Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus Art. 12).
Ja, es gilt auch für Minderjährige, diese sollen aber gesondert in Fachabteilungen untergebracht werden (indirekt aus § 19).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 4).
Ja, es gilt auch für Minderjährige, allerdings sind diese in abgegrenzten Fachabteilungen unterzubringen (indirekt aus § 2a).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 22).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 8).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 10).
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 12).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 17).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 18).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 12).
Keine Angaben
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 18).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 17).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 14).
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 13).
Für Menschen, die psychisch krank oder infolge Geistesschwäche psychisch gestört sind (Art. 1)
Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1)
Für Personen, die an einer Psychose, einer Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen Störung oder an einer seelischen Behinderung leiden oder gelitten haben (§ 1)
Für Personen, die an Psychosen, behandlungsbedürftigen Abhängigkeitskrankheiten und anderen behandlungsbedürftigen psychischen Störungen leiden (§ 1)
Für Personen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen (§ 1)
Für Menschen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Störung vorliegen (§ 1)
Für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen (§ 1)
Für Personen, die an einer Psychose, an einer psychischen Störung, die in ihrer Auswirkung einer Psychose gleichkommt oder Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden (§ 1)
Für Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen (§ 1)
Für psychisch kranke Menschen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen, für Personen, bei denen eine Suchtkrankheit vorliegt (§ 1)
Für Menschen, die an einer Psychose, Suchtkrankheit, einer anderen krankhaften seelischen oder geistigen Störung oder an einer seelischen oder geistigen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen dafür vorliegen (§ 1)
Für Menschen, die an einer Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß, einschließlich einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten leiden (§ 1)
Für Menschen, die an einer Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert leiden (§ 1)
Beseitigung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; (Wieder-)Herstellung der Eigenverantwortlichkeit (Art. 2)
Keine Angaben
Abwehr einer durch krankheitsbedingtes Verhalten bestehenden erheblichen Gefahr für Person selbst oder Dritte (§ 16)
Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung; Sicherung der untergebrachten Person vor der Gefahr der Selbstschädigung und der Öffentlichkeit vor ei-ner Gefährdung (§ 9)
Durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der seelischen Behinderung die Gefahren abzuwenden (§ 10)
Keine Angaben
Schnellstmögliche Wiedereingliederung in die Gesellschaft (§ 18)
Die genannte Gefahr abwenden und die untergebrachte Person nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln um Gefahr abzuwenden und Wiedereingliederung zu ermöglichen (§ 11)
Behandlung soll die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren (§ 19)
Die Gefahren abwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln (§ 10)
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Die Gefahr (eigenen Gesundheit, Rechtsgüter Dritter) abwenden und den psychisch kranken Menschen nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln (§ 7)
In der Art, dass der Anspruch auf Heilbehandlung wahrgenommen werden kann (Art. 12)
In der Art, dass der Anspruch auf Behandlung mit Ziel ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu erreichen, wahrgenommen werden kann (§ 20)
In der Art, dass der Anspruch auf zweckmäßige, notwendige Behandlung der Erkrankung, die zur Unterbringung führte, wahrgenommen werden kann; die Erstellung eines Behandlungsplans soll zeitnah nach Aufnahme erfolgen (§ 28)
In der Art, dass der Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung wahrgenommen werden kann; binnen vier Wochen Erstellen eines Behandlungs- und Wiedereingliederungsplans (§ 18)
In der Art, dass der Anspruch auf eine nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis notwendige, angemessene und rechtlich zulässige Behandlung wahrgenommen werden kann; ein Behandlungsplan ist unverzüglich zu erstellen (§§ 22, 23)
In der Art, dass der Anspruch auf Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst wahrgenommen werden kann (§ 16)
In der Art, dass die Behandlung mittels der gebotenen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen wahrgenommen werden kann (§ 19)
In der Art, dass eine Behandlung wahrgenommen werden kann, die nach einem Behandlungsplan erfolgt, der nach der Aufnahme zu er-stellen ist (§ 17)
In der Art, dass die untergebrachte Person die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung und Untersuchung ihrer Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 1 Nr. 1 erhält (§ 21)
In der Art, dass der Anspruch auf eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung wahrgenommen werden kann; ein individueller Behandlungsplan ist zu erstellen (§ 18)
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige Behandlung wahrgenommen werden kann; die Behandlung hat nach einem Behandlungsplan zu erfolgen (§ 20)
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige Heilbehandlung wahrgenommen werden kann (§ 12)
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, wahrgenommen werden kann; Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan (§ 21)
In der Art, dass der Anspruch auf nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Heilbehandlung wahrgenommen werden kann; Behandlungsplan ist zu erstellen auf Basis der Untersuchungsergebnisse (§ 17)
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige Behandlung wahrgenommen werden kann; ein Behandlungsplan ist zu erstellen und zu erörtern (§ 14)
