Übersicht nach Regelung


Anwendungsbereich des Gesetzes

Für wen ist das Gesetz geschaffen?      

Baden-Württemberg
Das Gesetz gilt für Menschen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind (§ 1).

Bayern
Das Gesetz gilt für Menschen mit psychischem Hilfebedarf (Präambel).

Berlin
Das Gesetz gilt für Personen mit psychischen Erkrankungen einschließlich einer Abhängigkeit von stoffgebundenen oder nicht stoffgebundenen Suchtmitteln, insbesondere für Personen mit psychischen Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert (§ 1).

Brandenburg
Das Gesetz gilt für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung leiden oder gelitten haben oder bei denen Anzeichen einer solchen Erkrankung oder Behinderung vorliegen. Psychisch kranke oder seelisch behinderte Menschen im Sinne des Gesetzes sind insbesondere Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht (§ 1).

Bremen
Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Erkrankung bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Erkrankung fortbestehen (§ 1).

Hamburg
Das Gesetz gilt für Personen, die an einer psychischen Krankheit oder deren Folgen leiden, die von einer psychischen Krankheit bedroht sind oder bei denen Anzeichen für eine psychische Krankheit bestehen (§ 1).

Hessen
Das Gesetz gilt für Personen, die infolge einer psychischen Störung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind oder bei denen Anzeichen für eine solche Funktionseinschränkung, Krankheit oder Behinderung bestehen (§ 1).

Mecklenburg-Vorpommern
Das Gesetz gilt für Menschen mit psychischen Krankheiten. Im Sinne des Gesetzes sind das Personen, bei denen eine geistige oder seelische Krankheit oder Störung von erheblichem Ausmaß vorliegt oder die an einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden oder bei denen Anzeichen einer solchen Krankheit oder Störung vorliegen (§ 1).

Niedersachsen
Für Personen, die eine psychische Krankheit oder eine seelische Behinderung haben oder hatten oder bei denen Anzeichen für eine solche Krankheit oder Behinderung bestehen, wobei psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes auch psychische Störungen von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert sind (§ 1).

Nordrhein-Westfalen
Für Menschen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen. Psychische Krankheiten im Sinne dieses Gesetzes sind behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere (§ 1).

Rheinland-Pfalz
Für psychisch erkrankte Personen, das sind im Sinne dieses Gesetzes Personen, bei denen eine psychische Krankheit, Störung oder Behinderung vorliegt. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen (§ 1).

Saarland
Für Personen, die infolge einer psychischen Störung oder psychischen Erkrankung funktionseingeschränkt, krank oder behindert sind. Hierzu zählt auch eine mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehende Abhängigkeit von Suchtstoffen (§ 1).

Sachsen
Für psychisch kranke Menschen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen inklusive Personen, bei denen eine Suchtkrankheit vorliegt (§ 1).

Sachsen-Anhalt
Für Personen mit einer psychischen Erkrankung, d. h. im Sinne dieses Gesetzes: Personen, die an einer geistigen oder seelischen Krankheit, an einer geistigen oder seelischen Störung von erheblichem Ausmaß oder an einer behandlungsbedürftigen Suchtkrankheit leiden oder bei denen Anzeichen oder Folgen einer solchen Krankheit, Störung oder Suchtkrankheit vorliegen, unabhängig von ihrem Alter (§ 1).

Schleswig-Holstein
Für Menschen mit psychischen Störungen, die nach medizinischer Einschätzung behandlungsbedürftig sind, unabhängig von ihrer Ursache (§ 1).

Thüringen
Das Gesetz gilt für psychisch kranke Menschen; das sind im Sinne des Gesetzes Personen, bei denen eine Krankheit, Behinderung oder Störung von erheblichem Ausmaß mit Krankheitswert einschließlich einer physischen oder psychischen Abhängigkeit von Rauschmitteln, Suchtmitteln oder Medikamenten vorliegt (§ 1).

Hilfen für Patienten
In welcher Art und Weise werden Hilfen für Patienten angeboten?

Baden-Württemberg
Zu den angebotenen Hilfen gehören die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe, Angebote der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen (§ 5).

Bayern
Die Bezirke sollen selbst oder durch Beauftragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) errichten, betreiben und bedarfsgerecht weiterentwickeln. Jede hilfesuchende Person kann sich an diese Krisendienste wenden. Die Krisendienste vermitteln im Bedarfsfall ambulante oder stationäre Versorgungsangebote (Art. 1).

Berlin
Rechtzeitige und umfassende Beratung für psychisch erkrankte Personen und deren Bezugspersonen, persönliche Betreuung und Vermittlung, insbesondere durch eine frühzeitige ambulante Behandlung (§ 4).

Brandenburg
Ambulante und aufsuchende Formen der vorsorgenden, begleitenden und nachgehenden Betreuung auch während der stationären Behandlung; die Beratung der hilfebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen sowie die Vermittlung von qualifizierten Behandlungs- und Betreuungsangeboten (§ 5).

Bremen
Zu den Hilfen gehören insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und von Angeboten der psychosozialen Unterstützung sowie von ehrenamtlichen Hilfen. Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach dem individuellen Hilfebedarf, der partizipativ mit den Betroffenen fest-gelegt wird und an dessen Wünschen ausgerichtet ist. Die Hilfen werden nach Möglichkeit so erbracht, dass die psychisch erkrankte Person ihren gewohnten Lebensbereich nicht aufgeben muss (§ 3).

Hamburg
Art, Ausmaß und Dauer der Hilfen richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Hilfen umfassen auch die psychosoziale Betreuung von Ange-hörigen und sonstigen Bezugspersonen, die eine hilfebedürftige Person betreuen (§ 4).

Hessen
Bei den Hilfen ist auf die individuelle Situation der Person besondere Rücksicht zu nehmen (§ 2). Zu den Hilfen gehören die Beratung, Begleitung, Hinführung zu ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten des gemeindepsychiatrischen Versorgungssystems sowie ehrenamtliche Hilfen (§ 3). Die Hilfen sollen wohnortnah vorgehalten werden und möglichst als ambulante Maßnahmen erfolgen (§ 4).

Mecklenburg-Vorpommern
Die vorsorgenden und die nachgehenden Hilfen werden möglichst so gewährt, dass die Menschen sie in Anspruch nehmen können, ohne ihren gewohnten Lebensbereich aufzugeben (§ 3).

Niedersachsen
Hilfen sind insbesondere die Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung. Die Hilfen sind wohnortnah und soweit wie möglich ambulant zu leisten (§ 6).

Nordrhein-Westfalen
Das Hilfsangebot besteht in rechtzeitigen, der Art der Erkrankung angemessenen medizinischen und psychosozialen Vorsorge- und Nachsorgemaßnahmen (§ 3).

Rheinland-Pfalz
Die Ausgestaltung der Hilfen soll sich an den Wünschen und an der individuellen Lebenssituation der psychisch kranken Person ausrichten (§ 2). Für eine bedarfsgerechte Versorgung und Unterstützung der psychisch erkrankten Personen sollen Unterstützungs- und Hilfsangebote in den Bereichen Prävention, Behandlung, Wohnen, Teilhabeförderung und Pflege gemeinde- und wohnortnah vorgehalten werden. Erforderliche Hilfen sollen entsprechend dem individuellen Behandlungs-, Teilhabe-, und Pflegebedarf mit der psychisch erkrankten Person und ihrer gesetzlichen Vertretung abgestimmt und vereinbart werden. Sie sollen koordiniert und nach Möglichkeit im unmittelbaren Lebensumfeld der psychisch erkrankten Person erbracht werden (§ 3).

Saarland
Die angebotenen Hilfen umfassen insbesondere die Beratung, Betreuung, Hinführung zur ärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung, die Vermittlung von Hilfen zur Selbsthilfe und Angeboten der Sozialen Arbeit sowie ehrenamtliche Hilfen (§ 3).

Sachsen
Es werden vorsorgende, begleitende und nachsorgende Hilfen angeboten. Die zur Bewältigung psychischer Krankheiten notwendige Hilfe soll möglichst ohne stationäre Behandlung, vor allem ohne Unterbringung erbracht werden. Die ambulante Betreuung erfolgt insbesondere durch ärztliche und psychosoziale Beratung und Behandlung des Kranken sowie durch Beratung seiner Angehörigen und Bezugspersonen. Betreutes Wohnen, tagesstrukturierende und andere komplementäre Angebote sowie beschützte Arbeitsplätze sind Elemente der Betreuung psychisch Kranker (§ 5).

Sachsen-Anhalt
Bei allen Hilfen und Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes ist auf den Zustand der Person mit einer psychischen Erkrankung besondere Rücksicht zu nehmen. Zwang soll vermieden werden. Die Unabhängigkeit und die individuelle Autonomie der Person mit einer psychischen Erkrankung, einschließlich ihrer Freiheit, Entscheidungen selbstbestimmt zu treffen, sind zu respektieren. Ambulante Behandlungs- und Therapiemaßnahmen haben Vorrang vor stationären (§ 2). Geschlechts- und kultursensible sowie krankheitsbedingte Aspekte sind zu berücksichtigen (§ 3).

Schleswig-Holstein
Hilfen sollen den betroffenen Menschen in Form von vorsorgenden, begleitenden sowie nachsorgenden Hilfemaßnahmen gewährt werden. (§ 4). Ambulante und teilstationäre Formen der Hilfen haben Vorrang vor stationären. Um eine Unterbringung zu vermeiden, soweit wie möglich zu verkürzen oder nach Beendigung der Unterbringung die notwendige Hilfestellung zu gewähren, sind alle vorhandenen vorsorgenden, begleitenden und nachsorgenden Hilfen auszuschöpfen. (§ 1). Hilfen werden nach dem individuellen Hilfebedarf durch Informationen, persönliche Beratung und Begleitung, Vermittlung von geeigneten Hilfs- und Leistungsangeboten sowie Kooperationen mit Einrichtungen und Institutionen erbracht; dafür sollen auch Hausbesuche angeboten werden (§ 5).

Thüringen
Die angebotenen Hilfen sind Leistungen, die über die allgemeinen Gesundheitshilfen hinaus den psychisch kranken Menschen befähigen sollen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben (§ 3).

Welche Ziele sollen durch die Hilfen erreicht werden?

Baden-Württemberg
Ziel der Hilfen ist es, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu fördern und die Maßnahmen entbehrlich zu machen, die die selbstständige Lebensführung und persönliche Freiheit einschränken. Die Hilfen sollen dazu beitragen, dass Erkrankungen und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden (§ 5).

Bayern
Leitgedanken von Versorgung, Unterbringung und Behandlung sind insbesondere die Bedeutung von Prävention und Therapie. Dies gilt auch für die Gewaltprävention (Präambel). Ziel der Hilfen ist auch, psychischen Störungen möglichst vorzubeugen, Unterbringungen zu vermeiden, die Fähigkeiten zur Selbsthilfe zu stärken und die Teilhabe in der Gesellschaft zu fördern (Art. 2).

Berlin
Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erhalten, stationäre Behandlung oder Unterbringung vermeiden oder verkürzen sowie eine erneute stationäre Behandlung oder Unterbringung verhindern (§ 4).

Brandenburg
Die Hilfeempfänger so weit wie möglich bei einem eigenverantwortlichen und selbstständigen Leben und der Teilhabe an der Gemeinschaft zu unterstützen, sie dazu zu befähigen und eine Unterbringung in einem Krankenhaus zu vermeiden (§ 4).

Bremen
die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten, die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und zu fördern, die selbständige Lebensführung und die persönliche Freiheit beeinträchtigende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und das Recht des Einzelnen auf psychische und seelische Gesundheit zu fördern (§ 3).

