(vom 5. Februar 2009, zuletzt geändert 8. August 2014)
Ja, gilt auch für Minderjährige (indirekt aus § 13)
Für Menschen, die an einer Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert leiden (§ 1)
Psychiatrische Fachkrankenhäuser oder in der psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses (§ 7)
Der Sozialpsychiatrischer Dienst (§ 8)
Nein (Keine Angabe in § 14)
Bei einer gegenwärtigen erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter können Maßnahmen der Nr. 1-5 angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann. (§ 14)
Befristet anzuordnen und zu überwachen; aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung wegfallen; nach Nr. 3 angemessene und regelmäßige Überwachung und nach Nr. 4 ständige Beobachtung (§ 14)
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 14).
Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber im Sinne des Risikomanagements durchzuführen.
Wenn Personen es unternehmen, Patienten zu befreien oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten (§ 16).
Keine Angaben
Maßnahmen nach Abs. 1 bis 5 dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden (§ 12).
Erste Hilfe muss erfolgen, sofern ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein Aufschub mit Lebensgefahr verbunden wäre (§ 12).
Kann Belastungsurlaub gestattet werden?
Kann durch die ärztliche Leitung der Einrichtung bis zu zwei Wochen beurlaubt werden; kann mit Auflagen verbunden sein (§ 22)
Keine Angaben
Keine Angaben
Leistungen, die über die allgemeinen Gesundheitshilfen hinaus den psychisch kranken Menschen befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben (§ 3)
Seelische Erkrankungen oder Störungen von erheblichem Ausmaß rechtzeitig erkennen und die die selbstständige Lebensführung persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen entbehrlich machen (§ 3)
In § 24 vorgeschrieben, soll Einrichtungen besuchen; Zusammensetzung:
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen erfasst?
Es werden derzeit keine Daten erhoben.