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige Behandlung wahrgenommen werden kann (§ 12)
Das Kreisverwaltungsreferat; bei Gefahr in Verzug ist die Polizei unterbringungsberechtigt (Art. 5)
Die untere Verwaltungsbehörde (§ 15)
Der Sozialpsychiatrische Dienst, der Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Bezirksamtes (§ 22)
Der sozialpsychiatrische Dienst (§ 11)
Die Ortspolizeibehörde (§ 14)
Die zuständige Behörde (§ 10)
Der Gemeindevorstand, abweichend hiervon das Gesundheitsamt, wenn der Sozialpsychiatrische
Dienst zuerst mit der Angelegenheit befasst ist (§ 16)
Der örtlich zuständige Landrat oder Oberbürgermeister (§ 13)
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt (§ 17)
Die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozial-psychiatrischen Dienst (§ 12)
Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung (§ 14)
Die Verwaltungsbehörde (§ 5)
Die Verwaltungsbehörde (§ 12)
Die Verwaltungsbehörde (§ 14)
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 8)
Der Sozialpsychiatrische Dienst (§ 8)
Keine Angaben
Fixierung (§ 18)
Keine Angaben
Nein (Keine Angabe in § 19)
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 unterliegt die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung dem Richtervorbehalt des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Nach Beendigung einer jeden Fixierung ist der Betroffene auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen.
Richtervorbehalt in § 39 Abs. 5 für Sicherungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 Nr. 3–5, wenn diese > 18 Stunden oder diese regelmäßig wiederkehrend angeordnet werden
Nein (keine Angabe in § 25)
Nein (keine Angabe in § 31)
Nein (keine Angabe in § 18)
Keine Angaben
Nein (keine Angabe in § 22)
Im Fall der Fixierung ist unmittelbar nach deren Beginn eine richterliche Genehmigung einzuholen (§ 21c).
Ja, Richtervorbehalt analog § 18 Abs. 6 bei über einen längeren Zeitraum andauernden oder sich regelmäßig wiederholenden Sicherungsmaß-nahmen nach Absatz 1 Nummer 4
Nein (keine Angabe in § 17)
Nein (keine Angabe in § 11)
Nein (keine Angabe in § 31)
Nein (keine Angabe in § 19)
Nein (keine Angabe in § 16)
Nein (keine Angabe in § 14)
Bayern
Solange nach dem Verhalten der untergebrachten Person oder auf Grund ihres Gesundheitszustands in erhöhtem Maße die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, die Gefahr einer Selbsttötung oder Selbstverletzung oder die Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person entweicht; Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2 sind nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst verletzt oder tötet (Art. 29)
Baden-Württemberg
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.
(§ 25)
Berlin
Besteht die gegenwärtige Gefahr, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann. (§ 39)
Brandenburg
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige und erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst oder andere tötet oder ernsthaft verletzt oder das Krankenhaus ohne Erlaubnis verlässt, und dieser Gefahr nicht mit anderen Mitteln begegnet werden kann. (§ 21)
Bremen
Besondere Schutz- und Sicherungsmaßnahmen sind nur dann zulässig, wenn und solange von der Patientin oder dem Patienten die gegenwärtige Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. (§ 31)
Hamburg
Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. (§ 18)
Hessen
Bei einer erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 21)
Mecklenburg-Vorpommern
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter erforderlich ist oder absehbar ist, dass diese die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen werden (entweichen) und wenn diesen Gefahren nicht anders begegnet werden kann. (§ 21)
Niedersachsen
Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 21c)
Nordrhein-Westfalen
Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter, dürfen nur dann angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 20)
Rheinland-Pfalz
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder ernsthaft verletzt, gewalttätig gegen eine andere Person oder gegen Sachen wird oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird und dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann. (§ 17)
Saarland
Keine Angaben
Sachsen
Der Patient darf nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sind. Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind auch dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Patienten oder aufgrund seines seelischen Zustandes vermehrt die Gefahr von Flucht oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder von Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Bei Ausführung, Vorführung oder Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn erhöhte Fluchtgefahr besteht. (§ 31)
Sachsen-Anhalt
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht,
1. dass der Untergebrachte sich selbst tötet oder einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt,
2. dass der Untergebrachte gewalttätig wird und andere Patienten, Mitarbeiter des Krankenhauses oder Besucher gefährdet oder dass er erheblichen materiellen Schaden anrichtet, droht,
3. dass der Untergebrachte die Einrichtung ohne Erlaubnis verlässt
und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann. (§ 19)
Schleswig-Holstein
Ein untergebrachter Mensch darf zeitweise durch eine Maßnahme nach Absatz 2 in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass er gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder erheblich verletzt. Eine Maßnahme hat dann zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (§ 16)
Thüringen
Bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter können Maßnahmen der Nr. 1-5 angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 14)
Keine Angaben
Befristet anzuordnen und ärztlich zu überwachen; ständige Anwesenheit von therapeutischem Fachpersonal während der Sicherungsmaßnahme ist zu gewährleisten (§ 21)
Angemessene und regelmäßige Überwachung und ständige Betreuung teilweise zu gewährleisten (§ 31)
Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen (§ 18).
Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten (§ 21).
Durch die ärztliche Leitung befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen und unverzüglich aufzuheben, wenn Voraussetzungen weggefallen sind (§ 21)
Sie sind durch die zuständigen Ärzte zu überwachen, in Verbindung mit fortlaufender Überprüfung der nötigen Voraussetzungen (§ 21c).
Bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung; eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten, darf nur durch Einsatz von Personal erfolgen (§ 20)
Befristet anzuordnen, ärztlich zu überwachen; bei Fixierung ständige Beobachtung zu gewährleisten Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 Nr. 4 (§ 17)
Keine Angabe
Bei Maßnahmen nach Nr. 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich nach Nr. 7 und 8 eine ständige Beobachtung durchzuführen (§ 31).
Er ist ärztlich zu überwachen (§ 19).
Er ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen (§ 16).
Befristet anzuordnen und zu überwachen; aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung wegfallen; nach Nr. 3 angemessene und regelmäßige Überwachung und nach Nr. 4 ständige Beobachtung (§ 14)
Keine Angaben
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 25).
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 39).
Anordnung, Begründung, Verlauf und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren; über die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzulegen; von jeder Anordnung oder Aufhebung ist. die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person zu informieren (§ 21).
Art, Beginn und Ende einer besonderen Schutz und Sicherungsmaßnahme sowie die Gründe für ihre Anordnung sind zu dokumentieren (§ 31).
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 18).
Die Durchführung der Maßnahmen ist zu dokumentieren (§ 21).
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren; von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Patienten zu informieren (§ 21).
Die durchgeführte Maßnahme ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, ihrer Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überprüfungen zu dokumentieren (§ 21c).
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren und der Verfahrenspflegerin, dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der gesetzlichen Vertretung der Betroffenen unverzüglich mitzuteilen (§ 20).
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind aktenkundig zu machen (§ 17).
Keine Angabe
Keine Angaben
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 19).
Ankündigung oder ihr Unterbleiben, Gründe für die Anordnung, Art und der Beginn, Art der Betreuung sowie Verlängerung und das Ende (§ 16)
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 14)
Keine Angaben
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 18)
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Keine Angaben
Unmittelbarer Zwang muss grundsätzlich angedroht werden (§ 25).
Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung, Verhinderung von Entweichungen (§ 80)
Weigerung, Anweisungen Folge zu leisten; unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, darf Würde des Untergebrachten nicht verletzen, muss vorher angedroht und begründet werden außer bei Gefahr in Verzug; Maßnahmen sind zu dokumentieren (§ 20).
Er ist vorher anzudrohen, außer Umstände machen dies entbehrlich, da unmittelbarer Zwang sofort anzuwenden ist (§ 33).
Keine Angaben
Soweit und solange dies im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des psychiatrischen Krankenhauses unerlässlich ist (§ 22).
Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden (§ 22).
Es muss für die Durchführung einer Schutzmaßnahme erforderlich sein, wobei die Anwendung von Waffen ausgeschlossen ist (§ 12).
