Saarland

(vom 16. März 2022) 

Anwendungsbereich des Gesetzes

Für Personen, die infolge einer psychischen Störung oder psychischen Erkrankung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen (§ 1).

Hilfen für Patienten

In welcher Art und Weise werden Hilfen für Patienten angeboten?
Die angebotenen Hilfen umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen (§ 3).

Welche Ziele sollen durch die Hilfen erreicht werden?
Die Hilfen sollen die betroffenen Personen befähigen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben (§ 3).

Regelungen zur Unterbringung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterbringung vorliegen? Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Eine Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist und gegenwärtig ihr Leben, ihre Gesundheit oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährdet sind und diese Gefahr nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Die Unterbringung ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (§ 10). Ziel der Unterbringung ist es einerseits, die untergebrachte Person zu behandeln, ihren Gesundheitszustand zu verbessern, ihre Selbstbestimmung wiederherzustellen und ihren Zustand soweit zu stabilisieren, dass die genannten Gefährdungen nicht mehr von ihr ausgehen, sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren abzuwehren (§ 11).

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Unterbringung einzureichen?
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 16).

Welche Einrichtungen sind für die Unterbringung zuständig?
Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und Hochschulkliniken. Kinder und Jugendliche werden in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken untergebracht (§ 13).

In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
Der untergebrachten Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die hinsichtlich des Zwecks der Unterbringung oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind. Die untergebrachte Person soll die Gelegenheit erhalten, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern (§ 12). Es soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorliegen einer Behinderung und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden (§ 11). Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Hierzu sollen auch Anregungen und Angebote zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung sowie der tägliche Aufenthalt im Freien gehören (§ 22).

Ist eine offene Unterbringung vorgesehen?
Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung der Einrichtung verantwortet wird (§ 13).

Regelungen zum Umgang mit Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarem Zwang

Unter welchen Voraussetzungen sind Sicherungsmaßnahmen zulässig?
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn von einer untergebrachten Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für deren Leben oder Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit Dritter ausgehen, soweit diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Darüber hinaus sind die ständige Beobachtung der untergebrachten Person und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände auch zulässig, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst oder mit der Hilfe einer dritten Person der Obhut der Einrichtung entzieht oder wenn eine gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter nicht anders abgewendet werden kann (§ 28).

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zulässig?
Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind die ständige Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, Fixierungsmaßnahmen, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person vollständig aufgehoben wird, und die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung (§ 28). Während Ausgängen, der Vorführung oder des Transports ist bei einer erhöhten Gefahr der Entweichung eine Fesselung zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (§ 29).

Bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung?
Wenn der untergebrachten Person durch die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen richterlichen Anordnung, außer bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird. Eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, erfordert eine vorherige richterliche Anordnung, wenn sie absehbar länger als ungefähr eine halbe Stunde dauern wird (§ 28).

Wie ist der Patient bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überwachen?
Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung wird eine angemessene Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sichergestellt. Wird eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten (§ 28).

Wie sind diese Maßnahmen zu dokumentieren?
Die Anordnung, Begründung, Durchsetzung, Dauer sowie Überwachung von besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, ebenso die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung (§ 28).

Ist eine Nachbesprechung vorgeschrieben?
Abhängig vom Gesundheitszustand der untergebrachten Person soll eine Nachbesprechung der besonderen Sicherungsmaßnahme zeitnah durch den zuständigen Arzt erfolgen. Die untergebrachte Person und ihr Betreuer oder Verfahrenspfleger sind durch den zuständigen Arzt auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 28).

Welche Voraussetzungen müssen für unmittelbaren Zwang vorliegen?
Unmittelbarer Zwang darf angewandt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten oder um die untergebrachte Person, die sich selbst zu schädigen droht, zu schützen. Sie bedürfen der ärztlichen Anordnung. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, es sei denn, die Umstände lassen dies nicht zu. Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgehalten und in die Einrichtung zurückgebracht werden (§ 30).