Hamburg
Die vorsorgenden Hilfen sollen dazu beitragen, dass psychisch kranke Personen rechtzeitig, umfassend und ihren Problemen angemessen betreut und behandelt werden, so lange wie möglich in ihrem Lebenskreis bleiben oder zumindest ein weitgehend selbständiges Leben außerhalb von psychiatrischen Einrichtungen führen können (§ 6). Das Ziel der nachgehenden Hilfen ist es, den Personen, die aus der Unterbringung oder einer sonstigen stationären psychiatrischen Behandlung entlassen wurden, durch fachgerechte ärztliche und psychosoziale Beratung und Betreuung den Übergang in das Leben außerhalb der Einrichtung und in der Gemeinschaft zu erleichtern (§ 25).

Hessen
Ziele sind die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzustellen, die Wiedereingliederung in die Gemeinschaft zu fördern, die selbstständige Lebensführung beeinträchtigende und die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und die Selbstbestimmungsfähigkeit zu fördern, dazu beizutragen, dass Funktionseinschränkungen, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig erkannt und behandelt werden, und Maßnahmen der Unterbringung und stationäre Behandlungen zu vermeiden (§ 3).

Mecklenburg-Vorpommern
Die selbstständige Lebensführung und Teilhabe beeinträchtigende Maßnahmen, insbesondere eine Unterbringung, entbehrlich zu machen, die Unterbringung zu verkürzen und nach einer Unterbringung die Wiedereingliederung zu erleichtern und zu fördern (§ 3).

Niedersachsen
Hilfen sind insbesondere die Vermittlung oder Durchführung frühzeitiger und umfassender psychosozialer Beratung und Betreuung sowie frühzeitiger und umfassender medizinischer und psychotherapeutischer Beratung und Behandlung. Die Hilfen sind wohnortnah und soweit wie möglich ambulant zu leisten (§ 6).

Nordrhein-Westfalen
Die Hilfen sollen Betroffene befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, und sie sollen Anordnungen von Schutzmaßnahmen und insbesondere Unterbringungen vermeiden (§ 3).

Rheinland-Pfalz
Die Hilfen haben das Ziel, die Erkrankung zu heilen, deren Verschlimmerung zu verhüten und Krankheitsbeschwerden zu lindern sowie der gesellschaftlichen Ausgrenzung der psychisch erkrankten Person entgegenzuwirken und ihre selbstständige Lebensführung und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen. Ziel der Hilfen ist es außerdem, die persönliche Freiheit einschränkende Maßnahmen durch vorsorgende und begleitende Maßnahmen zu vermeiden und zu verkürzen (§ 3).

Saarland
Die Hilfen sollen die betroffenen Personen befähigen, eigenverantwortlich und selbstbestimmt zu leben (§ 3).

Sachsen
Vorsorgende Hilfen tragen dazu bei, dass Zeichen einer psychischen Krankheit rechtzeitig erkannt werden und der Betroffene rasch behandelt werden kann. Begleitende Hilfen unterstützen den psychisch Kranken darin, mit seiner Krankheit zu leben, eine Verschlechterung zu vermeiden und eine Besserung zu erreichen. Nachsorgende Hilfen dienen der Wiedereingliederung und dem Vermeiden von Rückfällen nach einer psychiatrischen stationären oder teilstationären Behandlung (§ 5).

Sachsen-Anhalt
Die Hilfen sollen Personen mit einer psychischen Erkrankung durch rechtzeitige, der Art der Erkrankung angemessene medizinische und psychosoziale Vorsorgemaßnahmen, ärztlich oder psychotherapeutisch geleitete Beratung, Behandlung, Betreuung und Nachsorgemaßnahmen befähigen, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen. Die Hilfen dienen insbesondere dazu, eine stationäre Behandlung oder eine Unterbringung entbehrlich zu machen oder zu verkürzen und nach einer klinischen Behandlung oder einer Unterbringung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute klinische Behandlung oder Unterbringung zu verhindern (§ 3).

Schleswig-Holstein
Die Hilfen sollen betroffene Menschen befähigen, menschenwürdig und selbstbestimmt in der Gemeinschaft zu leben. Ziel der Hilfen ist es, die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu erhalten oder wiederherzustellen, die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern und zu fördern, Behandlungen zu unterstützen, Unterbringungen zu vermeiden oder zu beschränken, dazu beizutragen, dass Funktionseinschränkungen, Störungen, Krankheiten und Behinderungen frühzeitig erkannt und angemessen behandelt werden, und die betroffenen Menschen zu befähigen, die Angebote zur Erreichung dieser Ziele selbstständig in Anspruch zu nehmen (§ 4).

Thüringen
Das Ziel der vorsorgenden Hilfen besteht darin, seelische Erkrankungen oder Störungen von erheblichem Ausmaß rechtzeitig zu erkennen und die die selbstständige Lebensführung persönliche Freiheit einschränkenden Maßnahmen entbehrlich zu machen. Das Ziel der nachsorgenden Hilfen ist, nach einer stationären Behandlung die Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern und eine erneute Unterbringung zu verhindern (§ 3).

Regelungen zur Unterbringung
Welche Voraussetzungen müssen für eine Unterbringung vorliegen? Welcher Unterbringungszweck ist definiert?

Baden-Württemberg
Unterbringungsbedürftig ist, wer infolge einer psychischen Störung im Sinne dieses Gesetzes sein Leben oder seine Gesundheit erheblich gefährdet oder eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für Rechtsgüter anderer darstellt, wenn die Gefährdung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann (§ 13).

Bayern
Voraussetzung der Unterbringung ist die erhebliche Gefährdung der Person, Rechtsgüter anderer oder des Allgemeinwohls aufgrund einer psychischen Störung, insbesondere einer psychischen Erkrankung. Eine Unterbringung Patienten deren Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt ist, ist nicht zulässig (Art. 5). Ziel der Unterbringung ist es einerseits, die untergebrachte Person zu heilen oder ihren Zustand soweit zu stabilisieren, dass von ihr keine Gefährdungen für sie selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl mehr ausgehen, sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren abzuwehren (Art. 6). Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorliegen einer Behinderung und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden. (Art. 6).

Berlin
Eine Unterbringung einer psychisch erkrankten Person ist nur zulässig, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für besonders bedeutende Rechtsgüter Dritter besteht und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 15). Der Zweck der Unterbringung besteht in der Abwehr dieser Gefahr (§ 16).

Brandenburg
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange das krankheitsbedingte Verhalten oder die Auswirkungen der Krankheit das Leben oder die Gesundheit der Person ernsthaft gefährdet oder wenn eine unmittelbare erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, und diese Gefahren nach fachärztlichem Urteil nicht anders abgewendet werden können (§ 8). Zwecke der Unterbringung sind (1) die Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung der Verschlimmerung der psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung, (2) die Sicherung der untergebrachten Person vor der Gefahr der Selbstschädigung sowie (3) die Sicherung der Öffentlichkeit vor einer Gefährdung durch die untergebrachte Person (§ 9).

Bremen
Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange aufgrund ihres krankheitsbedingten Verhaltens eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder die eigene Gesundheit oder das Leben, die Gesundheit oder sonstige bedeutende Rechtsgüter anderer Personen besteht und diese Gefahr nur durch eine Unterbringung abgewendet werden kann (§ 12).

Hamburg
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange aufgrund einer psychischen Krankheit der unterzubringenden Person die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die Person sich selbst oder eine andere Person erheblich schädigt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 9).

Hessen
Eine Unterbringung einer psychisch kranken Person ist nur zulässig, wenn und solange infolge ihrer psychischen Störung eine erhebliche Gefahr für ihr Leben oder ihre Gesundheit oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer besteht und nicht anders abgewendet werden kann (§ 9).

Mecklenburg-Vorpommern
Die Unterbringung ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter der Menschen mit psychischen Krankheiten oder Dritter aufgrund der psychischen Erkrankung erforderlich ist. Der Zweck der Unterbringung ist, diese Gefahren abwenden und die untergebrachte Person mit dem Ziel zu behandeln, diese Gefahren zu beseitigen, um dadurch die Dauer der Unterbringung zu verkürzen und die Wiedereingliederung vorzubereiten. (§ 11).

Niedersachsen
Die Unterbringung einer Person ist nur zulässig, wenn von ihr infolge ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für sich oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann (§ 16). Der Zweck der Unterbringung besteht darin, diese Gefahr abzuwenden (§ 19).

Nordrhein-Westfalen
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr einer erheblichen Selbstschädigung oder einer erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann (§ 11). Das Ziel der Unterbringung ist es, diese Gefahren abwenden und die Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes behandeln (§ 10).

Rheinland-Pfalz
Eine psychisch erkrankte Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten in ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt ist und gegenwärtig ihre Gesundheit, ihr Leben oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährdet und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 11). Der Zweck der Unterbringung ist die Abwehr der genannten Gefahren. Zugleich besteht ein Anspruch auf Behandlung, die der Wiederherstellung der Selbstbestimmung, der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Vorbereitung einer ambulanten Weiterbehandlung dient (§ 12).

Saarland
Eine Person darf nur untergebracht werden, wenn und solange durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben ist und gegenwärtig ihr Leben, ihre Gesundheit oder andere eigene bedeutende Rechtsgüter oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich gefährdet sind und diese Gefahr nicht durch weniger einschneidende Mittel abgewendet werden kann. Die Unterbringung ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder nicht mehr erreicht werden kann (§ 10). Ziel der Unterbringung ist es einerseits, die untergebrachte Person zu behandeln, ihren Gesundheitszustand zu verbessern, ihre Selbstbestimmung wiederherzustellen und ihren Zustand soweit zu stabilisieren, dass die genannten Gefährdungen nicht mehr von ihr ausgehen, sowie andererseits die von ihr ausgehenden Gefahren abzuwehren (§ 11).

Sachsen
Eine Unterbringung ist nur zulässig, wenn und solange ein psychisch Kranker infolge seiner psychischen Krankheit sein Leben oder seine Gesundheit erheblich und gegenwärtig gefährdet oder eine erhebliche und gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter anderer darstellt und die Gefahr nicht auf andere Weise abwendbar ist (§ 10).

Sachsen-Anhalt
Die Unterbringung einer Person mit einer psychischen Erkrankung ist nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Person infolge ihres krankheits- oder störungsbedingten Verhaltens schwerwiegende gesundheitliche Schäden zufügt (Selbstgefährdung), oder das durch die Krankheit oder Störung bedingte Verhalten der Person aus anderen Gründen eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für andere Personen darstellt (Fremdgefährdung), die Person aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Gefahr für sich oder andere einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann (§ 17).

Schleswig-Holstein
Eine Unterbringung eines Menschen ist nur zulässig, wenn und solange er infolge seiner psychischen Störung sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 7).

Thüringen
Ein psychisch kranker Mensch kann gegen oder ohne seinen Willen untergebracht werden, wenn und solange er infolge seines Leidens sein Leben, seine Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet und die gegenwärtige Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Der Zweck der Unterbringung besteht in der Abwendung dieser Gefahren und der Behandlung des psychisch kranken Menschen nach Maßgabe dieses Gesetzes (§ 7).

Wer ist berechtigt, einen Antrag auf Unterbringung einzureichen

Baden-Württemberg
Die untere Verwaltungsbehörde oder die anerkannte Einrichtung, sofern sich die Person bereits darin befindet (§ 15).

Bayern
Die Kreisverwaltungsbehörde, die Polizei und die fachliche Leitung einer Klinik können eine sofortige vorläufige Unterbringung veranlassen (Art. 12-14) und müssen darüber bis spätestens am folgenden Tag um 12 Uhr das zuständige Gericht verständigen. Die Kreisverwaltungsbehörde kann zudem eine vorläufige Unterbringung beim zuständigen Gericht beantragen (Art. 15 und 16).

Berlin
Der Sozialpsychiatrische Dienst bzw. der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Bezirksamtes (§ 22).

Brandenburg
Der sozialpsychiatrische Dienst (§ 11). Im Fall der Aufnahme in ein Krankenhaus stellt der diensthabende Arzt für das Krankenhaus den Antrag an das zuständige Gericht (§ 13).

