Artikel 9 der UN-BRK fordert, Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation sowie zu entsprechenden Technologien und -systemen zu gewähren, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereitgestellt werden. Notwendige Maßnahmen beziehen sich auf die Feststellung und Beseitigung von Zugangshindernissen und -barrieren unter anderem für auch für medizinischer Einrichtungen oder Notdienste.
Menschen mit Behinderungen begegnen bei der Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Angebote vielfältigen Barrieren – angefangen bei baulichen Zugangshindernissen zu und innerhalb von Praxen und Kliniken bis hin zu kommunikativen und handlungsbezogenen Defiziten im Umgang mit Menschen mit intellektueller Entwicklungsstörung, Sinnes- oder Körperbehinderung. Infolge dieser Barrieren sind sie hinsichtlich einer bedarfsgerechten psychiatrischen und psychotherapeutischen Versorgung benachteiligt.
Die DGPPN richtet ihr Augenmerk auf die Feststellung und Überwindung von Barrieren und Zugangshemmnissen, denen Menschen mit intellektueller Entwicklungsstörung, psychischer, Sinnes- oder Körperbehinderung in der Inanspruchnahme psychiatrischer und psychotherapeutischer Versorgungsangebote begegnen. Sie wird Maßnahmen und Standards formulieren, die dazu beitragen, derartige Barrieren im Interesse der Gleichstellung zu identifizieren und abzubauen.