(vom 14. Januar 2000, zuletzt geändert 29. Mai 2015)
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 14)
Für Menschen, die an einer Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß, einschließlich einer Abhängigkeit von Rauschmitteln oder Medikamenten leiden (§ 1)
In einem geeigneten Krankenhaus (§ 7)
Keine Angaben
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 8)
Kein Richtervorbehalt in § 16
Ein untergebrachter Mensch darf zeitweise durch eine Maßnahme nach Absatz 2 in seiner körperlichen Bewegungsfreiheit beschränkt werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass er gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder erheblich verletzt. Eine Maßnahme hat dann zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht. (§ 16)
Er ist ständig in geeigneter Weise zu betreuen (§ 16).
Ankündigung oder ihr Unterbleiben, Gründe für die Anordnung, Art und der Beginn, Art der Betreuung sowie Verlängerung und das Ende (§ 16)
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Unmittelbarer Zwang ist mündlich vorher anzudrohen (§ 17).
Fortdauernde Notwendigkeit einer Unterbringung zu beseitigen (§ 14)
Die Behandlung muss von einem Arzt angeordnet oder selbst durchgeführt werden. Sie muss ärztlich überwacht und dokumentiert werden (§ 14).
Keine Angaben
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Bis zu sieben Tagen unter vorheriger Benachrichtigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt (§ 24)
Keine Angaben
Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 14)
Leistungen, die psychisch kranke Menschen befähigen, menschenwürdig und selbstverantwortlich zu leben (§ 3)
Die Unterbringung zu erübrigen oder abzukürzen und die Behandlung zu unterstützen; bei Personen, die mit psychisch kranken Menschen in Beziehung stehen, Verständnis für die besondere Lage der psychisch kranken Menschen wecken (§ 3)
Zur Vertretung der Belange und Anliegen der untergebrachten Menschen bestellt der Kreis oder die kreisfreie Stadt für die Krankenhäuser, in denen in seinem oder ihrem Bezirk Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission oder eine Patientenfürsprecherin und ihren Vertreter oder einen Patientenfürsprecher und seine Vertreterin (Anliegenvertretung).
Es muss sichergestellt werden, dass die Anliegenvertretung auch außerhalb der Besuche für Beschwerden und Anregungen erreichbar ist (§ 26).
In § 24 vorgeschrieben, soll Einrichtungen besuchen; Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Es werden derzeit keine Daten erhoben.