Bremen
Die Ortspolizeibehörde. (§ 17)

Hamburg
Die zuständige Behörde (§ 10).

Hessen
Das Gesundheitsamt (§ 16).

Mecklenburg-Vorpommern
Der örtlich zuständige Landrat oder Oberbürgermeister (§ 13).

Niedersachsen
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt (§ 17).

Nordrhein-Westfalen
Die örtliche Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst (§ 12).

Rheinland-Pfalz
Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung (§ 16).

Saarland
Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken (§ 16).

Sachsen
Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt (§ 12).

Sachsen-Anhalt
Die Landkreise und kreisfreien Städte (§ 11).

Schleswig-Holstein
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt (§ 8).

Thüringen
Der Sozialpsychiatrische Dienst (§ 8).

Welche Einrichtungen sind für die Unterbringung zuständig?

Baden-Württemberg
Die Zentren für Psychiatrie, die Universitätskliniken des Landes, das psychiatrische Krankenhaus des Zentralinstituts für Seelische Gesundheit in Mannheim sowie sonstige durch Regierungspräsidien zugelassene Einrichtungen (§ 14). Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht werden. Die Behandlung soll in hierfür spezialisierten Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie erfolgen. Ausnahmen sind zu begründen (§ 19).

Bayern
Die Unterbringung soll wohnortnah erfolgen. Zuständig sind psychiatrische Fachkrankenhäuser, psychiatrische Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern, psychiatrische Fachabteilungen von Hochschulkliniken, sonstige geeignete Krankenhäuser und Kliniken oder sonstige geeignete Einrichtungen für volljährige behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen die ärztliche Versorgung sichergestellt ist. Für Kinder und Jugendliche zuständig sind Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken, ausnahmsweise Krankenhäuser und Kliniken wie für Volljährige (Art. 8).

Berlin
Psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische Fachabteilungen von Krankenhäusern sowie für psychisch kranke Menschen geeignete Heime (Einrichtungen) oder Teile von solchen Einrichtungen. Kinder, Jugendliche und Heranwachsende sind von Erwachsenen abgegrenzt unterzubringen (§ 18).

Brandenburg
Psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Krankenhäusern. Kinder und Jugendliche sollen in organisatorisch abgegrenzten kinder- und jugendpsychiatrischen Fachabteilungen der Krankenhäuser untergebracht werden (§ 10).

Bremen
Als Einrichtungen können psychiatrische Krankenhäuser, psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern und psychiatrische Behandlungszentren, die stationäre psychiatrische Behandlungsformen vorhalten, bestimmt werden (§ 13).

Hamburg
Die zuständige Behörde, das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf oder eine sonstige geeignete Einrichtung (§ 13).

Hessen
Die psychiatrischen Fachkrankenhäuser oder die psychiatrischen Fachabteilungen eines Krankenhauses. Kinder und Jugendliche sind in kinder- und jugendpsychiatrischen Fachkrankenhäusern oder Fachabteilungen der Krankenhäuser unterzubringen (§ 10).

Mecklenburg-Vorpommern
Psychiatrische Krankenhäuser oder psychiatrische Abteilungen in einem Krankenhaus (Einrichtungen). In den Einrichtungen müssen die Voraussetzungen für eine offene und geschlossene Unterbringung sowie für die gesonderte Behandlung von Kindern, Jugendlichen und Heranwachsenden gegeben sein (§ 12).

Niedersachsen
Psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Krankenhäuser oder psychiatrische oder kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen von Krankenhäusern (§ 15).

Nordrhein-Westfalen
Psychiatrische Fachkrankenhäuser, psychiatrische Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und Hochschulkliniken (§ 10).

Rheinland-Pfalz
Krankenhäuser für Psychiatrie und Psychotherapie und Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, entsprechende Fachabteilungen sonstiger Krankenhäuser und Hochschulkliniken (§ 14).

Saarland
Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen Fachkrankenhäusern und Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachabteilungen von Allgemeinkrankenhäusern und Hochschulkliniken. Kinder und Jugendliche werden in Kliniken für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkrankenhäusern, Kinder- und Hochschulkliniken untergebracht (§ 13).

Sachsen
Psychiatrische Krankenhäuser und psychiatrische Abteilungen an Allgemein- oder Fachkrankenhäusern (§§ 2, 15). Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit und nach ihrem Entwicklungsstand gesondert untergebracht werden (§ 19).

Sachsen-Anhalt
Krankenhäuser (§ 16).

Schleswig-Holstein
Die Unterbringung erfolgt grundsätzlich in einem für die Behandlung der psychischen Störung geeigneten psychiatrischen Krankenhaus oder in einer geeigneten psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. Erfordert die psychische Störung oder eine sonstige Erkrankung vorrangig eine somatische Behandlung, kann die Unterbringung in einem dafür geeigneten somatischen Krankenhaus oder einer geeigneten somatischen Abteilung eines Krankenhauses vollzogen werden (§ 13). Kinder und Jugendliche sollen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie untergebracht und behandelt werden (§ 12).

Thüringen
Psychiatrische Fachkrankenhäuser oder psychiatrische Fachabteilungen von Krankenhäusern (§ 7). Kinder und Jugendliche sollen je nach Eigenart und Schwere ihrer Krankheit nach ihrem Entwicklungsstand untergebracht und betreut werden (§ 13).

In welcher Form ist der Patient unterzubringen?

Baden-Württemberg
Die untergebrachten Personen werden so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck bei geringstem Eingriff in die persönliche Freiheit erreicht wird (§ 19). Sie haben Anspruch auf die notwendige Behandlung (§ 20). Dabei soll die Behandlung der Anlasserkrankung die Selbstbestimmungsfähigkeit der Person soweit wie möglich wieder herstellen, um ihr ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen (§ 20).

Bayern
In der Art, dass eine nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene Behandlung ihrer Erkrankung erfolgen kann, um die Ziele der Unterbringung zu erreichen. (Art. 20). Es ist unverzüglich ein Behandlungsplan zu erstellen und entsprechend der Entwicklung der untergebrachten Person anzupassen (Art. 19).

Berlin
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll geweckt und ihr Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung gefördert werden (§ 32). Dabei hat die untergebrachte Person einen Anspruch auf eine zweckmäßige, notwendige und dem jeweils aktuellen Stand der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechende Behandlung der Erkrankung, die zu ihrer Unterbringung geführt hat (§ 28). Zeitnah nach der Aufnahme ist ein Behandlungsplan zu erstellen und mit der untergebrachten Person und ihrer rechtlichen Vertretung zu erörtern (§ 29).

Brandenburg
In der Art, dass sie eine zweckmäßige, notwendige und dem Stand der medizinischen Erkenntnis entsprechende Behandlung erhalten kann (§ 18). Binnen vier Wochen ist ein individueller Behandlungs- und Wiedereingliederungsplan zu erstellen (§ 15).

Bremen
Die Unterbringung soll wohnortnah erfolgen (§ 18). Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Ein täglicher Aufenthalt von mindestens einer Stunde im Freien soll ermöglicht werden. Der Schutz der Privatsphäre muss gewährleistet sein. Die Bereitschaft der untergebrachten Person, an der Erreichung des Zwecks ihrer Unterbringung mitzuwirken, soll geweckt, ihr Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben in der Einrichtung soll gefördert werden (§ 30). Ein Behandlungsplan ist bei der Unterbringung unverzüglich zu erstellen (§ 25).

Hamburg
In der Art, dass eine Behandlung der Anlasserkrankung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst wahrgenommen werden kann; dies schließt die dazu notwendigen Untersuchungen sowie psychotherapeutische und soziotherapeutische Maßnahmen ein (§ 16).

Hessen
Der Patient wird so untergebracht, behandelt und betreut, dass der Unterbringungszweck mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit erreicht wird (§ 18). Die untergebrachte Person unterliegt den in diesem Gesetz vorgesehenen Freiheitsbeschränkungen. Diese müssen in Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Gewähr der Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung erforderlich sein (§ 18). Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine Behandlung, die die gebotenen medizinischen und therapeutischen Maßnahmen umfasst (§ 19).

Mecklenburg-Vorpommern
Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Dabei sind Sicherheitsinteressen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ein regelmäßiger Aufenthalt im Freien ist zu gewährleisten. Die Bereitschaft der untergebrachten Patienten, an der Erreichung des Unterbringungsziels mitzuwirken, soll geweckt und das Verantwortungsbewusstsein für ein geordnetes Zusammenleben gefördert werden. Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der Menschen mit psychischen Krankheiten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen (§ 18). Bei Aufnahme ist ein Behandlungsplan zu erstellen (§ 17).

Niedersachsen
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und die erforderliche Behandlung sichergestellt ist (§ 19). Die untergebrachte Person erhält die nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und des medizinischen Fortschritts notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung und Untersuchung ihrer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung (§ 21). Die Behandlung und Betreuung sollen die untergebrachte Person befähigen, soweit und sobald wie möglich in ein selbständiges und eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zurückzukehren (§ 19).

Nordrhein-Westfalen
Die Patienten unterliegen nur denjenigen Beschränkungen ihrer Freiheit, die sich zwingend aus dem Zweck der Unterbringung und aus den Anforderungen eines geordneten Zusammenlebens im Krankenhaus ergeben (§ 16). Den untergebrachten Patienten ist ein täglicher Aufenthalt im Freien, in der Regel für mindestens eine Stunde, zu ermöglichen (§ 16). Die Patienten sind so unterzubringen, dass sie eine medizinisch notwendige und im Sinne dieses Gesetzes zulässige Behandlung wahrnehmen können. Unmittelbar nach der Aufnahme ist ein individueller Behandlungsplan zu erstellen (§ 18).

Rheinland-Pfalz
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Hierzu gehören auch Anregungen und Angebote zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung sowie das Recht auf den täglichen, mindestens einstündigen Aufenthalt im Freien. Das Maß der Freiheitsbeschränkungen der untergebrachten Person ist an ihrem Gesundheitszustand und der davon ausgehenden Gefährdung erheblicher eigener Rechtsgüter wie der von dritten Personen auszurichten. Die Einrichtungsleitung hat der Vermeidung von Zwangsmaßnahmen einen besonders hohen Stellenwert einzuräumen (§ 19). Der untergebrachten Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind (§ 13). Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die erforderliche Behandlung ihrer psychischen Erkrankung (§ 21).

Saarland
Der untergebrachten Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die hinsichtlich des Zwecks der Unterbringung oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind. Die untergebrachte Person soll die Gelegenheit erhalten, an der Gestaltung ihrer Behandlung und der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. Ihre Bereitschaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern (§ 12). Es soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethnische Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorliegen einer Behinderung und die Lebensumstände der untergebrachten Person Rücksicht genommen werden (§ 11). Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Hierzu sollen auch Anregungen und Angebote zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung sowie der tägliche Aufenthalt im Freien gehören (§ 22).

Sachsen
Die untergebrachten Patienten unterliegen nur den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sein. Die Patienten sollen unter Beachtung medizinischer, sozialtherapeutischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse und Möglichkeiten Gelegenheit zu sinnvoller Beschäftigung und Arbeit haben. Für geleistete Arbeit ist ein angemessenes Entgelt zu gewähren. Den Patienten ist der regelmäßige Aufenthalt im Freien zu ermöglichen (§ 19) Die Patienten haben Anspruch auf die notwendige Behandlung inklusive der erforderlichen Untersuchungen sowie sozialtherapeutischer, psychotherapeutischer, heilpädagogischer, beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Maßnahmen. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der mit den Patienten zu erörtern ist (§ 21).

