(vom 10. Oktober 2007, zuletzt geändert 31. August 2014)
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 18)
Psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern (§ 2)
Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Keine Angaben
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass der Anspruch auf die notwendige medizinische Behandlung, insbesondere der Erkrankung, die zur Unterbringung geführt hat, wahrgenommen werden kann; Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan (§ 21)
Die Verwaltungsbehörde (§ 12)
Nein (keine Angabe in § 31)
Der Patient darf nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sind. Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 sind auch dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Patienten oder aufgrund seines seelischen Zustandes vermehrt die Gefahr von Flucht oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder von Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Bei Ausführung, Vorführung oder Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn erhöhte Fluchtgefahr besteht. (§ 31)
Bei Maßnahmen nach Nr. 3, 5 und 6 ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung und zusätzlich nach Nr. 7 und 8 eine ständige Beobachtung durchzuführen (§ 31).
Keine Angaben
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Zu duldende Maßnahmen und Anregungen sind nicht anders durchsetzbar, müssen jedoch außer unter besonderen Umständen angekündigt werden (§ 23).
Die Voraussetzungen freier Selbstbestimmung wiederherzustellen (§ 22)
Sämtliche Maßnahmen dürfen nur unter unmittelbarer Leitung und Verantwortung eines Arztes durchgeführt werden (§ 22).
Keine Angaben
Es gilt die gleiche Regelung wie bei Schriftverkehrsregelung (§ 26).
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Patienten kann Urlaub bis zur Dauer von vier Wochen und Ausgang gewährt werden, sofern der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 30).
Keine Angaben
Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen (§ 29)
Vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen (§ 5)
Für Krankenhäuser und andere stationäre psychiatrische Einrichtungen bestellen die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Einrichtung liegt, im Benehmen mit den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften ehrenamtliche Patientenfürsprecher, die nicht in einer solchen Einrichtung tätig sind. Die Patientenfürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Patienten und beraten diese (§ 4). Wünsche und Beschwerden dürfen auch der Besuchskommission, bei deren Besuch der Einrichtung, mitgeteilt werden (§ 3).
In § 3 vorgeschrieben, besuchen alle drei Jahre die Einrichtungen; Zusammensetzung:
Es werden derzeit keine Daten erhoben.