Zur Durchführung einer Zwangsbehandlung darf unter nachfolgenden Voraussetzungen unmittelbarer Zwang angewandt werden, wenn
Öffentliche Sicherheit oder Ordnung allgemein oder in der Einrichtung sind aufrechtzuerhalten; untergebrachte Person, die sich selbst zu schädigen droht, ist zu schützen (§ 19)
Durch die Behandlung eine akute Gefährdung des Lebens oder eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit der betreffenden Person oder Rechtsgüter Dritter abzuwenden (§ 11)
Zu duldende Maßnahmen und Anregungen sind nicht anders durchsetzbar, müssen jedoch außer unter besonderen Umständen angekündigt werden (§ 23)
Bei der Durchführung von Schutzmaßnahmen (§ 7)
Unmittelbarer Zwang ist mündlich vorher anzudrohen (§ 17)
Wenn Personen es unternehmen Patienten zu befreien oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten (§ 16)
Die Behandlung der Anlasserkrankung oder die Herstellung von Sicherheit und Ordnung (Art. 13)
Die Einwilligungsfähigkeit überhaupt erst schaffen oder wiederherstellen (§ 28)
Durch Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder der seelischen Behinderung die Gefahren abwenden (§ 22)
Keine Angaben
Die Wiederherstellung der Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit der untergebrachten Person (§ 20)
Die Notwendigkeit einer Unterbringung beseitigen oder um gegenwärtige Lebensgefahr abwenden (§ 26)
So weit wie möglich die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung wiederherstellen (§ 21a)
Die Wiederherstellung der freien Selbstbestimmung (§ 18)
Die tatsächlichen Voraussetzungen der Ausübung freier Selbstbestimmung der untergebrachten Person schaffen oder wiederherstellen (§ 20)
Keine Angaben
Die Voraussetzungen freier Selbstbestimmung wiederherzustellen (§ 22)
Keine Angaben
Fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung zu beseitigen (§ 14)
Keine Angaben
Nein
Eine Behandlung nach Absatz 3 darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden; Patient muss aufgeklärt werden und ist während der Behandlung zu überwachen, Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung; eine Nachbesprechung ist durchzuführen und diese ist zu dokumentieren (§ 20)
Zwangsbehandlung ist durch eine Ärztin oder einen Arzt der Einrichtung anzuordnen; unter Nennung ihrer maßgeblichen Gründe, der Beachtung ihres Zwangscharakters, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses der Nachbesprechung mit der untergebrachten Person zu dokumentieren; Nach Abschluss der Zwangsbehandlung sind ihr Verlauf, ihre Wirkungen und die daraus zu ziehenden Folgerungen mit der untergebrachten Person zu besprechen (§ 28)
Kann nur von der ärztlichen Leitung angeordnet werden; die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 2 oder Absatz 3, in den Fällen des Absatzes 4 auch das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen, sowie die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, die Durchsetzungsweise, die Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf, sind in den Patientenakten zu dokumentieren (§ 18)
Behandlung nach Absatz 3 darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung anordnen; Patient ist zu überwachen; Art, Beginn und Ende der Behandlung, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung sowie die Überwachung sind zu dokumentieren (§ 22)
Nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig; Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 16)
Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind durch eine Ärztin oder einen Arzt nach § 11 Abs. 2 Satz 1 einzuleiten und zu überwachen. Die Gründe für die Anordnung einer Maßnahme nach Abs. 1 und 2, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 3 sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren (§ 20)
Die Behandlung muss von einem Arzt angeordnet, überwacht und dokumentiert werden (§ 26)
Sie ist nach Maßgabe des Inhalts der Beschlussformel des Gerichts, mindestens jedoch unter Angabe der maßgeblichen medizinischen Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren (§ 21a)
Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung sind durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand der Betroffenen zulässt (§ 18)
Die ärztliche Maßnahme ist zu dokumentieren und zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind (§ 13)
Sämtliche Maßnahmen dürfen nur unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden (§ 22)
Muss für Behandelten zumutbar sein und darf sein Leben nicht gefährden (§ 17)
Die Behandlung muss von einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt werden. Sie muss ärztlich überwacht und dokumentiert werden (§ 14)
Maßnahmen nach Absätzen 1 bis 5 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden (§ 12)
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Falls ein Arzt oder eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verbunden ist (§ 18)
Keine Angaben
Sie sind möglich, falls kein Arzt rechtzeitig erreichbar ist (§ 17).
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Falls Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist, ist die Leistung erster Hilfe zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr verbunden wäre (§ 20)
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Erste Hilfe muss erfolgen, sofern ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein Aufschub mit Lebensgefahr verbunden wäre (§ 12)
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden; diese können aber unter Umständen untersagt werden (Art. 15).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden, solange Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird (§ 21).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden, solange Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet ist (§ 36).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden. Das Recht auf Besuch kann durch ärztliche Leitung eingeschränkt werden, falls Gefahr für Person selbst oder öffentlichen Sicherheit (§ 24).
Im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung können Besuche empfangen werden; Besuche können beschränkt oder untersagt werden, wenn und soweit für die Patientin oder den Patienten gesundheitliche Nachteile zu befürchten oder Gefahr für öffentliche Sicherheit der Einrichtung (§ 28).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten zulässig, solange keine Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zu befürchten ist (§ 19).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten zulässig, solange keine Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person zu befürchten ist (§ 23).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden. Das Besuchsrecht darf durch zuständigen Arzt eingeschränkt werden, sofern erhebliche Gefahr für betroffene Person selbst oder öffentliche Sicherheit der Einrichtung besteht (§ 29).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden. Das Recht auf Besuch kann jedoch eingeschränkt werden, falls erforderlich (§ 23).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen regelmäßig Besuche empfangen werden. Das Rech auf Besuch kann eingeschränkt werden, falls Gefahr für Gesundheit und öffentliche Sicherheit besteht (§ 22).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden. Das Recht auf Besuch kann bei Gefährdung der Gesundheit des Patienten oder der Sicherheit in der Einrichtung eingeschränkt werden (§ 23).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden, soweit es der Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung dadurch nicht gestört wird (§ 15).
