Sachsen-Anhalt

14. Oktober 2020

Anwendungsbereich des Gesetzes

Für Personen mit einer psychischen Erkrankung, d. h. im Sinne dieses Gesetzes: Personen, die an einer geistigen oder seelischen Krankheit, an einer geistigen oder seelischen Störung von erheblichem Ausmaß oder an einer behandlungsbedürftigen Suchtkrankheit leiden oder bei denen Anzeichen oder Folgen einer solchen Krankheit, Störung oder Suchtkrankheit vorliegen, unabhängig von ihrem Alter (§ 1).

Hilfen für Patienten

In welcher Art und Weise werden Hilfen für Patienten angeboten?
Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der Person mit einer psychischen Erkrankung besondere Rücksicht zu nehmen. Zwang soll vermieden werden. Die Unabhängigkeit und die individuelle Autonomie der Person mit einer psychischen Erkrankung, einschließlich ihrer Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, sind zu respektieren. Ambulante Behandlungs- und Therapiemaßnahmen haben Vorrang vor stationären (§ 2). Geschlechts- und kultursensible sowie krankheitsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen (§ 3).

Welche Ziele sollen durch die Hilfen erreicht werden?
Die Hilfen sollen Personen mit einer psychischen Erkrankung durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorgemaßnahmen, ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Beratung, Behandlung, Betreuung und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen. Die Hilfen dienen insbesondere dazu, eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu verhindern (§ 3).

Regelungen zur Unterbringung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterbringung vorliegen? Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Die Unterbringung einer Person mit einer psychischen Erkrankung ist nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Person infolge ihres krankheits- oder störungsbedingten Verhaltens schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt (Selbstgefährdung), oder das durch die Krankheit oder Störung bedingte Verhalten der Person aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für andere Personen darstellt (Fremdgefährdung), die Person aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Gefahr für sich oder andere einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann (§ 17).

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Unterbringung einzureichen?
Die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 11).

Welche Einrichtungen sind für die Unterbringung zuständig?
Krankenhäuser (§ 16).

In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte so zu gestalten, dass eine möglichst weitgehende Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse erreicht wird. Zugleich soll die Bereitschaft der untergebrachten Person geweckt werden, aktiv am Erreichen des Behandlungszieles mitzuwirken. Während der Unterbringung fördert das Krankenhaus die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person (§ 25). Während ihrer Unterbringung erhält die untergebrachte Person die nach dem allgemein anerkannten Stand der Regeln der ärztlichen Kunst und nach den jeweiligen pflegerischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnissen gebotene Untersuchung und Heilbehandlung (§ 23). Die Behandlung der Erkrankung oder Störung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Dieser ist grundsätzlich in den ersten beiden Behandlungstagen nach der Aufnahme mit der untergebrachten Person und der Person, der die rechtliche Vertretung obliegt, zu erstellen (§ 22).

Ist eine offene Unterbringung vorgesehen?
Grundsätzlich soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden, sofern der Zweck der Unterbringung es zulässt. Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine Lockerung der Unterbringung oder auf eine offene Unterbringung, sobald dies nach Einschätzung des behandelnden Arztes der Behandlung der untergebrachten Person dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Gegen den Willen der untergebrachten Person ist eine Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig (§ 31).

Regelungen zum Umgang mit Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarem Zwang

Unter welchen Voraussetzungen sind Sicherungsmaßnahmen zulässig?
Die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, das Festhalten, die Absonderung und die Beobachtung sind nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt oder gewalttätig wird und dadurch andere Personen oder Sachen erheblichen Wertes schädigt oder wenn sie das Krankenhaus ohne Erlaubnis verlässt und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann (§ 26). Die Fixierung und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder sich einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt oder gewalttätig wird und dadurch andere Personen oder Sachen erheblichen Wertes schädigt, und wenn mildere Mittel zur Abwendung der Gefahr nicht in Betracht kommen (§ 27).

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zulässig?
Die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, Festhalten, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Absonderung) und die Beobachtung (§ 26) sowie die Fixierung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (§ 27).

Bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung?
Nur Fixierungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel, die absehbar länger als 30 Minuten dauern werden, erfordern eine vorherige gerichtliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug gilt dies nicht; dann ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung zu beantragen, es sei denn, es ist bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall ihres Grundes ergehen wird, oder die Maßnahme ist vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und es ist keine Wiederholung zu erwarten (§ 27).