Sachsen-Anhalt
Die Unterbringung ist unter Berücksichtigung therapeutischer Gesichtspunkte so zu gestalten, dass eine möglichst weitgehende Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse erreicht wird. Zugleich soll die Bereitschaft der untergebrachten Person geweckt werden, aktiv am Erreichen des Behandlungszieles mitzuwirken. Während der Unterbringung fördert das Krankenhaus die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte der untergebrachten Person (§ 25). Während ihrer Unterbringung erhält die untergebrachte Person die nach dem allgemein anerkannten Stand der Regeln der ärztlichen Kunst und nach den jeweiligen pflegerischen, therapeutischen und heilpädagogischen Erkenntnissen gebotene Untersuchung und Heilbehandlung (§ 23). Die Behandlung der Erkrankung oder Störung, die zur Unterbringung geführt hat, erfolgt nach einem Behandlungsplan. Dieser ist grundsätzlich in den ersten beiden Behandlungstagen nach der Aufnahme mit der untergebrachten Person und der Person, der die rechtliche Vertretung obliegt, zu erstellen (§ 22).

Schleswig-Holstein
Während der Unterbringung und Behandlung dürfen einem betroffenen Menschen nur die in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit auferlegt werden, soweit sie sich zwingend aus den Zwecken der Unterbringung oder aus den Anforderungen zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in dem Krankenhaus ergeben. Dabei sind alle Beschränkungen mit dem geringstmöglichen Eingriff in die persönliche Freiheit und die körperliche Unversehrtheit vorzunehmen, regelmäßig zu überprüfen und im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit anzupassen. Den Wünschen und Bedürfnissen des betroffenen Menschen zur Gestaltung der Unterbringung und Behandlung ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Dabei sind auch geschlechtsspezifische Aspekte zu beachten (§ 12). Ein untergebrachter Mensch hat Anspruch auf die notwendige Behandlung. Diese erfolgt nach einem Behandlungsplan (§ 14).

Thüringen
Der Patient unterliegt während der Unterbringung den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen seiner Freiheit. Diese müssen im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder zur Gewähr des geordneten Zusammenlebens in der Einrichtung erforderlich sein. Die Beschränkungen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen den Patienten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen (§ 10). Die Unterbringung wird unter Berücksichtigung medizinischer, therapeutischer und sicherungsbedingter Gesichtspunkte den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen. Der regelmäßige Aufenthalt im Freien ist zu gewährleisten. Während der Unterbringung fördert die Einrichtung die Aufrechterhaltung bestehender und die Anbahnung neuer sozialer Kontakte des Patienten, soweit sie der Wiedereingliederung dienen (§ 13). Der Patient hat Anspruch auf die notwendige Behandlung inklusive der erforderlichen Untersuchungen sowie sozialtherapeutischer, psychotherapeutischer, heilpädagogischer, beschäftigungs- und arbeitstherapeutischer Maßnahmen. Die Behandlung erfolgt nach einem Behandlungsplan, der bei der Unterbringung unverzüglich zu erstellen ist (§ 12).

Ist eine offene Unterbringung vorgesehen?

Baden-Württemberg
Keine Angaben.

Bayern
Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, soll die Unterbringung nach Möglichkeit gelockert und weitestgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person und das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit dies zulassen (Art. 26).

Berlin
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in offener Form und nicht freiheitsentziehend durchgeführt werden, sofern der Unterbringungszweck dadurch nicht gefährdet wird (§ 30).

Brandenburg
Die Unterbringung ist nach Möglichkeit gelockert durchzuführen. Die offene Unterbringung ist anzustreben (§ 16).

Bremen
Die Unterbringung soll, sobald ihr Zweck es zulässt, aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden. (§ 29)

Hamburg
Keine Angaben.

Hessen
Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung des psychiatrischen Krankenhauses verantwortet wird. Die psychiatrischen Krankenhäuser haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die untergebrachten Personen der Unterbringung nicht entziehen (§ 10).

Mecklenburg-Vorpommern
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden, sobald der Zweck der Unterbringung es zulässt (§ 34).

Niedersachsen
Keine Angaben.

Nordrhein-Westfalen
Die Unterbringung soll so weitgehend wie möglich in offenen Formen durchgeführt werden (§ 10).

Rheinland-Pfalz
Die Einrichtungen sollen grundsätzlich offen und genesungsfördernd ausgestaltet sein. Gleichzeitig müssen sie über die erforderlichen Sicherungsvorkehrungen verfügen, um zu verhindern, dass untergebrachte Personen sich unerlaubt aus der Einrichtung entfernen (§ 14). Die Unterbringung soll weitestgehend offen und in freien Formen durchgeführt werden (§ 19).

Saarland
Die Unterbringung soll so weit wie möglich in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt und dies von der ärztlichen Leitung der Einrichtung verantwortet wird (§ 13).

Sachsen
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt. (§ 29)

Sachsen-Anhalt
Grundsätzlich soll die Unterbringung nach Möglichkeit aufgelockert und in weitgehend freien Formen durchgeführt werden, sofern der Zweck der Unterbringung es zulässt. Die untergebrachte Person hat Anspruch auf eine Lockerung der Unterbringung oder auf eine offene Unterbringung, sobald dies nach Einschätzung des behandelnden Arztes der Behandlung der untergebrachten Person dient, sie den damit verbundenen Anforderungen genügt und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Gegen den Willen der untergebrachten Person ist eine Verlegung in die offene Unterbringung nicht zulässig (§ 31).

Schleswig-Holstein
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen erfolgen, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 14).

Thüringen
Die Unterbringung soll nach Möglichkeit in offenen und freien Formen durchgeführt werden, soweit der Zweck der Unterbringung dies zulässt (§ 13).

Regelungen zum Umgang mit Sicherungsmaßnahmen und unmittelbarem Zwang
Unter welchen Voraussetzungen sind Sicherungsmaßnahmen zulässig?

Baden-Württemberg
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Sicherheit in der Einrichtung besteht, insbesondere bei erheblicher Selbstgefährdung, der Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter oder wenn die untergebrachte Person die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, und dieser Gefahr nicht mit weniger eingreifenden Mitteln begegnet werden kann. (§ 25)

Bayern
Fixierungen und sonstige Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch mechanische Vorrichtungen sind nur zulässig, wenn und solange sie zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder der Gefahr der Selbsttötung oder Selbstverletzung unerlässlich sind. Bei Gefahr der Entweichung sind die folgenden Maßnahmen zulässig: Entzug oder Vorenthaltung von Gegenständen, nächtliche Nachschau, Trennung von anderen untergebrachten Personen, Entzug oder Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien, Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sowie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang (Art. 29).

Berlin
Besteht die gegenwärtige Gefahr, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen will, können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann (§ 39).

Brandenburg
(Erweiterte) Fixierungen sowie einer Fixierung gleichkommende Ruhigstellungen durch Medikamente, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern werden, sind nur zulässig, soweit und solange die Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung in erhöhtem Maß besteht, und die besondere Sicherungsmaßnahme zur Abwehr der Gefahr unerlässlich ist (§ 21).

Bremen
Besondere Sicherheitsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr für gewalttätige Handlungen gegen Personen oder Sachen, der Selbstverletzung oder der Selbsttötung ausgeht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. (§ 39). Eine Fixierung ist nur zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder anderer Personen zulässig, wenn eine mildere Maßnahme nicht in Betracht kommt oder aussichtslos ist und diese Gefahr anders nicht abgewendet werden kann. (§ 40)

Hamburg
Eine untergebrachte Person darf zeitweise fixiert werden, wenn und solange die gegenwärtige Gefahr besteht, dass sie gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder sich verletzt, und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (§ 18).

Hessen
Bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Anderer können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn dies zur Abwehr von gegenwärtigen Gefahren für Gesundheit, Leben oder andere bedeutende Rechtsgüter des Patienten oder Dritter erforderlich ist oder absehbar ist, dass der Patient die Einrichtung ohne Erlaubnis verlassen wird, und wenn diesen Gefahren nicht anders begegnet werden kann (§ 21).

Niedersachsen
Eine besondere Sicherungsmaßnahme ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder eines Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abgewendet werden kann. Eine Fixierung einer einwilligungsfähigen untergebrachten Person durch die (ergänzende) Gabe von Medikamenten ist ohne deren Einwilligung nur zulässig, wenn die Fixierung der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Dritten erforderlich ist (§ 21c).

Nordrhein-Westfalen
Besondere Sicherungsmaßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefährdung besonderer Rechtsgüter Dritter dürfen nur angeordnet werden, soweit und solange die Gefahr nicht durch mildere Maßnahmen abgewendet werden kann (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn die gegenwärtige Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet, ihre eigene Gesundheit oder bedeutende Rechtsgüter Dritter erheblich schädigt oder sich der Unterbringung ohne Erlaubnis entziehen will. Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn und solange dieser Gefahr nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen begegnet werden kann (§ 27).

Saarland
Besondere Sicherungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn von einer untergebrachten Person eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für deren Leben oder Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit Dritter ausgehen, soweit diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Darüber hinaus sind die ständige Beobachtung der untergebrachten Person und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände auch zulässig, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr besteht, dass sich die untergebrachte Person selbst oder mit der Hilfe einer dritten Person der Obhut der Einrichtung entzieht oder wenn eine gegenwärtige Gefahr für bedeutende Rechtsgüter Dritter nicht anders abgewendet werden kann (§ 28).

Sachsen
Der Patient darf nur solchen Sicherungsmaßnahmen unterworfen werden, die für den Zweck der Unterbringung und zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses unerlässlich sind. Diese Sicherungsmaßnahmen sind auch dann zulässig, wenn nach dem Verhalten des Patienten oder aufgrund seines seelischen Zustandes vermehrt die Gefahr von Flucht oder von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder von Selbsttötung oder Selbstverletzung besteht. Bei Ausführung, Vorführung oder Transport ist die Fesselung auch zulässig, wenn erhöhte Fluchtgefahr besteht. Fesselungen und Fixierungen, die die Bewegungsfreiheit vollständig aufheben, sind nur zulässig, soweit und solange dies zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung unerlässlich ist. (§ 31)

Sachsen-Anhalt
Die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, das Festhalten, die Absonderung und die Beobachtung sind nur zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt oder gewalttätig wird und dadurch andere Personen oder Sachen erheblichen Wertes schädigt oder wenn sie das Krankenhaus ohne Erlaubnis verlässt und wenn der Gefahr nicht anderweitig begegnet werden kann (§ 26). Die Fixierung und die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel ist nur ausnahmsweise und nur dann zulässig, wenn und solange die gegenwärtige erhebliche Gefahr besteht, dass die untergebrachte Person sich selbst tötet oder sich einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden zufügt oder gewalttätig wird und dadurch andere Personen oder Sachen erheblichen Wertes schädigt, und wenn mildere Mittel zur Abwendung der Gefahr nicht in Betracht kommen (§ 27).

Schleswig-Holstein
Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen dürfen angeordnet werden, wenn es zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung des Krankenhauses unerlässlich ist (§ 27). Besondere Sicherungsmaßnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange die Gefahr besteht, dass der Patient gegen Personen gewalttätig wird oder sich selbst tötet oder erheblich verletzt, und nur, wenn und soweit mildere Mittel nicht in Betracht kommen (§ 28). Eine Maßnahme hat zu unterbleiben, wenn die Gefahr auch anders abgewendet werden kann oder ein durch die Maßnahme zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht (§§ 27, 28).

Thüringen
Besondere Sicherungsmaßnahmen können bei einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten oder für das Leben, die Gesundheit oder andere bedeutende Rechtsgüter Dritter angeordnet werden. Es darf kein milderes Mittel zum Erreichen des Ziels zur Verfügung stehen, es muss stets das jeweils mildeste eingesetzt werden, es muss verhältnismäßig sein, der Nutzen muss die Beeinträchtigung überwiegen und die Maßnahme darf nicht über das Erforderliche hinausgehen (§ 14).

Welche Sicherungsmaßnahmen sind zulässig?

Baden-Württemberg
Die Beschränkung und der Entzug des Aufenthalts im Freien, die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung in einem besonders gesicherten Raum, die Fixierung und das Festhalten anstelle der Fixierung (§ 25).

Bayern
Die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln, die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen (Fixierung), die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung, der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, die nächtliche Nachschau, die Trennung von anderen untergebrachten Personen, der Entzug oder die Beschränkung des gemeinschaftlichen Aufenthalts im Freien, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch unmittelbaren Zwang (Art. 29).