Das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuche zu empfangen; kann untersagt werden, falls Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Allgemeinheit besteht (§ 25).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden, darf nur bei zu erwartenden gesundheitlichen Nachteilen eingeschränkt werden (§ 21).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden (§ 22).
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werde. Das Recht auf Besuch darf bei Gefahr für Zweck der Unterbringung oder Sicherheit der Einrichtung eingeschränkt werden (§ 19).
Es besteht das Recht auf Telekommunikation, Telegramme (Art. 18).
Es besteht das Recht auf Telekommunikation auf Kosten des Patienten (§ 21).
Es besteht das Recht, allgemein zugängliche Medien und Kommunikationsmittel zur Information und Kommunikation zu nutzen (§ 35).
Es besteht das Recht auf fernmündliche und elektronische Nachrichtenübermittlung (§ 26).
Vorschriften zum Schrift- und Paketverkehr gelten analog (§ 27).
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Besuchsregelung (§ 21).
Es besteht das Recht auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen (§ 23).
Es gilt die gleiche Regelung wie beim Besuchsrecht (§ 29).
Es besteht das Recht Schrift- und Paketverkehr zu führen sowie Telefongespräche, dies kann jedoch bei Gefahren nach § 25 Abs. 2 eingeschränkt werden außer bei Kommunikationen nach Abs. 1 Nr. 1-10 (§ 25).
Es besteht das Recht auf Nutzung von Telekommunikationsmitteln, Beschränkungen analog Besuch (§ 22).
Besuchsregelungen sind analog anzuwenden (§ 23)
Es gilt die gleiche Regelung wie bei Besuchsregelung (§ 15).
Es gilt die gleiche Regelung wie bei Schriftverkehrsregelung (§ 26).
Es gilt die gleiche Regelung wie bei der Schriftverkehrsregelung (§ 22).
Es besteht das Recht Telefongespräche zu führen (§ 21).
Es besteht das Recht auf Telekommunikation, für Telefongespräche gelten die Regelungen zum Besuchsrecht (§ 20).
Pakete dürfen empfangen und versendet werden (Art. 16).
Pakete dürfen empfangen und versendet werden (§ 22)
Schreiben dürfen unbeschränkt und ungeöffnet abgesendet und empfangen werden (§ 35).
Brandenburg Telegramme sowie Päckchen und Pakete dürfen empfangen und versendet werden (§ 25).
Schreiben dürfen unbeschränkt und ungeöffnet abgesendet und empfangen werden (§ 27).
Schriftverkehr ist zulässig, kann zur Verhinderung von Nachteilen für Patienten oder zur Gefahrabwehr für die Einrichtung überwacht werden (§ 20).
Es besteht das Recht auf Schriftverkehr, dieser darf jedoch überwacht und angehalten werden, falls dies von den Ärzten als nötig angesehen wird (§ 24).
Telegramme sowie Päckchen und Pakete dürfen empfangen und versendet werden (§ 30).
Es besteht das Recht Schrift- und Paketverkehr zu führen sowie Telefongespräche, dies kann jedoch bei Gefahren nach § 25 Abs. 2 eingeschränkt werden außer bei Kommunikationen nach Abs. 1 Nr. 1-10 (§ 25).
Schreiben dürfen abgesendet und empfangen werden (§ 21).
Schreiben dürfen unbeschränkt und ungeöffnet abgesendet und empfangen werden; kann eingeschränkt werden, sobald Anzeichen einer Gefahr durch Einbringung von Suchtstoffen oder anderen gefährlichen Gegenständen vorliegt (§ 24).
Es gilt die gleiche Regelung wie bei Besuchsregelung (§ 15).
Postsendungen dürfen unbeschränkt abgesendet und empfangen werden, kann eingesehen werden bei Anhaltspunkten einer erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Einrichtung oder der Allgemeinheit (§ 26).
Postsendungen dürfen frei abgesendet und empfangen werden; kann eingeschränkt werden unter bestimmten Voraussetzungen (§ 22).
Schriftwechsel darf geführt und Pakete dürfen abgesendet und empfangen werden (§§ 19,20).
Schreiben und Pakete dürfen abgesendet sowie empfangen werden; kann überwacht und angehalten werden, soweit es zur Verhinderung von Nachteilen für den Patienten, Sicherung des Zwecks der Unterbringung oder Sicherung der Sicherheit der Einrichtung dient (§ 20).
