Die DGPPN begrüßt ausdrücklich die Streichung der bettenbezogenen Mindestvorgaben für die Berufsgruppe der Psychotherapeuten, da sie in der PPP-RL systemfremd und fachlich nicht gerechtfertigt ist. Eine Aufwertung der Psychotherapie als Methode in der stationären Behandlung psychisch erkrankter Menschen ist notwendig und kann nur unter Einbezug aller psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen erreicht werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass in § 136a Abs. 2 der Bettenbezug als ausschließlicher Maßstab gestrichen wird. Dies ist folgerichtig und wird begrüßt.
Psychotherapie ist eine sehr bedeutsame Behandlungsmethode in Psychiatrie und Psychosomatik, deren personeller Aufwand in der früheren PsychPV und in der aktuellen PPP-RL nicht adäquat abgebildet ist. Diese Methode wird gleichermaßen von verschiedenen Berufsgruppen, namentlich den Ärzten, Psychologen, psychologischen Psychotherapeuten und in Zukunft auch der neuen Berufsgruppe der (nicht-ärztlichen) Psychotherapeuten ausgeübt. Deshalb müssen in der PPP-RL die Mindestvorgaben für alle diese Berufsgruppen adäquat angehoben werden. Eine alleinige Mindestvorgabe für die eine Berufsgruppe der (nicht-ärztlichen) Psychotherapeuten wird der klinischen, multidisziplinär geprägten psychotherapeutischen Realität in den psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern nicht gerecht.
In der Gesetzesbegründung wird dies anerkennend bereits zutreffend ausgeführt, dass „eine bettenbezogene Mindestvorgabe ausschließlich für die Berufsgruppe der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten [Hervorhebung durch Autor] […] die notwendige Differenzierung der Psychotherapiebedarfe unterschiedlicher Behandlungsbereiche innerhalb einer psychiatrischen oder psychosomatischen Klinik ungenügend [abbildet] […].“
Diese Differenzierung muss sich auch im Gesetzestext selbst wiederfinden. Dieser hält jedoch die Einengung auf die Berufsgruppe der Psychotherapeuten nach wie vor aufrecht.
Die DGPPN schlägt daher folgende Formulierung in Art. 3 Nr. 2 vor (in fett):
In § 136a Absatz 2 Satz 9 wird die Angabe „30. September 2020“ durch die Angabe „30. September 2021“ und die Angabe „1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt sowie der Teilsatz „durch Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten“ gestrichen. Ergänzt wird Satz 10 „Hierzu sind die entsprechenden Mindestvorgaben für die psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen anzupassen.“
Im Ergebnis sollte der entsprechende Absatz im § 136a Abs. 2 SGB V somit lauten:
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat als notwendige Anpassung der Mindestvorgaben erstmals bis zum 30. September 2021 mit Wirkung zum 1. Januar 2022 sicherzustellen, dass die Psychotherapie entsprechend ihrer Bedeutung in der Versorgung psychisch und psychosomatisch Erkrankter (durch bettenbezogene Mindestvorgaben für die Zahl der vorzuhaltenden Psychotherapeuten) abgebildet wird. Hierzu sind die entsprechenden Mindestvorgaben für die psychotherapeutisch tätigen Berufsgruppen anzupassen.
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