Berlin
Die Beschränkung und das Verbot des Aufenthalts im Freien, die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, die Fixierung sowie die Fixierung in Verbindung mit medikamentöser Sedierung (§ 39).

Brandenburg
Die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Absonderung), die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (Fixierung), die Aufhebung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel in Verbindung mit einer Ruhigstellung durch Medikamente (erweiterte Fixierung) sowie die einer mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommende Ruhigstellung durch Medikamente (§ 21).

Bremen
Beschränkung des Aufenthalts im Freien, Absonderung von anderen untergebrachten Personen und die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum (§ 39) sowie die Fixierung (§ 40).

Hamburg
Fixierungen (§ 18).

Hessen
Die Absonderung von anderen Patienten, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen, die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung, die Beobachtung, auch durch technische Hilfsmittel (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Wegnahme von Gegenständen, die Absonderung in einem besonderen Raum, die Fesselung und die Fixierung (§ 21).

Niedersachsen
Der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen, Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, Die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, und die Beschränkung der Bewegungsfreiheit zur Ruhigstellung (Fixierung) durch mechanische Vorrichtungen, durch die Gabe von Medikamenten oder durch mechanische Vorrichtungen in Verbindung mit der ergänzenden Gabe von Medikamenten (§ 21c).

Nordrhein-Westfalen
Beschränkung des Aufenthalts im Freien, Unterbringung in einem besonderen Raum, Festhalten statt Fixierung, Fixierung in der Form der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Hilfsmittel (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Die Wegnahme oder das Vorenthalten von Gegenständen, die vorübergehende Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Überwachung (auch durch technische Hilfsmittel), die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Fixierung (§ 27).

Saarland
Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind die ständige Beobachtung der untergebrachten Person, auch durch technische Hilfsmittel, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, Fixierungsmaßnahmen, durch die die Bewegungsfreiheit der untergebrachten Person vollständig aufgehoben wird, und die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung (§ 28). Während Ausgängen, der Vorführung oder des Transports ist bei einer erhöhten Gefahr der Entweichung eine Fesselung zulässig, wenn und solange die Gefahr nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen abgewendet werden kann (§ 29).

Sachsen
Die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Beobachtung bei Nacht, die Absonderung von anderen Patienten, der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, die Fesselung, die zeitweise Fixierung und die medikamentöse Ruhigstellung, die einer zeitweisen mechanischen Fixierung in ihrem Zweck und ihren Auswirkungen gleichkommt (§ 31).

Sachsen-Anhalt
Die Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, die Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, Festhalten, die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände (Absonderung) und die Beobachtung (§ 26) sowie die Fixierung und Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel (§ 27).

Schleswig-Holstein
Zulässige Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen sind der Entzug oder das Vorenthalten von Gegenständen, die Beobachtung, die Absonderung von anderen Patienten und das Festhalten (§ 27). Zulässige besondere Sicherungsmaßnahmen sind die Unterbringung in einem besonderen Raum ohne gefährdende Gegenstände (Kriseninterventionsraum), die sedierende Medikation oder die Fixierung durch mechanische Hilfsmittel, welche die Fortbewegungsfreiheit des betroffenen Menschen nach jeder Richtung hin vollständig aufhebt, einschließlich der hiermit medizinisch notwendig verbundenen Medikation (Fixierungsmaßnahme) (§ 28).

Thüringen
Die Beschränkung des Aufenthaltes im Freien, die Wegnahme und Vorenthaltung von Gegenständen, die Absonderung in einem besonderen Raum (Isolierung), die Absonderung von anderen Patienten, die Einschränkung oder Aufhebung der Bewegungsfreiheit (Fixierung) oder bei erhöhter Fluchtgefahr die Fesselung bei Ausführung, Vorführung oder Transport (§ 14)

Bedürfen diese Maßnahmen einer richterlichen Anordnung oder Genehmigung?

Baden-Württemberg
Fixierungen, die nicht nur kurzfristig dauern werden, sind nur nach vorheriger richterlicher Anordnung zulässig. Dies gilt nicht bei Gefahr im Verzug; dann muss die Einrichtung unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung beantragen, außer wenn bereits eindeutig absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall der Gefahr ergehen wird oder die Fixierung vor Erlangung der Entscheidung beendet sein wird und keine Wiederholung zu erwarten ist (§ 25).

Bayern
Eine vorherige richterliche Genehmigung ist erforderlich, wenn der Person die Freiheit über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig durch eine der folgenden Sicherungsmaßnahmen entzogen werden soll: Fixierung, sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung oder durch unmittelbaren Zwang. Ohne Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit einem Aufschub Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen, es sei denn, sie werden vorhersehbar vor einer richterlichen Entscheidung beendet sein und müssen nicht zeitnah wiederholt werden (Art. 29).

Berlin
Ein Richtervorbehalt besteht für die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, für Fixierungen sowie für Fixierungen mit medikamentöser Sedierung, wenn diese länger als 18 Stunden dauern oder regelmäßig wiederkehrend angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können diese Maßnahmen direkt durchgeführt werden, aber eine richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (§ 39).

Brandenburg
(Erweiterte) Fixierungen sowie einer Fixierung gleichkommende Ruhigstellungen durch Medikamente, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern werden, bedürfen einer vorherigen richterlichen Anordnung. Bei Gefahr im Verzug kann die ärztliche Leitung diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich einzuholen (§ 21).

Bremen
Die Anordnung der Fixierung bedarf der Genehmigung des zuständigen Gerichts, es sei denn, die Fixierung unterschreitet absehbar die Dauer von 30 Minuten (§ 40).

Hamburg
Ja. Fixierungen sämtlicher Gliedmaßen, die absehbar länger als eine halbe Stunde dauern werden, erfordern die vorherige Anordnung durch das zuständige Gericht. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, ist die Antragstellung unverzüglich nachzuholen, es sei denn, dass bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes ihrer Anordnung ergehen wird, oder die Fixierung vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (§ 18).

Hessen
Eine Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen, die voraussichtlich länger als 30 Minuten dauern wird, erfordert eine richterliche Anordnung. Dasselbe gilt für eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung, die über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgt. Bei Gefahr im Verzug kann ein Arzt diese Maßnahmen anordnen. Es ist dann unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Eine mindestens halbstündige Fixierung erfordert grundsätzlich eine vorherige richterliche Anordnung. Ausnahmsweise kann zur Abwehr einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung davon abgesehen werden; die richterliche Genehmigung ist dann unverzüglich nachträglich einzuholen. Eine richterliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn bereits zu Beginn der Fixierung absehbar ist, dass sie erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird oder die Fixierung vorher tatsächlich beendet sein wird und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (§ 21).

Niedersachsen
Im Fall der Fixierung ist unmittelbar nach deren Beginn eine richterliche Genehmigung einzuholen (§ 21c).

Nordrhein-Westfalen
Für absehbar nicht nur kurzfristige oder sich regelmäßig wiederholende Fixierungen ist bei volljährigen Personen eine vorherige Zustimmung durch das zuständige Gericht erforderlich bzw. bei Minderjährigen die vorherige Zustimmung der sorgeberechtigten Person. Ist die gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreichbar und die sofortige Durchführung der Fixierung zur Vermeidung von erheblichen Nachteilen notwendig, so ist der Antrag unmittelbar nach Fixierungsbeginn zu stellen. Einer Antragstellung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Maßnahme ergehen wird oder die Maßnahme vor Herbeiführung der Entscheidung tatsächlich beendet und auch keine Wiederholung zu erwarten ist (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit für die Dauer von mindestens 24 Stunden oder regelmäßig bedürfen der vorherigen richterlichen Genehmigung. Ohne vorherige richterliche Genehmigung sind diese Maßnahmen nur zulässig, wenn mit dem Aufschub eine gegenwärtige erhebliche Gefahr verbunden ist. Die richterliche Genehmigung ist dann unverzüglich nachzuholen. Fixierungen, die voraussichtlich länger als 30 Minuten dauern werden, bedürfen der vorherigen richterlichen Genehmigung. Kann eine vorherige richterliche Genehmigung nicht eingeholt werden, ohne den Zweck der Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zu gefährden, ist die Genehmigung unverzüglich nachzuholen (§ 27).

Saarland
Wenn der untergebrachten Person durch die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum oder durch Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll, bedarf es der vorherigen richterlichen Anordnung, außer bei Gefahr im Verzug. In diesem Fall ist unverzüglich eine nachträgliche richterliche Genehmigung zu beantragen, es sei denn, es ist absehbar, dass die besondere Sicherungsmaßnahme vor der Erlangung einer richterlichen Entscheidung beendet sein und eine zeitnahe Wiederholung nicht erforderlich werden wird. Eine Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, erfordert eine vorherige richterliche Anordnung, wenn sie absehbar länger als ungefähr eine halbe Stunde dauern wird (§ 28).

Sachsen
Eine nicht nur kurzfristige Fesselung oder Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, darf nur durch das Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können auch die ärztliche Leitung oder ein anderer Arzt des Krankenhauses diese Sicherungsmaßnahme vorläufig anordnen; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen (§ 31).

Sachsen-Anhalt
Nur Fixierungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel, die absehbar länger als 30 Minuten dauern werden, erfordern eine vorherige gerichtliche Anordnung. Bei Gefahr im Verzug gilt dies nicht; dann ist eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung zu beantragen, es sei denn, es ist bereits zu Beginn der Maßnahme abzusehen, dass die richterliche Entscheidung erst nach Wegfall ihres Grundes ergehen wird, oder die Maßnahme ist vor Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und es ist keine Wiederholung zu erwarten (§ 27).

Schleswig-Holstein
Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf einer Anordnung des Gerichts. Bei Gefahr im Verzug darf eine Fixierungsmaßnahme von einem Arzt angeordnet werden (§ 28).

Thüringen
Ja, die Anordnung einer Fixierung, durch die die Bewegungsfreiheit des Patienten nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, ist nur nach vorheriger Anordnung des Gerichts auf schriftlichen Antrag des Chefarztes oder im Fall seiner Verhinderung seines Stellvertreters zulässig (§ 14).

Wie ist der Patient bei der Anwendung von Sicherungsmaßnahmen zu überwachen?

Baden-Württemberg
Bei Absonderung in einem besonders gesicherten Raum: engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sowie ärztliche Kontrolle in erforderlichem Maß. Bei Fixierung: grundsätzlich Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sowie ärztliche Kontrolle in erforderlichem Maß. (§ 25)

Bayern
Bei Fixierung ist die ständige und unmittelbare Überwachung durch einen Beschäftigten, der ärztlich in solche Aufgaben eingewiesen wurde, erforderlich (Art. 29).

Berlin
Bei Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, Fixierungen sowie Fixierungen mit medikamentöser Sedierung muss eine Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal erfolgen. Bei Fixierungen sowie Fixierungen mit medikamentöser Sedierung ist zusätzlich eine ständige persönliche Begleitung vorgeschrieben (§ 39).

Brandenburg
Während der Sicherungsmaßnahme ist die ständige Anwesenheit von therapeutischem oder pflegerischem Fachpersonal zu gewährleisten. Bei (erweiterten) Fixierungen sowie einer Fixierung gleichkommenden Ruhigstellungen durch Medikamente ist eine Eins-zu-Eins-Betreuung zu gewährleisten (§ 21).

Bremen
Während der Dauer der Fixierung ist eine ständige Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal der Einrichtung sicherzustellen. In kurzfristigen Abständen ist von einem Arzt der Einrichtung zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Fixierung weiterhin vorliegen. (§ 40) Bei Isolierungen ist eine ständige Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Eine optisch-elektronische Beobachtung oder die Überwachung durch sonstige technische Mittel ist verboten (§ 39).

Hamburg
Die fixierte Person ist ständig in geeigneter Weise persönlich zu betreuen (§ 18).

