Bayern

(vom 24. Juli 2018, zuletzt geändert am 8. Juli 2020)

Anwendungsbereich des Gesetzes

Das Gesetz gilt für Menschen mit psychischem Hilfebedarf (Präambel).

Hilfen für Patienten

In welcher Art und Weise werden Hilfen für Patienten angeboten?
Die Bezirke sollen selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) errichten, betreiben und bedarfsgerecht weiterentwickeln. Jede hilfesuchende Person kann sich an diese Krisendienste wenden. Die Krisendienste vermitteln im Bedarfsfall ambulante oder stationäre Versorgungsangebote (Art. 1).

Welche Ziele sollen durch die Hilfen erreicht werden? 
Leitgedanken von Versorgung, Unterbringung und Behandlung sind insbesondere die Bedeutung von Prävention und Therapie. Dies gilt auch für die Gewaltprävention (Präambel). Ziel der Hilfen ist auch, psychischen Störungen möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, die Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und die Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern (Art. 2).

Regelungen zur Unterbringung

Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterbringung vorliegen? Welcher Unterbringungszweck ist definiert? 
Voraussetzung der Unterbringung ist die erhebliche Gefährdung der Person, Rechtsgüter anderer oder des Allgemeinwohls aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere einer psychischen Erkrankung. Eine Unterbringung Patienten deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt ist, ist nicht zulässig (Art. 5). Ziel der Unterbringung ist es einerseits, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand soweit zu stabilisieren, dass von ihr keine Gefährdungen für sie selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl mehr ausgehen, sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren abzuwehren (Art. 6). Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorliegen einer Behinderung und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden. (Art. 6). 

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Unterbringung einzureichen?
Die Kreisverwaltungsbehörde, die Polizei und die fachliche Leitung einer Klinik können eine sofortige vorläufige Unterbringung veranlassen (Art. 12-14) und müssen darüber bis spätestens am folgenden Tag um 12 Uhr das zuständige Gericht verständigen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann zudem eine vorläufige Unterbringung beim zuständigen Gericht beantragen (Art. 15 und 16).

Welche Einrichtungen sind für die Unterbringung zuständig?
Die Unterbringung soll wohnortnah erfolgen. Zuständig sind psychiatrische Fachkrankenhäuser, psychiatrische Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, psychiatrische Fachabteilungen von Hochschulkliniken, sonstige geeignete Krankenhäuser und Kliniken oder sonstige geeignete Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen die ärztliche Versorgung sichergestellt ist. Für Kinder und Jugendliche zuständig sind Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken, ausnahmsweise Krankenhäuser und Kliniken wie für Volljährige (Art. 8).

In welcher Form ist der Patient unterzubringen?
In der Art, dass eine nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung erfolgen kann, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen. (Art. 20). Es ist unverzüglich ein Behandlungsplan zu erstellen und entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen (Art. 19).

Ist eine offene Unterbringung vorgesehen?
Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen (Art. 26).

Regelungen zum Umgang mit Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarem Zwang

Unter welchen Voraussetzungen sind Sicherungsmaßnahmen zulässig?
Fixierungen und sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung unerlässlich sind. Bei Gefahr der Entweichung sind die folgenden Maßnahmen zulässig: Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen, nächtliche Nachschau, Trennung von anderen untergebrachten Personen, Entzug oder Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien, Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sowie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang (Art. 29).

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zulässig?
Die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln, die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung), die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung, der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die nächtliche Nachschau, die Trennung von anderen untergebrachten Personen, der Entzug oder die Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang (Art. 29).

Bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung?
Eine vorherige richterliche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Person die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen entzogen werden soll: Fixierung, sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung oder durch unmittelbaren Zwang. Ohne Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen, es sei denn, sie werden vorhersehbar vor einer richterlichen Entscheidung beendet sein und müssen nicht zeitnah wiederholt werden (Art. 29).

Wie ist der Patient bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überwachen?
Bei Fixierung ist die ständige und unmittelbare Überwachung durch einen Beschäftigten, der ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurde, erforderlich (Art. 29).