Auf Antrag bis zu 2 Wochen Urlaub, falls für Therapie unbedenklich; Antragsberechtigte siehe Art. 22 S.2 (Art. 22)
Gewährung von bis zu vier Wochen Belastungserprobung möglich, kann jederzeit widerrufen werden (§ 23)
Kann von ärztlicher Leitung für bis zu 14 zusammenhängende Kalendertage beurlaubt werden, sofern Gesundheitszustand dies zulässt und kein Missbrauch zu befürchten ist (§ 31)
Soll von der ärztlichen Leitung im Einklang mit dem Behandlungsplan beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist (§ 19)
Leitung der Einrichtung kann bis zu zehn Tage Belastungsurlaub gewähren, wenn der Zweck der Unterbringung dadurch nicht beeinträchtigt wird und eine Gefahr für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter nicht zu befürchten ist; Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 29)
Die ärztliche Leitung kann bis zu zehn Tage beurlauben, kann an Auflagen geknüpft sein (§ 22).
Der Patient kann bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, falls Unterbrechung der Unterbringung vertretbar ist (§ 25).
Von der ärztlichen Leitung kann bis zu 14 Tage Urlaub im Kalenderjahr erteilt werden, sofern mit Gesundheitszustand und Möglichkeit der Gefährdung Dritter vereinbar (§ 32).
Bis zu zwei Wochen Urlaub, dieser ist der zuständigen Behörde und dem Sozialpsychiatrischen Dienst vorab mitzuteilen, kann jedoch auch widerrufen werden (§ 26).
Die ärztliche Leitung kann bis zu zehn Tage beurlauben, Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden sein (§ 25).
Person kann durch die Einrichtung bis zu einem Monat beurlaubt werden, sofern keine gesundheitlichen Einwände oder Missbrauch ersichtlich ist (§ 27)
Keine Angaben
Patienten kann Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen und Ausgang gewährt werden, sofern der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 30).
Untergebrachten kann Urlaub bis zur Dauer von zwei Wochen durch den Ärztlichen Leiter des Krankenhauses oder einen von ihm bestimmten an-deren Arzt gewährt werden (§ 24).
Bis zu sieben Tagen unter vorheriger Benachrichtigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 24).
Kann durch die ärztliche Leitung der Einrichtung bis zu zwei Wochen be-urlaubt werden; kann mit Auflagen verbunden sein (§ 22)
Auf Antrag, wenn für Therapie unbedenklich oder geboten (Art. 23)
Eine stundenweise Erprobung unter Aufsicht ist möglich (§ 23)
Keine Angaben
Keine Angaben
Urlaubsregelungen gelten ebenso für den stundenweise gewährten Aus-gang (§ 29)
Keine Angaben
Keine Angaben
Ja, anzuwenden sind die Regelungen zum Belastungsurlaub (§ 32)
Die Unterbringung soll in gelockerter Form stattfinden, sofern dies der Behandlung dient und kein Missbrauch zu befürchten ist (§ 26)
Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden (§ 10)
Der Krankenhausträger hat den täglichen Aufenthalt im Freien, in der Regel für mindestens eine Stunde, zu ermöglichen (§ 16)
Keine Angaben
Aus therapeutischen oder anderen wichtigen Gründen kann einer untergebrachten Person durch den/die Leiter/in der Einrichtung eine kurzzeitige Abwesenheit mit oder ohne Begleitung gestattet werden (§ 12)
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Behandlung in offener Form und nicht freiheitsentziehend, sofern keine Gefährdung des Behandlungszwecks (§ 30)
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Keine Angaben
Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt (§ 32)
Keine Angaben
Keine Angaben
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und weitest-gehend in freien Formen durchgeführt werden (§ 26)
Keine Angaben
Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen (§ 29)
Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden (§ 23)
Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 14)
Keine Angaben
Hilfen im Sinne des Art. 3 III siehe Sozialgesetzbuch (Art. 3)
Beratung, Betreuung, Hinführung zu ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung; Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe; Angebot soz. Arbeit (§ 5)
Beratung und Information für erkrankte Person und für Personen aus deren Umfeld und deren persönliches Umfeld (§ 4)
Beratende, ambulant und stationär behandelnde, komplementäre und rehabilitative Angebote (§ 5)
Hamburg
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles (§ 4)
Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Begleitung, Hinführung zu ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten des gemeindepsychiatrischen Versorgungssystems sowie ehrenamtliche Hilfen (§ 3)
Medizinische (psychiatrische oder sonstige ärztliche oder psychotherapeutische oder psychologische) Behandlung oder sozialpsychiatrische Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen (§ 3)
Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung (§ 6)
Medizinische und psychosoziale Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen (§ 3)