Hessen
Bei einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände sowie bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung ist die Person engmaschig durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu überwachen. Bei der Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen ist stets eine Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Während der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind eine ärztliche Mitwirkung und Überwachung zu gewährleisten (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Während der Absonderung in einem besonderen Raum ist die untergebrachte Person besonders zu betreuen. Während der Fixierung ist grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten und die Erforderlichkeit der Fortdauer der Fixierung in jeweils kurzen Abständen regelmäßig neu einzuschätzen (§ 21).

Niedersachsen
Die zuständigen Ärzte müssen die besonderen Sicherungsmaßnahmen überwachen und fortlaufend überprüfen, ob deren Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Eine persönlich anwesende Pflegekraft muss eine fixierte Person durchgängig beobachten und deren Vitalfunktionen fortlaufend kontrollieren (§ 21c).

Nordrhein-Westfalen
Besondere Sicherungsmaßnahmen bedürfen der ärztlichen Anordnung und Überwachung. Eine Beobachtung durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen sowie zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes ist verboten. Die Beobachtung darf nur durch den Einsatz von Personal erfolgen. Bei Fixierungen sind eine ständige persönliche Bezugsbegleitung sowie die Beobachtung mit kontinuierlicher Kontrolle der Vitalfunktionen sicherzustellen (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Bei der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum sowie bei Maßnahmen zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist eine angemessene Überwachung und Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal und das erforderliche Maß an ärztlicher Kontrolle zu gewährleisten. Bei einer Fixierung ist grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten; die fixierte Person ist ärztlich in dem erforderlichen Maß zu überwachen. Wenn begründete Aussicht besteht, auf diese Weise eine schnellere Beendigung der Fixierung zu erreichen, kann im Einzelfall von einer unmittelbaren Anwesenheit der Betreuungsperson vorübergehend abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass ein ständiger Sicht- und Sprechkontakt außerhalb des Fixierungsraums zur fixierten Person besteht (§ 27).

Saarland
Bei einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung wird eine angemessene Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sichergestellt. Wird eine Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum vorgenommen, hat eine engmaschige Überwachung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu erfolgen. Bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben wird, ist grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal zu gewährleisten. Die ärztliche Kontrolle ist im erforderlichen Maß zu gewährleisten (§ 28).

Sachsen
Bei der Absonderung von anderen Patienten, der Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum und der Fesselung ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung durchzuführen; bei zeitweiser Fixierung und medikamentöser Ruhigstellung ist der Patient zusätzlich ständig zu beobachten. Wenn bei einer Fesselung oder Fixierung die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben ist, muss grundsätzlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sichergestellt und eine ärztliche Überwachung gewährleistet sein. (§ 31)

Sachsen-Anhalt
Bei der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, der Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, dem Festhalten, der Absonderung und der Beobachtung der untergebrachten Person ist die besondere Sicherheitsmaßnahme ärztlich zu überwachen. (§ 26). Während einer Fixierung und einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel muss dazu ausgebildetes Personal grundsätzlich durch ständigen Sicht- und Sprechkontakt die Betreuung und Überwachung der untergebrachten Person (Eins-zu-Eins-Betreuung) gewährleisten. Sofern therapeutische Gründe vorliegen, die gegen eine Eins-zu-Eins-Betreuung sprechen, ist der Einsatz technischer Mittel zur optisch-elektronischen Beobachtung zulässig. Die Anfertigung von Aufzeichnungen ist zulässig; diese sind spätestens 48 Stunden nach ihrer Anfertigung zu löschen. Die ärztliche Kontrolle sowie die regelmäßige Überwachung sind im erforderlichen Maße zu gewährleisten (§ 27).

Schleswig-Holstein
Der von einer besonderen Sicherungsmaßnahme betroffene Patient ist in besonderem Maße zu überwachen und betreuen. Bei Fixierungen ist kontinuierlich eine Eins-zu-eins-Betreuung durch hinreichend geschultes Krankenhauspersonal sicherzustellen. Auf eine unmittelbare räumliche Anwesenheit kann auf Wunsch des Patienten oder in medizinisch oder therapeutisch begründeten Ausnahmefällen verzichtet werden; eine ständige Betreuung des fixierten Patienten ist sicherzustellen (§ 28).

Thüringen
Bei Isolierung und Fixierung ist eine angemessene und regelmäßige Überwachung durch einen Arzt zu gewährleisten und zusätzlich bei Fixierungen eine ununterbrochene Eins-zu-Eins-Betreuung durch therapeutisches oder pflegerisches Personal sicherzustellen (§ 14).

Wie sind diese Maßnahmen zu dokumentieren?

Baden-Württemberg
Anordnung, Begründung, Art der Überwachung und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sowie ggf. die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 25).

Bayern
Zu dokumentieren sind die Anordnung, die Entscheidungen zur Fortdauer, die Durchführung und Überwachung der Maßnahmen einschließlich der ärztlichen Tätigkeit; bei einer Fixierung außerdem die Gründe der Anordnung und der Hinweis an die untergebrachte Person auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 29).

Berlin
Anordnung, Begründung, Kontrolle und Beendigung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 39).

Brandenburg
Anordnung, Begründung, Verlauf und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Über die angeordneten besonderen Sicherungsmaßnahmen ist ein Verzeichnis anzulegen. Die gesetzliche Vertretung der betroffenen Person ist über jede Anordnung oder Aufhebung zu informieren (§ 21).

Bremen
Art, Beginn und Ende einer besonderen Sicherungsmaßnahme sowie die Gründe für ihre Anordnung sind zu dokumentieren (§ 39). Bei Fixierungen sind die Anordnung und Dauer, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihre Durchsetzung sowie die Art und Häufigkeit ihrer Überwachung zu dokumentieren. Wird eine nachträgliche richterliche Genehmigung nicht eingeholt, sind die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die richterliche Entscheidung erst nach Beendigung der Fixierung ergehen würde und eine erneute Anordnung nicht zu erwarten ist. (§ 40).

Hamburg
Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung oder etwaige Gründe für das Absehen von einer ständigen Betreuung sowie die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung sind zu dokumentieren (§ 18).

Hessen
Im Fall einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, einer Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen sowie einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung sind die Anordnung der Maßnahme, ihre Begründung, ihre Dauer, die Art der Betreuung und Überwachung, die Beendigung und die Nachbesprechung zu dokumentieren. Bei der Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen und bei der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung sind zusätzlich die dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung zu dokumentieren (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Anordnung und Aufhebung der besonderen Sicherungsmaßnahme sind zu dokumentieren (§ 21).

Niedersachsen
Die durchgeführte Maßnahme ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe für die Anordnung, der Art und Weise der Durchführung, ihrer Dauer und der vorgenommenen ärztlichen Überprüfungen zu dokumentieren (§ 21c).

Nordrhein-Westfalen
Bei nicht nur kurzfristigen Fixierungen, die nicht gerichtlich angeordnet worden sind, sind die Betroffenen über die Möglichkeit zu belehren, die Rechtmäßigkeit der Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Bei einer Unterbringung in einem besonderen Raum und einer Fixierung sind deren Anlass, Anordnung, Art, Umfang und Dauer sowie ggf. die o.g. Belehrung zu dokumentieren und dem Verfahrenspfleger, den Verfahrensbevollmächtigten und der gesetzlichen Vertretung des Betroffenen unverzüglich mitzuteilen (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Anordnung und Dauer einer besonderen Sicherungsmaßnahme, die maßgeblichen Gründe für ihre Anordnung, ihre Fortdauer, ihre Durchsetzung sowie die Art ihrer Überwachung sind zu dokumentieren (§ 27).

Saarland
Die Anordnung, Begründung, Durchsetzung, Dauer sowie Überwachung von besonderen Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, ebenso die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung (§ 28).

Sachsen
Anordnung, Begründung, Verlauf, Art der Überwachung und Dauer der Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren. Im Fall einer nicht nur kurzfristigen Fesselung oder Fixierung sind der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung und die Nachbesprechung zu dokumentieren (§ 31).

Sachsen-Anhalt
Im Fall der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen, der Beschränkung oder Versagung des Aufenthalts im Freien, dem Festhalten, der Absonderung oder der Beobachtung der untergebrachten Person sind die Anordnung und Aufhebung dieser besonderen Sicherungsmaßnahme sowie deren Nachbesprechung zu dokumentieren (§ 26). Im Fall der Fixierung oder der Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel sind die Anordnung dieser Maßnahme, die maßgeblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art der Betreuung und Überwachung sowie die Nachbesprechung zu dokumentieren (§ 27).

Schleswig-Holstein
Nach der Durchführung besonderer Sicherungsmaßnahmen sind zu dokumentieren: deren Ankündigung und Begründung gegenüber dem betroffenen Patienten oder deren Unterbleiben, die Gründe für die Anordnung, gegebenenfalls die gerichtliche Entscheidung, die Art und der Beginn der Maßnahme, die Art der Betreuung, eine etwaige Verlängerung oder das Ende der Maßnahme, die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Maßnahme (§ 28).

Thüringen
Nach Aufhebung Maßnahme sind die anordnende Person und ihre Funktion, die Umstände, der Zeitpunkt von Beginn und Beendigung, die Wirksamkeit, besondere Vorkommnisse, die Nachbesprechung und der Hinweis auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung sowie bei Isolierungen und Fixierungen die Art der Überwachung und Betreuung umfassend zu dokumentieren. Erfolgte die Anordnung einer Maßnahme bei Gefahr im Verzug, sind zusätzlich die Gründe für die Gefahr im Verzug umfassend zu dokumentieren (§ 14).

Ist eine Nachbesprechung vorgeschrieben?

Baden-Württemberg
Ja, sobald es der Zustand der untergebrachten Person zulässt, ist bei Absonderung in einem besonders gesicherten Raum, Fixierung oder Festhalten anstelle der Fixierung, eine Nachbesprechung durchzuführen. Nach der Beendigung einer Fixierung muss das ärztliche Personal die Person auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung von deren Zulässigkeit hinweisen (§ 25).

Bayern
Eine Nachbesprechung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach einer Fixierung ist die Person auf die Möglichkeit, die Zulässigkeit der Fixierung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 29).

Berlin
Nein.

Brandenburg
Der untergebrachten Person ist die Möglichkeit einer Nachbesprechung anzubieten; dies ist zu dokumentieren. Nach Beendigung von (erweiterten) Fixierungen sowie von einer Fixierung gleichkommenden Ruhigstellungen durch Medikamente ist die Person auf ihr Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 21).

Bremen
Nein, aber nach Beendigung der Fixierung ist die Person auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dieser Hinweis ist aktenkundig zu machen (§ 40).

Hamburg
Ja. Dabei ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen (§ 18).

Hessen
Im Fall einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, einer Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen sowie einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung sind diese Maßnahmen nachzubesprechen, sobald der Zustand der untergebrachten Person es zulässt. Nach Beendigung einer Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen muss ein Arzt die untergebrachte Person auf die Möglichkeit der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung ihrer Zulässigkeit hinzuweisen (§ 21).

Mecklenburg-Vorpommern
Eine Nachbesprechung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber nach Beendigung einer Fixierung ist die untergebrachte Person auf die Möglichkeit einer nachträglichen gerichtlichen Überprüfung hinzuweisen (§ 21).

Niedersachsen
Nein.

Nordrhein-Westfalen
Nein.

Rheinland-Pfalz
Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, soll nach Beendigung einer Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum, einer Maßnahme zur teilweisen Einschränkung der Bewegungsfreiheit und einer Fixierung eine Nachbesprechung durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiter erfolgen. Nach Beendigung einer Fixierung ist die Person in einer für sie verständlichen Form und Sprache auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der durchgeführten Fixierung gerichtlich überprüfen zu lassen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern (§ 27).

Saarland
Abhängig vom Gesundheitszustand der untergebrachten Person soll eine Nachbesprechung der besonderen Sicherungsmaßnahme zeitnah durch den zuständigen Arzt erfolgen. Die untergebrachte Person und ihr Betreuer oder Verfahrenspfleger sind durch den zuständigen Arzt auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Zulässigkeit der Maßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 28).

