Politik.

Klar ist: Es reicht nicht aus, in Positionspapieren und auf Podien Menschenrechte und Patientenautonomie einzufordern, sondern diese Haltung muss in der klinischen Praxis auch gelebt werden. Die Diskussionen der letzten Jahre haben dabei bewirkt, dass sich die Behandlungsteams stärker auf die Patienten und ihre Angehörigen zubewegt haben, ihre Bedürfnisse und Ängste ernstnehmen und Entscheidungen soweit möglich gemeinsam mit dem Patienten treffen. Für Ärzte sind neben der Berücksichtigung von Selbstbestimmungsrechten aber auch ihre Fürsorgepflichten handlungsleitend: Wenn schwer kranke und selbstbestimmungsunfähige Patienten sich selbst oder Andere erheblich gefährden und in dieser Situation medizinische Maßnahmen ablehnen, können Psychiater und alle Beteiligten in ein ethisches Dilemma geraten.

So kommt es in Psychiatrien auch immer wieder zu der Frage, wie mit Patienten umzugehen ist, die im einwilligungsunfähigen Zustand in eine Psychiatrie untergebracht werden, aber mittels Patientenverfügung jegliche Behandlung ablehnen. Dies zu klären, ist der DGPPN ein Anliegen. Daher ist sie diesbezüglich mit dem Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz im Austausch. Zudem hat sie ein rechtliches Gutachten in Auftrag gegeben, welches auch eine Handlungsempfehlung für die Kliniken beinhaltet. Es wird demnächst hier veröffentlicht.

Die UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) enthält umfassende Forderungen zur Stärkung der Menschenrechte von Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen. Dazu gehören die Förderung der Partizipation von Betroffenen an medizinischen Entscheidungen, die Reduktion und bundesweite Dokumentation freiheitsbeschränkender Maßnahmen, aber auch angemessene Vorgaben zu der dafür notwendigen räumlichen und personellen Ausstattung in den Kliniken. Auf dieser Basis wurden in Deutschland die Hürden für die so genannten ärztlichen Zwangsmaßnahmen in den Bundes- und Ländergesetzen deutlich angehoben. 

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