(vom 27. September 1995, zuletzt geändert am 1. Oktober 2013)
Ja, es gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 8).
Für Personen, die an Psychosen, behandlungsbedürftigen Abhängigkeitskrankheiten und anderen behandlungsbedürftigen psychischen Störungen leiden (§ 1)
Welcher Unterbringungszweck ist definiert?
Keine Angaben
In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass der Anspruch auf Behandlung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst wahrgenommen werden kann (§ 16)
Die zuständige Behörde (§ 10)
Fixierung (§ 18)
Nein (keine Angabe in § 18)
Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. (§ 18)
Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen (§ 18).
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 18).
Sie ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 18).
Keine Angaben
Keine Angaben
Nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig; Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen und Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 16).
Möglich, falls kein Arzt rechtzeitig erreichbar ist (§ 17).
Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei der Besuchsregelung (§ 21).
Ärztliche Leitung kann bis zu zehn Tage beurlauben, kann an Auflagen geknüpft sein (§ 22)
Keine Angaben
Keine Angaben
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles (§ 4)
Lediglich Ziel der vorsorgenden Hilfen, in § 6 geregelt
Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen (§ 23)
Die Besuchskommission ist in § 23 vorgeschrieben; sie soll mindestens einmal jährlich die Einrichtungen besuchen. Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Ja, es werden Daten zu Fixierung, Isolierung, Zwangsmedikation und Videobeobachtung abgefragt und in einer Drucksache der Bürgerschaft regelmäßig zugänglich gemacht (§ 13a)