Individuelle und institutionelle Hilfen im beratenden, ambulanten, teilstationären, stationären, komplementären und rehabilitativen Bereich (§ 4)
Keine Angaben
Vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen (§ 5)
Vorsorgende und nachsorgende Hilfen (§ 3)
Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben (§ 3)
Leistungen, die über die allgemeinen Gesundheitshilfen hinaus den psychisch kranken Menschen befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben (§ 3)
Keine Angaben
Die Hilfeempfänger so weit wie möglich bei einem eigenverantwortlichen und selbstständigen Leben und der Teilhabe an der Gemeinschaft unterstützen, sie dazu zu befähigen und eine Unterbringung in einem Krankenhaus vermeiden (§ 4)
Lediglich Ziel der vorsorgenden Hilfen, in § 6 geregelt
Die Personen im Sinne des § 1 zu befähigen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben zu können (§ 3)
Beeinträchtigende Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, entbehrlich machen
Unterbringung verkürzen und Wiedereingliederung vorzubereiten, bzw. dann er-leichtern und fördern (§ 3)
Möglichst selbständige, bei Bedarf beschützte Lebensführung in einer ihr zuträglichen oder gewohnten Gemeinschaft erhalten oder wieder ermöglichen (§ 6)
Ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft führen, sowie Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden (§ 3)
Unterbringung oder sonstige stationäre psychiatrische oder psycho-therapeutische Behandlung entbehrlich machen oder zu verkürzen bzw. Wiedereingliederung in die Gemeinschaft erleichtern (§ 4)
Keine Angaben
Selbständige Lebensführung in der Gemeinschaft zu ermöglichen (§ 3)
Seelische Erkrankungen oder Störungen von erheblichem Ausmaß rechtzeitig erkennen und die die selbstständige Lebensführung persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen entbehrlich machen (§ 3)
Siehe Besuchskommissionen Art. 21
Die Stadt- und Landkreise bestellen unabhängige Patientenfürsprecher als Teil einer Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle. Die Patientenfürsprecher prüfen Anregungen und Beschwerden von Personen im Sinne von § 1 Nummer 1 und deren Angehörigen und wirken in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf eine Problemlösung hin (§ 9)
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung gewährleistet, dass in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung individuelle Beschwerden entgegengenommen und die Beschwerdeführenden im Prozess der Beschwerdebearbeitung beraten und begleitet werden, sowie die Arbeit der Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher nach den §§ 12 und 52 und der Besuchskommissionen unterstützt wird (Beschwerde- und Informationsstelle) (§ 11)
Die untergebrachte Person hat das Recht, sich mit ihren Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an die ärztliche Leitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten. In je-dem nach § 10 Abs. 2 zuständigen Krankenhaus soll Patientenfürsprecher benannt werden. Das Beschwerderecht der untergebrachten Person gilt auch gegenüber den Mitgliedern der Besuchskommissionen (§ 32)
Der Patient hat das Recht, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwer-den in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an den ärztlichen Leiter der Einrichtung und an die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz zu wenden. Der Patient hat im Rahmen der §§ 27, 28 und 29 das Recht, sich auch an andere Stellen zu wenden, die die Interessen von Patienten wahrnehmen. Ist ein Patient gehörlos, hochgradig hörbehindert oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache beizuziehen, sofern sich der Patient in dieser verständigen kann (§ 37). Auch im Rahmen der Besuche einer Besuchskommission, sollen die Patienten die Möglichkeit haben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen (§ 36)
Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen (§ 23).
Bei den Besuchen der Besuchskommission ist den Menschen mit psychischen Krankheiten Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen (§ 46).
Keine direkte Beschwerdemöglichkeit, Besuchskommissionen sollen Anregungen und Beanstandungen mit der ärztlichen Leitung der Einrichtung besprechen (§ 30)
Keine Angaben
Keine direkte Regelung für Beschwerden, aber der Untergebrachte ist berechtigt, unmittelbar mit dem Ausschuss und den Besuchskommissionen sowie deren Mitgliedern zu korrespondieren (§ 29)
Zur Vertretung der Belange und Anliegen der untergebrachten Menschen bestellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Krankenhäuser, in denen in seinem oder ihrem Bezirk Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin (Anliegenvertretung). Es muss sichergestellt werden, dass die Anliegenvertretung auch außerhalb der Besuche für Beschwerden und Anregungen erreichbar ist (§ 26).
