(vom 14. Juli 2016)
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 12).
Psychiatrische Krankenhäuser oder psychiatrische Abteilungen in einem Krankenhaus (Einrichtungen) (§ 12)
Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Die genannte Gefahr abwenden und die untergebrachte Person nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln, um Gefahr abzuwenden und Wiedereingliederung zu ermöglichen (§ 11)
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass eine Behandlung wahrgenommen werden kann, die nach einem Behandlungsplan erfolgt, der nach der Aufnahme zu erstellen ist (§ 17)
Der örtlich zuständige Landrat oder Oberbürgermeister (§ 13)
Nein (keine Angabe in § 22)
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter erforderlich ist oder absehbar ist, dass diese die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen werden (entweichen) und wenn diesen Gefahren nicht anders begegnet werden kann. (§ 21)
Durch die ärztliche Leitung befristet anordnen, ärztlich überwachen und unverzüglich aufheben, wenn Voraussetzungen weggefallen sind (§ 21)
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren; von jeder Anordnung ist der Rechtsanwalt des Patienten zu informieren (§ 21).
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden (§ 22).
Die Notwendigkeit einer Unterbringung beseitigen oder gegenwärtige Lebensgefahr abwenden (§ 26)
Die Behandlung muss von einem Arzt angeordnet, überwacht und dokumentiert werden (§ 26).
Keine Angaben
Es gilt die gleiche Regelung wie beim Besuchsrecht (§ 29).
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Von der ärztlichen Leitung kann bis zu 14 Tage Urlaub im Kalenderjahr erteilt werden, sofern mit Gesundheitszustand und Möglichkeit der Gefährdung Dritter vereinbar (§ 32).
Ja, anzuwenden sind die Regelungen zum Belastungsurlaub (§ 32)
Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt (§ 32)
Medizinische (psychiatrische oder sonstige ärztliche oder psychotherapeutische oder psychologische) Behandlung oder sozialpsychiatrische Beratung und persönliche Betreuung sowie durch Vermittlung oder Durchführung geeigneter Maßnahmen (§ 3)
Beeinträchtigende Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, entbehrlich zu machen, Unterbringung zu verkürzen und Wiedereingliederung vorzubereiten, bzw. dann zu erleichtern und zu fördern (§ 3)
Bei den Besuchen der Besuchskommission ist den Menschen mit psychischen Krankheiten Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen (§ 46).
Die Besuchskommission ist In § 23 vorgeschrieben; sie soll einmal in 12 Monaten die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Eine monatliche Abfrage zu Art und Umfang der angewendeten Zwangsmaßnahmen befindet sich derzeit in Erarbeitung. Die Abfrage erfolgt im Rahmen der Fachaufsicht.