Regelungen zu Zwangsbehandlungen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsbehandlung vorliegen?

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Abwehr einer Eigengefährdung (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 21).

Ist eine Zwangsbehandlung zur Erreichung der folgenden Ziele unter Umständen erlaubt?

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 21).

Gibt es weitere formale Durchführungsbestimmungen?
Die Zwangsbehandlung ist durch einen Arzt anzuordnen, der auch die Art und Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert. In Fällen notwendiger Behandlung von nicht psychischen Erkrankungen kann eine untergebrachte Person für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung in eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses oder in andere geeignete Behandlungseinrichtungen verlegt werden. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung bei einer volljährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei einer minderjährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren. Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, sollen nach Beendigung einer Zwangsbehandlung maßgeblich beteiligte Mitarbeiter eine Nachbesprechung mit der untergebrachten Person durchführen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern (§ 21).

Sind Zwangsbehandlungen bei Gefahr im Verzug zulässig?
In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, um eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden, sofern der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung vorliegt, oder um eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden. Ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden ist (§ 21).

Regelungen zu sozialen Aspekten, Leben und Ordnung in der Einrichtung

Hat die untergebrachte Person ein Recht auf Besuch?
Die untergebrachte Person darf im Rahmen der Besuchszeiten regelmäßig Besuch empfangen. Das Recht, Besuch zu empfangen, darf nur aus erheblichen Gründen der Gefährdung der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung eingeschränkt werden. Besuche der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

In welchem Rahmen hat die untergebrachte Person Zugang zu Telekommunikation?
Der Besitz von Bild-, Ton– und Datenträgern, Fernsprechgeräten und digitalen Endgeräten kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besitz die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährdet. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf eigene Kosten zu führen. Die Möglichkeiten, Telefonate zu führen, können eingeschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen könnte oder geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden (§ 24). Telefongespräche mit der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

Darf die untergebrachte Person Schrift- und Paketverkehr führen?
Die untergebrachte Person hat das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Der Schriftwechsel darf überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen besteht. Schreiben können eingesehen und angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen können oder geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden. Nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden darf der Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern bzw. ihrem Verfahrensbeistand, ihren Rechtsanwälten oder Notaren, mit Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, den unabhängigen Datenaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie Aufsichtsbehörden nach Bundesdatenschutzgesetz, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Dieselben Regelungen gelten für Postsendungen, Telegramme, Telefaxe, elektronische Nachrichten und andere Formen der Telekommunikation (§ 25).

Darf der untergebrachten Person Urlaub zur Belastungserprobung gestattet werden?
Der untergebrachten Person kann bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewährt werden. Die Belastungserprobung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden. Sie kann jederzeit widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere, wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert oder Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 22).

Darf der untergebrachten Person Ausgang gewährt werden?
Eine stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden (§ 22).

Sicherstellung von Patientenrechten

Ist ein Patientenfürsprecher, an den sich Patienten und Angehörige wenden können, vorgeschrieben?
Keine Angaben.

Sind Besuchskommissionen vorgeschrieben?
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beruft unabhängige Besuchskommissionen. Zusammensetzung: ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Betreuungsrichter bzw. Familienrichter, ein Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychologischer Psychotherapeut bzw. psychologischer Psychotherapeut mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, eine psychiatrieerfahrene Person und eine Vertretung des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Jede Einrichtung, in der Unterbringungen erfolgen, soll mindestens einmal jährlich, unangemeldet oder angemeldet, besucht werden. Die Einrichtungen haben den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, sich bei einem Besuch der Besuchskommission mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an diese zu wenden (§ 15).

Reporting und Monitoring

Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen zentral erfasst, ausgewertet und öffentlich gemacht?

  • Zentrale Datensammlung: Alle Unterbringungen, Zwangs- und besondere Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsicht gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (§ 34).
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

     

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