Die Besuchskommission ist in Art. 21 vorgeschrieben; sie soll mindestens alle zwei Jahre die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist § 27 vorgeschrieben; sollen mindestens alle drei Jahre die anerkannten Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 13 vorgeschrieben, mindestens zwei Kommissionen müssen eingerichtet werden. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 2a vorgeschrieben; sie soll mindestens einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Für Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind, ist eine gesonderte Kommission zu bilden. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 36 vorgeschrieben; sie soll mindestens einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 23 vorgeschrieben, soll mindestens einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 13 vorgeschrieben, soll in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens ein Mal pro Jahr, danach mindestens alle drei Jahre die psychiatrischen Krankenhäuser besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 46 vorgeschrieben, sollen mindestens die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 30 vorgeschrieben; sie soll Einrichtungen einmal jährlich besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 23 vorgeschrieben; sie soll einmal in 12 Monaten die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 29 vorgeschrieben, sie soll einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Keine Besuchskommission gesetzlich geregelt
Die Besuchskommission ist in § 3 vorgeschrieben; sie besucht alle drei Jahre die Einrichtungen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 29 vorgeschrieben, Ausschuss richtet Kommission ein, diese besucht mindestens einmal jährlich die Einrichtungen.
Zusammensetzung:
In § 26 vorgeschrieben, sie soll Einrichtungen mindestens zweimal jährlich besuchen. Zusammensetzung:
Die Besuchskommission ist in § 24 vorgeschrieben: sie soll Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Baden-Württemberg
Ja, es werden Unterbringungsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen innerhalb anerkannter Einrichtungen nach § 14 in verschlüsselter Form in einem Melderegister. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne sind die Zwangsbehandlung, die Fixierung, das Festhalten anstelle der Fixierung, die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum und der Zimmereinschluss (§ 10)
Bayern
Ja, alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichts-behörde jährlich gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (Art. 33)
Berlin
Ja, die mit hoheitlicher Gewalt nach § 19 beliehenen Einrichtungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen sowie Art, Anzahl und Dauer von Zwangsbehandlungen nach § 28 Absatz 6 und Absatz 7 und die Anzahl besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 39 Absatz 2, getrennt nach den Nummern 1 bis 5 (§ 18)
Brandenburg
Ja, es werden für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung vier besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 BbgPsychKG (Fixierung Nr. 4, sonstige mechanische Einschränkungen Nr. 4, Isolierungen Nr. 3, Ruhigstellung durch Medikamente Nr. 5) erfasst (§§ 44 und 58)
Bremen
Es werden derzeit keine Daten erhoben.
Hamburg
Ja, es werden Daten zu Fixierung, Isolierung, Zwangsmedikation und Videobeobachtung abgefragt und in einer Drucksache der Bürgerschaft regelmäßig zugänglich gemacht (§ 13a)
Hessen
Ja, die Krankenhäuser haben jährlich über die Anzahl der Behandlungsmaßnahmen nach § 20 PsychKHG (medizinische Untersuchung und Be-handlung sowie Ernährung) und über die Anzahl der besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG zu berichten. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen werden hierbei unterteilt in Nr. 1 Absonderung, Nr. 2 Unterbringung im gesicherten Raum, Nr. 4. Entzug/Vorenthaltung von Gegenständen, Nr. 5 Fixierung und Nr. 6 Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel (§ 14)
Mecklenburg-Vorpommern
Eine monatliche Abfrage zu Art und Umfang der angewendeten Zwangsmaßnahmen befindet sich derzeit in Erarbeitung. Die Abfrage erfolgt im Rahmen der Fachaufsicht
Niedersachsen
Es werden derzeit keine Daten erhoben.
Nordrhein-Westfalen
Ja, es werden Daten zur Unterbringung, insbesondere zu Rechtsgrundlage, Verfahren, Entlassung, Dauer, Hauptdiagnose, sowie Alter erfasst und im Rahmen der Zwangsmaßnahmen zu Art, Dauer, Anordnung, gerichtliche Einwilligung (§ 32)
Rheinland-Pfalz
Ja, es werden Daten zur Zwangsunterbringung im Rahmen der Basisdokumentation erfasst (§ 12)
Saarland
Es werden derzeit keine Daten erhoben.
Sachsen
Es werden derzeit keine Daten erhoben.
Sachsen-Anhalt
Ja, es werden Daten zu Fixierungen ohne Sitzwache (Anzahl und Dauer nach Stunden), Fixierungen mit Sitzwache (Anzahl und Dauer nach Stunden), Absonderungen (Anzahl und Dauer nach Stunden), medizinische Zwangsbehandlung (Anzahl) erfasst. Die Daten sind von den Kliniken jeweils pro Patienten (anonymisiert) zu erfassen (§ 19)
Schleswig-Holstein
Es werden derzeit keine Daten erhoben.
Thüringen
Es werden derzeit keine Daten erhoben.