Wie ist der Patient bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überwachen?
Bei der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, der Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, dem Festhalten, der Absonderung und der Beobachtung der untergebrachten Person ist die besondere Sicherheitsmaßnahme ärztlich zu überwachen. (§ 26). Während einer Fixierung und einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel muss dazu ausgebildetes Personal grundsätzlich durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung und Überwachung der untergebrachten Person (Eins-zu-Eins-Betreuung) gewährleisten. Sofern therapeutische Gründe vorliegen, die gegen eine Eins-zu-Eins-Betreuung sprechen, ist der Einsatz technischer Mittel zur optisch-elektronischen Beobachtung zulässig. Die Anfertigung von Aufzeichnungen ist zulässig; diese sind spätestens 48 Stunden nach ihrer Anfertigung zu löschen. Die ärztliche Kontrolle sowie die regelmäßige Überwachung sind im erforderlichen Maße zu gewährleisten (§ 27).

Wie sind diese Maßnahmen zu dokumentieren?
Im Fall der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, der Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, dem Festhalten, der Absonderung oder der Beobachtung der untergebrachten Person sind die Anordnung und Aufhebung dieser besonderen Sicherungsmaßnahme sowie deren Nachbesprechung zu dokumentieren (§ 26). Im Fall der Fixierung oder der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel sind die Anordnung dieser Maßnahme, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Betreuung und Überwachung sowie die Nachbesprechung zu dokumentieren (§ 27).

Ist eine Nachbesprechung vorgeschrieben?
Eine Nachbesprechung aller besonderen Sicherungsmaßnahmen muss durch den behandelnden Arzt erfolgen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt; die Nachbesprechung ist zu dokumentieren (§§ 26, 27). Nach Beendigung einer Fixierung oder einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel der Maßnahme ist die untergebrachte Person darauf hinzuweisen, dass sie die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann (§ 27).

Welche Voraussetzungen müssen für unmittelbaren Zwang vorliegen?
Das ärztliche, therapeutische oder pflegerische Personal ist befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit dies zur Durchführung von Schutzmaßnahmen erforderlich ist. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, außer wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die Zwangsmittel zur Abwehr einer Gefahr notwendig sind (§ 11).

Regelungen zur Anwendung einer Zwangsbehandlung

Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsbehandlung vorliegen?

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (-)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 24).

Ist eine Zwangsbehandlung zur Erreichung der folgenden Ziele unter Umständen erlaubt?

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 24).

Gibt es weitere formale Durchführungsbestimmungen?
Zwangsbehandlungen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung des behandelnden Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass dieser nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Einwilligung des Gerichts. Anordnungen zur Zwangsbehandlungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben; dabei ist sie über die gegen die Anordnung möglichen Rechtsbehelfe rechtzeitig zu informieren. Die Gründe für die Anordnung der Zwangsbehandlung und das Vorliegen der Voraussetzungen, die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf und relevante Erklärungen der untergebrachten Person sind zu dokumentieren. Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, ist die Maßnahme mit ihr nachzubesprechen; die Nachbesprechung ist zu dokumentieren. Erfordert die therapeutische Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person verbunden oder würde sie ihre Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer verändern, so darf sie nur mit deren Einwilligung und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht (§ 24).

Sind Zwangsbehandlungen bei Gefahr im Verzug zulässig?
Bei Gefahr im Verzug kann von der ärztlichen Aufklärung über die Behandlung, den ernsthaften Überzeugungsversuchen, der Einwilligung des Gerichts und der Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen werden; diese sind unverzüglich nachzuholen. Erste Hilfe darf von anderen Personen als dem behandelnden Arzt geleistet werden, wenn dieser nicht rechtzeitig erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist (§ 24).

Regelungen zu sozialen Aspekten, Leben und Ordnung in der Einrichtung

Hat die untergebrachte Person ein Recht auf Besuch?
Besuche dürfen empfangen werden. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn dadurch eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person besteht, die Sicherheit oder ein geordnetes Zusammenleben in dem Krankenhaus oder die Sicherheit einer anderen Person erheblich gefährdet wird (§ 29).

