Hamburg

(vom 27. September 1995, zuletzt geändert am 17. Dezember 2018)

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden, die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen (§ 1).

Hilfen für Patienten

In welcher Art und Weise werden Hilfen für Patienten angeboten?
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Hilfen umfassen auch die psychosoziale Betreuung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen, die eine hilfebedürftige Person betreuen (§ 4).

Welche Ziele sollen durch die Hilfen erreicht werden?
Die vorsorgenden Hilfen sollen dazu beitragen, dass psychisch kranke Personen rechtzeitig, umfassend und ihren Problemen angemessen betreut und behandelt werden, so lange wie möglich in ihrem Lebenskreis bleiben oder zumindest ein weitgehend selbständiges Leben außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen führen können (§ 6). Das Ziel der nachgehenden Hilfen ist es, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen wurden, durch fachgerechte ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb der Einrichtung und in der Gemeinschaft zu erleichtern (§ 25).

Regelungen zur Unterbringung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterbringung vorliegen? Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange aufgrund einer psychischen Krankheit der unterzubringenden Person die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die Person sich selbst oder eine andere Person erheblich schädigt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 9).

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Unterbringung einzureichen?
Die zuständige Behörde (§ 10).

Welche Einrichtungen sind für die Unterbringung zuständig?
Die zuständige Behörde, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf oder eine sonstige geeignete Einrichtung (§ 13).

In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass eine Behandlung der Anlasserkrankung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst wahrgenommen werden kann; dies schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie psychotherapeutische und soziotherapeutische Maßnahmen ein (§ 16).

Ist eine offene Unterbringung vorgesehen?
Keine Angaben.

Regelungen zum Umgang mit Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarem Zwang

Unter welchen Voraussetzungen sind Sicherungsmaßnahmen zulässig?
Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 18).

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zulässig?
Fixierungen (§ 18).

Bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung?
Ja. Fixierungen sämtlicher Gliedmaßen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern werden, erfordern die vorherige Anordnung durch das zuständige Gericht. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen, es sei denn, dass bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (§ 18).

Wie ist der Patient bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überwachen?
Die fixierte Person ist ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen (§ 18).

Wie sind diese Maßnahmen zu dokumentieren?
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 18).

Ist eine Nachbesprechung vorgeschrieben?
Ja. Dabei ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen (§ 18).

Welche Voraussetzungen müssen für unmittelbaren Zwang vorliegen?
Keine Angaben.

Regelungen zu Zwangsbehandlungen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsbehandlung vorliegen?

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (-)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§§ 16, 17).

Ist eine Zwangsbehandlung zur Erreichung der folgenden Ziele unter Umständen erlaubt?

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§§ 16, 17).

Gibt es weitere formale Durchführungsbestimmungen?
Zwangsbehandlungen der Anlasserkrankung sind nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig (abgesehen von Erster Hilfe). Die Vorschriften zur Patientenverfügung im BGB sind zu beachten. Zwangsbehandlungen der Anlasserkrankung erfordern eine vorherige Anordnung des Betreuungsgerichts oder des Familiengerichts. Die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 16). Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig, ebenso wie eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient (§ 16). Zwangsbehandlungen von anderen Erkrankungen als der Anlasserkrankung sind nur bei Lebensgefahr oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Sie sind nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig (abgesehen von Erster Hilfe). Eine gerichtliche Anordnung ist nicht vorgeschrieben. Die Anordnung und ihre Gründe sind zu dokumentieren (§ 17).

Sind Zwangsbehandlungen bei Gefahr im Verzug zulässig?
Erste Hilfe ist auch durch nicht-ärztliche Mitarbeiter zulässig, wenn ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar wäre oder mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre (§§ 16, 17).

Regelungen zu sozialen Aspekten, Leben und Ordnung in der Einrichtung

Hat die untergebrachte Person ein Recht auf Besuch?
Ja, Besuch ist im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten zulässig, soweit es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet werden (§ 19).

In welchem Rahmen hat die untergebrachte Person Zugang zu Telekommunikation?
Telefongespräche sind erlaubt, soweit es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden. Telefongespräche können zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung überwacht und abgehört werden (§ 21).

Darf die untergebrachte Person Schrift- und Paketverkehr führen?
Schriftverkehr ist zulässig, kann aber zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung überwacht werden. Nicht überwacht werden darf der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem gesetzlichen Vertreter, mit ihrem Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger sowie mit Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, der Aufsichtskommission und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dasselbe gilt für Telegramme, Bild- und Tonträger u. ä. (§ 20).

Darf der untergebrachten Person Urlaub zur Belastungserprobung gestattet werden?
Der behandelnde Arzt kann die untergebrachte Person bis zu zehn Tage beurlauben. Die Beurlaubung kann an Auflagen geknüpft werden (§ 22).

Darf der untergebrachten Person Ausgang gewährt werden?
Keine Angaben.

Sicherstellung von Patientenrechten

Ist ein Patientenfürsprecher, an den sich Patienten und Angehörige wenden können, vorgeschrieben?
Nein.

Sind Besuchskommissionen vorgeschrieben?
Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die die Einrichtungen mindestens einmal jährlich, i.d.R. unangemeldet, besuchen soll. Zusammensetzung: ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde, ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie drei weitere Mitglieder. Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen (§ 23).

Reporting und Monitoring

Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen zentral erfasst, ausgewertet und öffentlich gemacht?

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

     

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