(vom 1. Januar 2015)
Ja, es gilt auch für Minderjährige. Diese sollen aber gesondert in Fachabteilungen untergebracht werden (indirekt aus § 19).
Für Menschen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1)
Keine Angaben
In der Art, dass Anspruch auf Behandlung mit Ziel ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu erreichen, wahrgenommen werden kann(§ 20)
Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 unterliegt die 5-Punkt- und die 7-Punkt-Fixierung dem Richtervorbehalt des Artikels 104 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Nach Beendigung einer jeden Fixierung ist der Betroffene auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen.
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der anerkannten Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann.
(§ 25)
Anordnung, Begründung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 25).
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen (§ 25).
Unmittelbarer Zwang muss grundsätzlich angedroht werden (§ 25).
Die Gefahr abzuwenden; ein selbstbestimmtes Leben wiederherzustellen (§ 20)
Keine Angaben
Hat der Patient ein Recht auf Besuch?
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden, solange Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet wird (§ 21).
Es besteht das Recht auf Telekommunikation auf Kosten des Patienten (§ 21).
Pakete dürfen empfangen und versendet werden (§ 22).
Gewährung von bis zu vier Wochen Belastungserprobung möglich, kann jederzeit widerrufen werden (§ 23)
Eine stundenweise Erprobung unter Aufsicht ist möglich (§ 23).
Keine Angaben
Beratung, Betreuung, Hinführung zu ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung; Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe; Angebot sozialer Arbeit (§ 5)
Wiedereingliederung, Teilhabe am öffentlichen Leben (§ 5)
Die Stadt- und Landkreise bestellen unabhängige Patientenfürsprecher als Teil einer Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle. Die Patientenfürsprecher prüfen Anregungen und Beschwerden von Personen im Sinne von § 1 Nr. 1 und deren Angehörigen und wirken in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf eine Problemlösung hin (§ 9).
Eine Besuchskommission ist in § 27 vorgeschrieben, sie soll mindestens alle drei Jahre die anerkannten Einrichtungen besuchen. Zusammensetzungen:
Ja, es werden Unterbringungsmaßnahmen und Zwangsmaßnahmen innerhalb anerkannter Einrichtungen nach § 14 in verschlüsselter Form in einem Melderegister. Zwangsmaßnahmen in diesem Sinne sind die Zwangsbehandlung, die Fixierung, das Festhalten anstelle der Fixierung, die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum und der Zimmereinschluss (§ 10)