Sachsen
Nach Beendigung der Sicherungsmaßnahme ist der Patient auf sein Recht hinzuweisen, die Rechtmäßigkeit der durchgeführten Sicherungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach Beendigung einer Fesselung oder Fixierung, bei der die Bewegungsfreiheit vollständig aufgehoben ist, muss eine Nachbesprechung durchgeführt werden, sobald es der Zustand des Patienten zulässt (§ 31).

Sachsen-Anhalt
Eine Nachbesprechung aller besonderen Sicherungsmaßnahmen muss durch den behandelnden Arzt erfolgen, sobald der Gesundheitszustand der untergebrachten Person dies zulässt; die Nachbesprechung ist zu dokumentieren (§§ 26, 27). Nach Beendigung einer Fixierung oder einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch mechanische Mittel der Maßnahme ist die untergebrachte Person darauf hinzuweisen, dass sie die Zulässigkeit der durchgeführten Maßnahme gerichtlich überprüfen lassen kann (§ 27).

Schleswig-Holstein
Nach Beendigung der Maßnahme ist dem Patienten die Möglichkeit einer Nachbesprechung im Hinblick auf eine therapeutische Aufarbeitung einzuräumen. Der betroffene Mensch ist nach Beendigung einer Fixierungsmaßnahme, über die nicht richterlich entschieden wurde, auf die Möglichkeit eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung der durchgeführten Maßnahme hinzuweisen (§ 28).

Thüringen
Ja.

Welche Voraussetzungen müssen für unmittelbaren Zwang vorliegen?

Baden-Württemberg
Unmittelbarer Zwang gegen eine untergebrachte Person darf nur angewandt werden, wenn diese zur Duldung der Maßnahme verpflichtet ist. Unmittelbarer Zwang muss angedroht werden. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn der Zwang sofort angewendet werden muss, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs muss verhältnismäßig sein (§ 25).

Bayern
Anordnungen nach diesem Gesetz dürfen im Wege des unmittelbaren Zwangs gegenüber der untergebrachten Person durchgesetzt werden, wenn der damit verfolgte Zweck auf keine andere Weise erreicht werden kann. Unmittelbarer Zwang ist vorher anzudrohen außer bei Gefahr im Verzug. Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgehalten und in die Einrichtung zurückgebracht werden (Art. 30).

Berlin
Unmittelbarer Zwang ist ggf. zulässig zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung, zum Schutz erheblicher Rechtsgüter Dritter, zur Verhinderung von Entweichungen sowie zur Durchführung von ohne Einwilligung zulässigen Behandlungsmaßnahmen und Maßnahmen zum allgemeinen Hygieneschutz (§ 80).

Brandenburg
Der untergebrachten Person dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die hinsichtlich des Unterbringungszwecks oder der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Krankenhauses unerlässlich sind. Bei der Weigerung, Anweisungen des Personals in dieser Hinsicht Folge zu leisten, darf unmittelbarer Zwang angewandt werden. Maßnahmen unmittelbaren Zwangs unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie dürfen die Würde des Untergebrachten nicht verletzen und müssen vorher angedroht und begründet werden außer bei Gefahr in Verzug. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren (§ 20).

Bremen
Die Anwendung unmittelbaren Zwangs ist anzudrohen. Dies darf nur dann unterbleiben, wenn die Umstände es nicht zulassen und unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat zu verhindern oder eine gegenwärtige erhebliche Gefahr im Sinne abzuwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt und deren Anwendung mehr Erfolg als Schaden hervorruft. Sie sind nachzubesprechen. Die Anwendung und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren

Hamburg
Keine Angaben.

Hessen
Unmittelbarer Zwang darf nur angewandt werden, soweit und solange dies im Hinblick auf den Zweck der Unterbringung oder des Transports oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung des psychiatrischen Krankenhauses unerlässlich ist (§ 22).

Mecklenburg-Vorpommern
Soweit es die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Gesetz gebietet, sind Ärzte der Einrichtungen befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden. Wenn erforderlich, können sie diese Befugnis im Einzelfall auf andere Bedienstete der Einrichtung übertragen (§ 22).

Niedersachsen
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, soweit er für die Durchführung einer Schutzmaßnahme erforderlich ist; dabei ist die Anwendung von Waffen ausgeschlossen (§ 12).

Nordrhein-Westfalen
Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs im Rahmen von Unterbringungen in einem besonderen Raum, Festhalten oder Fixierung ist jeweils die Maßnahme anzuwenden, die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift (§ 20).

Rheinland-Pfalz
Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten oder um die untergebrachte Person, die sich selbst zu schädigen droht, zu schützen (§ 29).

Saarland
Unmittelbarer Zwang darf angewandt werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung bei einer erheblichen Gefährdung aufrechtzuerhalten oder um die untergebrachte Person, die sich selbst zu schädigen droht, zu schützen. Sie bedürfen der ärztlichen Anordnung. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, es sei denn, die Umstände lassen dies nicht zu. Hält sich die untergebrachte Person ohne Erlaubnis außerhalb der Einrichtung auf, so kann sie durch Beschäftigte der Einrichtung oder auf deren Veranlassung hin festgehalten und in die Einrichtung zurückgebracht werden (§ 30).

Sachsen
Wenn zu duldende Maßnahmen oder Anordnungen nach diesem Gesetz nicht anders durchsetzbar sind, dürfen die Bediensteten des Krankenhauses nach Ankündigung unmittelbaren Zwang gegen den Patienten anwenden. Die Ankündigung kann unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen. (§ 23)

Sachsen-Anhalt
Das ärztliche, therapeutische oder pflegerische Personal ist befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, soweit dies zur Durchführung von Schutzmaßnahmen erforderlich ist. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, außer wenn die Umstände dies nicht zulassen, insbesondere wenn die Zwangsmittel zur Abwehr einer Gefahr notwendig sind (§ 11).

Schleswig-Holstein
Die Anwendung des unmittelbaren Zwangs ist mündlich anzudrohen, außer wenn die Umstände dies nicht zulassen (§ 30).

Thüringen
Mitarbeiter der Einrichtung dürfen unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Einschränkungen der Rechte des Patienten anwenden. Bei Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen ist unmittelbarer Zwang nur auf ärztliche Anordnung und nur dann zulässig, wenn eine Behandlung ohne Einwilligung zulässig ist. Gegenüber anderen Personen darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Patienten zu befreien oder wenn sie unbefugt in den Bereich der Einrichtung eindringen oder sich unbefugt darin aufhalten. Unmittelbarer Zwang hat zu unterbleiben, wenn ein dadurch zu erwartender Schaden erkennbar in einem unangemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen, außer wenn die Umstände dies nicht zulassen (§ 16).

Regelungen zu Zwangsbehandlungen
Welche Voraussetzungen müssen für die Zwangsbehandlung vorliegen?

Baden-Württemberg

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 20).

Bayern

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (Art. 20).

Berlin

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 28).

Brandenburg

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+) (§ 18a)
  • Einwilligungsunfähigkeit (§§ 18a, 18b)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+) (§ 18a)
  • Ultima ratio (+) (§§ 18a, 18b)
  • Überzeugungsversuche (+) (§ 18a)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+) (§§ 18a, 18b)
  • Richtervorbehalt (+) (§ 18a).

Bremen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 26).

Hamburg

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (-)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§§ 16, 17).

Hessen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 20).

Mecklenburg-Vorpommern

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Bezug zur Anlasserkrankung (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 26).

Niedersachsen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§§ 21a, 21b).

Nordrhein-Westfalen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 18).

Rheinland-Pfalz

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 21).

Saarland

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Abwehr einer Eigengefährdung (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 21).

Sachsen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 22)

Sachsen-Anhalt

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (-)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 24).

Schleswig-Holstein

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (+)
  • Einwilligungsunfähigkeit (+)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (+)
  • Ultima ratio (+)
  • Überzeugungsversuche (+)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (+)
  • Richtervorbehalt (+)
  • (§ 29).

Thüringen

  • Einsichtsunfähigkeit und/oder Steuerungsunfähigkeit (-)
  • Einwilligungsunfähigkeit (-)
  • Erreichbarkeit des Behandlungsziels (-)
  • Ultima ratio (-)
  • Überzeugungsversuche (-)
  • Positive Kosten-Nutzen-Abwägung (-)
  • Richtervorbehalt (-)
  • (§ 12).
Ist eine Zwangsbehandlung zur Erreichung der folgenden Ziele unter Umständen erlaubt?

Baden-Württemberg

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (-)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 20).

Bayern

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 20).

Berlin

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (-)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Eigengefährdung (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (-)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 28).

Brandenburg

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (-)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (-)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§§ 18a, 18b).

Bremen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§§ 26, 27).

Hamburg

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§§ 16, 17).

Hessen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 20).

Mecklenburg-Vorpommern

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 26).

Niedersachsen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (-)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§§ 21a, 21b).

Nordrhein-Westfalen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 18).

Rheinland-Pfalz

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 21).

Saarland

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 21).

Sachsen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (+)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (-)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 22).

Sachsen-Anhalt

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 24).

Schleswig-Holstein

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (-)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (+)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (-)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (-)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 29).

Thüringen

  • Behandlung einer interkurrenten Erkrankung (Begleiterkrankung) (+)
  • Wiederherstellung der Voraussetzungen der Selbstbestimmungsfähigkeit (-)
  • Beseitigung der Notwendigkeit der Unterbringung (-)
  • Abwehr einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gesundheitsgefahr (+)
  • Abwehr einer Fremdgefährdung (+)
  • Sicherstellung der Ordnung und Sicherheit (-)
  • (§ 12).
Gibt es weitere formale Durchführungsbestimmungen?

Baden-Württemberg
Eine Zwangsbehandlung darf nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Überwachung durchgeführt werden. Der Arzt muss den Patienten angemessen aufklären und versuchen, dessen Zustimmung zu erreichen. Eine Zwangsbehandlung ist nur auf Antrag der Einrichtung mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts zulässig. Behandlungsmaßnahmen sind zu dokumentieren, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung. Eine Nachbesprechung ist durchzuführen und zu dokumentieren. Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Schließt sie eine Zwangsbehandlung aus, geht die Patientenverfügung vor, außer in Fällen von gegenwärtiger erheblicher Fremdgefährdung (§ 20).

Bayern
Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt anzuordnen. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und durch einen Arzt durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßigen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit zu überprüfen. Zwangsbehandlungen sind nur mit vorheriger Genehmigung des zuständigen Gerichts zulässig (Art. 20).

Berlin
Eine Zwangsbehandlung ist durch einen Arzt der Einrichtung anzuordnen. Vor der Zwangsbehandlung einer volljährigen Person ist die vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts einzuholen; für minderjährige Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Nach Abschluss der Zwangsbehandlung sind ihre maßgeblichen Gründe, ihr Zwangscharakter, die Art und Weise ihrer Durchführung, die vorgenommenen Kontrollen, die Überwachung ihrer Wirkungen mit der untergebrachten Person zu besprechen. Das Ergebnis der Nachbesprechung ist zu dokumentieren (§ 28).

Brandenburg
Eine Zwangsbehandlung darf nicht durchgeführt werden, wenn dem Krankenhaus eine wirksame, diese Behandlung untersagende Patientenverfügung vorliegt (§§ 18a, 18b). Eine Zwangsbehandlung zur Schaffung oder Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmungsfähigkeit darf nur durchgeführt werden, nachdem das Betreuungsgericht sie auf Antrag der ärztlichen Leitung genehmigt hat (§ 18a). Die Zwangsbehandlung ist von dem zuständigen Facharzt schriftlich anzuordnen und zu überwachen (§§ 18a, 18b). Nach Abschluss der Behandlung ist diese mit der untergebrachten Person zu besprechen; diese ist auf Beschwerde- und Rechtschutzmöglichkeiten hinzuweisen. Die Behandlung ist unter Angabe ihres Charakters als Zwangsmaßnahme, ihrer Gründe, der Art und Weise der Aufklärung und der Bemühung um eine Zustimmung, ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen, der Überwachung ihrer Wirkung und des Ergebnisses ihrer Nachbesprechung ausführlich zu dokumentieren (§§ 18a, 18b).

