Artikel 9 der UN-BRK fordert, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie zu entsprechenden Technologien und -systemen zu gewähren, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Notwendige Maßnahmen beziehen sich auf die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren unter anderem für auch für medizinischer Einrichtungen oder Notdienste.
Menschen mit Behinderungen begegnen bei der Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Angebote vielfältigen Barrieren – angefangen bei baulichen Zugangshindernissen zu und innerhalb von Praxen und Kliniken bis hin zu kommunikativen und handlungsbezogenen Defiziten im Umgang mit Menschen mit geistiger, Sinnes- oder Körperbehinderung. Infolge dieser Barrieren sind sie hinsichtlich einer bedarfsgerechten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung benachteiligt.
Die DGPPN richtet ihr Augenmerk auf die Feststellung und Überwindung von Barrieren und Zugangshemmnissen, denen Menschen mit psychischer, geistiger, Sinnes- oder Körperbehinderung in der Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgungsangebote begegnen. Sie wird Maßnahmen und Standards formulieren, die dazu beitragen, derartige Barrieren im Interesse der Gleichstellung zu identifizieren und abzubauen.
Die Standards der barrierefreien psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung formulieren im Hinblick auf die wesentlichen Barrieren, denen Menschen mit langfristigen körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen in der psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung begegnen, Empfehlungen und Hinweise, die in der barrierefreien Gestaltung der Angebote zu beachten sind.
Die Empfehlungen und Hinweise zur barrierefreien Gestaltung beruhen auf dem Austausch mit Betroffenen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen.
Die Empfehlungen und Hinweise der Standards sollten künftig bei Begehungen durch Besuchskommissionen, bei Zertifizierungen usw. berücksichtigt werden.
Fertigstellung bis Ende 2020
Etwa 5–10 % der Patienten im forensisch-psychiatrischen Maßregelvollzug haben eine Intelligenzminderung. Obwohl nur wenige spezialisierte Therapiekonzepte existierten und Zweifel daran bestehen, ob die gesetzlichen Vorgaben (§ 63 StGB) der Personengruppe gerecht werden, fand diese Patientengruppe bislang wenig Beachtung in Forschung und Recht. Da vorliegende Projekt wird eine bundesweite Erhebung zu forensisch untergebrachten Patienten mit Intelligenzminderung durchführen, um auf dieser Basis den Handlungsbedarf in den Bereichen interdisziplinären Weiterbildung, Unterbringung, und Nachbetreuung festzustellen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
2018–2020
Menschen mit Behinderungen müssen im Hinblick auf ihre Abhängigkeit von bestimmten personellen und technischen Hilfen in den Strukturen und Prozessen zur Bewältigung von Notsituationen und Gefahrensituationen adäquat berücksichtigt werden.
Ende 2019