Wie sind diese Maßnahmen zu dokumentieren?
Zu dokumentieren sind die Anordnung, die Entscheidungen zur Fortdauer, die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit; bei einer Fixierung außerdem die Gründe der Anordnung und der Hinweis an die untergebrachte Person auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 29).

Ist eine Nachbesprechung vorgeschrieben?
Eine Nachbesprechung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach einer Fixierung ist die Person auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 29).

Welche Voraussetzungen müssen für unmittelbaren Zwang vorliegen?
Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen außer bei Gefahr im Verzug. Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgehalten und in die Einrichtung zurückgebracht werden (Art. 30).

Regelungen zu Zwangsbehandlungen

Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsbehandlung vorliegen?

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+) 
  • Einwilligungsunfähigkeit (+) 
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+) 
  • Überzeugungsversuche (+) 
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+) 
  • Richtervorbehalt (+) 
  • (Art. 20).

Ist eine Zwangsbehandlung zur Erreichung der folgenden Ziele unter Umständen erlaubt?

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+) 
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+) 
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+) 
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+) 
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+) 
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-) 
  • (§ 20). 

Gibt es weitere formale Durchführungsbestimmungen?
Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt anzuordnen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Zwangsbehandlungen sind nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig (Art. 20).

Sind Zwangsbehandlungen bei Gefahr im Verzug zulässig?
Bei Zwangsbehandlungen, die eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person in der Einrichtung abwenden sollen, kann bei Gefahr in Verzug auf die ärztliche Aufklärung, die Überzeugungsversuche sowie die vorherige Genehmigung des Gerichts oder bei Minderjährigen auf die vorherige Zustimmung des Personensorgeberechtigten verzichtet werden. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (Art. 20).

Regelungen zu sozialen Aspekten, Leben und Ordnung in der Einrichtung

Hat die untergebrachte Person ein Recht auf Besuch?
Besuche dürfen im Rahmen der für die Einrichtung üblichen Besuchszeiten empfangen werden. Besuche können aber untersagt werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu sichern. Besuche können davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher sich durchsuchen oder auf verbotene Gegenstände absuchen lassen. Außerdem können Besuche überwacht werden (Art. 23).

In welchem Rahmen hat die untergebrachte Person Zugang zu Telekommunikation?
Die untergebrachte Person darf auf ihre Kosten Telefongespräche führen. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate ihre Gesundheit oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden könnte, kann die Möglichkeit zu Telefonaten eingeschränkt werden (Art. 24).

Darf die untergebrachte Person Schrift- und Paketverkehr führen?
Schriftverkehr (Postsendungen, Telegramme, Telefaxe, elektronische Nachrichten u.a.) ist unbeschränkt erlaubt, kann aber überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen vorliegen. Schriftwechsel kann eingesehen und angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden könnte. Nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden darf der Schrift- und Paketverkehr der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern, Rechtsanwälten oder Notaren, mit Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und mit weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes (Art. 24).

Darf der untergebrachten Person Urlaub zur Belastungserprobung gestattet werden?
Der Leiter der Einrichtung kann der untergebrachten Person bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewähren (Art. 26).

Darf der untergebrachten Person Ausgang gewährt werden?
Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden (Art. 26).

Sicherstellung von Patientenrechten

Ist ein Patientenfürsprecher, an den sich Patienten und Angehörige wenden können, vorgeschrieben?
Nein.

Sind Besuchskommissionen vorgeschrieben?
Unabhängige Besuchskommissionen wirken bei der Gestaltung der Unterbringung, bei der Betreuung und der Entlassung der untergebrachten Personen mit. Sie unterstützen die fachliche Leitung der Einrichtungen durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie besuchen spätestens alle zwei Jahre die Einrichtungen unangemeldet. Zusammensetzung: ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt oder der Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, der die Geschäfte der Kommission führt, ein Arzt für Psychiatrie, ein Richter mit Erfahrung in Unterbringungssachen und eine beruflich mit der Betreuung psychisch kranker Menschen erfahrene nichtärztliche Person (Art. 37).

Reporting und Monitoring

Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen zentral erfasst, ausgewertet und öffentlich gemacht?

  • Zentrale Datensammlung: Ja, alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (Art. 33).
  • Auswertung: keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: keine Angaben 

     

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