In welchem Rahmen hat die untergebrachte Person Zugang zu Telekommunikation?
Die untergebrachte Person hat das Recht, auf freie und nicht überwachte Telefongespräche und andere Möglichkeiten der Telekommunikation sowie der Nutzung des Internets. Die Telekommunikation kann überwacht und beschränkt werden, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Telekommunikation der untergebrachten Person mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, ihrer anwaltlichen Vertretung, ihrer gesetzlichen Vertretung, Notaren, Patientenfürsprechern, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und seinen Besuchskommissionen, anderen Beschwerdestellen für Personen mit einer psychischen Erkrankung, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Volksvertretungen des Bundes, der Länder und der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen und Orten der Leistungserbringung, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. Bei untergebrachten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Überwachung und Beschränkung der Telekommunikation mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes auch nicht zulässig (§ 30).

Darf die untergebrachte Person Schrift- und Paketverkehr führen?
Die untergebrachte Person hat das Recht, Post- und Paketsendungen frei abzusenden und zu empfangen. Der Schrift- und Paketverkehr kann überwacht und beschränkt werden, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus gefährdet werden. Dies gilt nicht für den Schrift- und Paketverkehr der untergebrachten Person mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, ihrer anwaltlichen Vertretung, ihrer gesetzlichen Vertretung, Notaren, Patientenfürsprechern, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und seinen Besuchskommissionen, anderen Beschwerdestellen für Personen mit einer psychischen Erkrankung, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Volksvertretungen des Bundes, der Länder und der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen und Orten der Leistungserbringung, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. Bei untergebrachten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Überwachung und Beschränkung des Schrift- und Paketverkehrs mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes auch nicht zulässig (§ 30).

Darf der untergebrachten Person Urlaub zur Belastungserprobung gestattet werden?
Auf ärztliche Anordnung darf eine untergebrachte Person dem Krankenhaus nicht nur tagsüber stundenweise, sondern auch über Nacht fernbleiben (therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses). Eine therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses kann bis zur Dauer von zwei Wochen gewährt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies rechtfertigen. Die therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses kann mit Auflagen versehen werden und jederzeit von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses widerrufen werden, insbesondere dann, wenn Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden oder der Gesundheitszustand der untergebrachten Person sich wesentlich verschlechtert (§ 32).

Darf der untergebrachten Person Ausgang gewährt werden?
Auf ärztliche Anordnung darf eine untergebrachte Person dem Krankenhaus tagsüber stundenweise fernbleiben (§ 32).

Sicherstellung von Patientenrechten

Ist ein Patientenfürsprecher, an den sich Patienten und Angehörige wenden können, vorgeschrieben?
Zur Wahrung der Rechte der Personen mit einer psychischen Erkrankung richten die Landkreise und kreisfreien Städte die ehrenamtliche Stelle eines Patientenfürsprechers ein. Der Patientenfürsprecher ist Ansprechpartner und Beschwerdestelle für Personen mit einer psychischen Erkrankung. Er soll deren Interessen, insbesondere in Konfliktfällen, gegenüber Dritten vertreten und innerhalb des Wiedereingliederungsprozesses unterstützend tätig sein, sofern die jeweilige Person mit einer psychischen Erkrankung dies wünscht (§ 6).

Sind Besuchskommissionen vorgeschrieben?
Der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung bildet Besuchskommissionen für die Krankenhäuser, sonstigen Einrichtungen und Leistungserbringer, die Leistungen zur Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung erbringen. Die Besuchskommissionen besuchen jährlich mindestens einmal die Krankenhäuser, in denen Unterbringungen erfolgen, und die sonstigen Einrichtungen und Orte der Leistungserbringung regelmäßig. Personen mit einer psychischen Erkrankung sind berechtigt, unmittelbar mit dem Ausschuss und seinen Mitgliedern sowie mit den Besuchskommissionen und ihren Mitgliedern zu korrespondieren (§ 37). Das für psychisch Kranke zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben der Besuchskommissionen sowie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 38).

Reporting und Monitoring

Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen zentral erfasst, ausgewertet und öffentlich gemacht?

  • Zentrale Datensammlung: Der Träger des Krankenhauses muss der Fachaufsicht jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten Zwangsbehandlungen und besonderen Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen vorlegen (§§ 24, 26, 27).
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

     

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