Bremen
Eine Zwangsbehandlung darf nur die ärztliche Leitung der Einrichtung und im Vertretungsfall ihre Stellvertretung anordnen. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und Angaben zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit der Behandlung und zu den beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen enthalten. Die Behandlung bedarf vor ihrer Ausführung der Genehmigung des zuständigen Gerichts. Die Behandlung muss unter ärztlicher Überwachung erfolgen. Eine Nachbesprechung durch die behandelnde Ärztin oder den behandelnden Arzt muss erfolgen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. Die maßgeblichen Gründe für die Anordnung, Art, Beginn und Ende der Behandlung, deren Überwachung sowie die Nachbesprechung sind zu dokumentieren. Schließt eine wirksame Patientenverfügung eine Zwangsbehandlung aus, geht der in der Patientenverfügung geäußerte Wille vor. (§ 26)

Hamburg
Zwangsbehandlungen der Anlasserkrankung sind nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig (abgesehen von Erster Hilfe). Die Vorschriften zur Patientenverfügung im BGB sind zu beachten. Zwangsbehandlungen der Anlasserkrankung erfordern eine vorherige Anordnung des Betreuungsgerichts oder des Familiengerichts. Die Einhaltung der oben genannten Voraussetzungen und die Nachbesprechung sind zu dokumentieren (§ 16). Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig, ebenso wie eine Behandlung, die der Erprobung von Arzneimitteln oder Verfahren dient (§ 16). Zwangsbehandlungen von anderen Erkrankungen als der Anlasserkrankung sind nur bei Lebensgefahr oder bei schwerwiegender Gefahr für die Gesundheit anderer Personen zulässig. Sie sind nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes zulässig (abgesehen von Erster Hilfe). Eine gerichtliche Anordnung ist nicht vorgeschrieben. Die Anordnung und ihre Gründe sind zu dokumentieren (§ 17).

Hessen
Zwangsbehandlungen sind durch einen Arzt einzuleiten und zu überwachen. Die Gründe für die Anordnung einer Zwangsbehandlung, das Vorliegen der Voraussetzungen sowie die ergriffenen Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren. Die Anordnung einer Zwangsbehandlung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts außer bei Gefahr im Verzug. (§ 20)

Mecklenburg-Vorpommern
Die Behandlung muss von einem Arzt angeordnet, überwacht und dokumentiert werden. Eine Zwangsbehandlung ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betreuungsgerichts zulässig außer bei Gefahr im Verzug (§ 26).

Niedersachsen
Zwangsbehandlungen zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung bedürfen einer gerichtlichen Anordnung (§ 21a). Zwangsbehandlungen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der untergebrachten Person bedürfen der Anordnung der ärztlichen Leitung (§ 21b). Zwangsbehandlungen sind nach Maßgabe des Inhalts der Beschlussformel des Gerichts, mindestens jedoch unter Angabe der maßgeblichen medizinischen Gründe für ihre Anordnung, ihres Zwangscharakters, der Art und Weise ihrer Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung der therapeutischen Wirksamkeit zu dokumentieren (§§ 21a, 21b).

Nordrhein-Westfalen
Zwangsbehandlungen dürfen nur durch die ärztliche Leitung bzw. durch deren Vertretung angeordnet und nur durch Ärzte vorgenommen werden. Die Maßnahmen, einschließlich ihres Zwangscharakters, ihrer Durchsetzungsweise, ihrer maßgeblichen Gründe und der Wirkungsüberwachung sind durch den behandelnden Arzt zu dokumentieren und nachzubesprechen, sobald es der Gesundheitszustand des Betroffenen zulässt. Zwangsbehandlungen sind unzulässig, wenn sie lebensgefährlich sind oder die Gesundheit des Betroffenen erheblich gefährden. Die Zwangsbehandlung einer volljährigen Person bedarf der vorherigen Zustimmung des zuständigen Gerichts (außer bei Gefahr im Verzug) (§ 18).

Rheinland-Pfalz
Die Anordnung hat durch einen Arzt zu erfolgen, der auch die Art und die Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren. Die beabsichtigte Vornahme der Behandlung ist der untergebrachten Person so rechtzeitig schriftlich anzukündigen, dass ihr die Möglichkeit bleibt, dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Sie ist über die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten in einer für sie verständlichen Form und Sprache zu informieren. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung bei einer volljährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei einer minderjährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren. Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, soll nach Beendigung einer Zwangsbehandlung eine Nachbesprechung durch maßgeblich beteiligte Mitarbeiter mit der untergebrachten Person erfolgen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern (§ 21).

Saarland
Die Zwangsbehandlung ist durch einen Arzt anzuordnen, der auch die Art und Intensität der ärztlichen und pflegerischen Überwachung festlegt und die Durchführung der angeordneten Behandlung kontrolliert. In Fällen notwendiger Behandlung von nicht psychischen Erkrankungen kann eine untergebrachte Person für die Dauer der notwendigen Heilbehandlung in eine andere Fachabteilung eines Krankenhauses oder in andere geeignete Behandlungseinrichtungen verlegt werden. Vor der Durchführung der Behandlung hat die Einrichtung bei einer volljährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts, bei einer minderjährigen untergebrachten Person die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen. Die Behandlung ist unter Angabe ihrer maßgeblichen Gründe, der Art und Weise der Durchführung, der vorgenommenen Kontrollen und der Überwachung ihrer Wirkung ausführlich zu dokumentieren. Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, sollen nach Beendigung einer Zwangsbehandlung maßgeblich beteiligte Mitarbeiter eine Nachbesprechung mit der untergebrachten Person durchführen. Der Abschluss von Behandlungsvereinbarungen ist anzubieten und zu fördern (§ 21).

Sachsen
Eine Zwangsbehandlung setzt voraus, dass der zuständige Arzt die Entscheidung über die Behandlung trifft, der Patient über die Behandlung und ihre beabsichtigten Wirkungen sowie Nebenwirkungen in einer ihm möglichst verständlichen Weise umfassend aufgeklärt worden ist mit dem Ziel, seine auf Vertrauen gegründete Zustimmung zu erreichen, das Betreuungsgericht bzw. bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter die Behandlung auf schriftlichen Antrag des Krankenhauses genehmigt und das Krankenhaus dem Patienten und seinem gesetzlichen Vertreter die Behandlung schriftlich ankündigt. Eine Ernährung gegen den Willen des Patienten ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten abzuwenden (§ 22).

Sachsen-Anhalt
Zwangsbehandlungen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung des behandelnden Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung erster Hilfe für den Fall, dass dieser nicht rechtzeitig erreichbar und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist. Die Anordnung bedarf der Einwilligung des Gerichts. Anordnungen zur Zwangsbehandlungen sind der untergebrachten Person unverzüglich bekannt zu geben; dabei ist sie über die gegen die Anordnung möglichen Rechtsbehelfe rechtzeitig zu informieren. Die Gründe für die Anordnung der Zwangsbehandlung und das Vorliegen der Voraussetzungen, die ergriffene Maßnahme, einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise und der Wirkungsüberwachung, sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf und relevante Erklärungen der untergebrachten Person sind zu dokumentieren. Sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt, ist die Maßnahme mit ihr nachzubesprechen; die Nachbesprechung ist zu dokumentieren. Erfordert die therapeutische Behandlung einen operativen Eingriff oder ist sie mit Gefahr für Leben oder Gesundheit der untergebrachten Person verbunden oder würde sie ihre Persönlichkeit wesentlich oder auf Dauer verändern, so darf sie nur mit deren Einwilligung und nur dann vorgenommen werden, wenn sie nicht außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Erfolg steht (§ 24).

Schleswig-Holstein
Die Zwangsbehandlung bedarf der vorherigen gerichtlichen Anordnung. Die Zwangsbehandlung muss von einem Arzt selbst durchgeführt werden. Die Notwendigkeit der Behandlung ist regelmäßig zu überprüfen und unverzüglich zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, unerwartete Nebenwirkungen auftreten oder eine Verbesserung des Zustands nicht absehbar ist. Eine wirksame Patientenverfügung ist zu beachten. Die Zwangsbehandlung muss ärztlich überwacht und dokumentiert werden (§ 29).

Thüringen
Alle Behandlungen sowie eine Ernährung gegen den Willen des Patienten dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden. Ärztliche Eingriffe und Behandlungsverfahren, welche mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit verbunden sind oder welche die Persönlichkeit tiefgreifend und auf Dauer schädigen könnten, sind unzulässig. Eine Ernährung gegen den Willen des Patienten ist nur zulässig, wenn dies zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten erforderlich ist. Zur Durchführung der Maßnahme ist die Einrichtung nicht verpflichtet, solange von einer freien Willensbestimmung des Patienten ausgegangen werden kann (§ 12).

Sind Zwangsbehandlungen bei Gefahr im Verzug zulässig?

Baden-Württemberg
Ja. Eine vorherige Zustimmung des Betreuungsgerichts ist nicht notwendig, wenn dadurch die Behandlung zur Abwendung einer Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person ergeben würden (Gefahr im Verzug). Die gerichtliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen, sobald die untergebrachte Person mit dem Ziel weiterbehandelt wird, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung so weit als möglich wiederherzustellen (§ 20).

Bayern
Bei Zwangsbehandlungen, die eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person in der Einrichtung abwenden sollen, kann bei Gefahr in Verzug auf die ärztliche Aufklärung, die Überzeugungsversuche sowie die vorherige Genehmigung des Gerichts oder bei Minderjährigen auf die vorherige Zustimmung des Personensorgeberechtigten verzichtet werden. Die Aufklärung ist nachzuholen, sobald es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person zulässt. Die richterliche Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen (Art. 20).

Berlin
Ja. Bei Lebensgefahr oder gegenwärtiger Gefahr für die Gesundheit eines einwilligungsunfähigen Untergebrachten (Gefahr im Verzug) ist eine, insbesondere medikamentöse Zwangsbehandlung u. U. zulässig, wenn besondere Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichen und keine wirksame Patientenverfügung dem entgegensteht (§ 28).

Brandenburg
Ja. Bei Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person ist eine Behandlung auch gegen den natürlichen Willen unter Anwendung unmittelbaren Zwangs zulässig. Eine wirksame Patientenverfügung, die die Behandlung zur Abwehr der Selbstgefährdung untersagt, ist zu beachten (§ 18b).

Bremen
Ja, Zwangsbehandlungen zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit oder für Dritte können von einem Arzt der Einrichtung angeordnet werden, wenn die Person krankheitsbedingt einsichts- oder steuerungsunfähig ist (§ 27).

Hamburg
Erste Hilfe ist auch durch nicht-ärztliche Mitarbeiter zulässig, wenn ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar wäre oder mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden wäre (§§ 16, 17).

Hessen
Ja, bei Gefahr im Verzug kann davon abgesehen werden, die Zustimmung zur Maßnahme zu erreichen und die Zwangsbehandlung anzukündigen. Bei Zwangsbehandlungen zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Schädigung der Gesundheit der untergebrachten Person sowie bei Zwangsbehandlungen zur Wiederherstellung ihrer Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit kann von der gerichtlichen Genehmigung abgesehen werden, wenn hierdurch die Behandlung verzögert würde und erhebliche Nachteile für das Leben oder die Gesundheit der gefährdeten Person erfolgen würden. Die Genehmigung ist unverzüglich einzuholen, wenn die Behandlungsmaßnahme fortgesetzt werden muss (§ 20).

Mecklenburg-Vorpommern
Ja, eine gerichtliche Anordnung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Zwangsmaßnahme dazu dient, eine gegenwärtige Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit des Patienten abzuwenden, wenn durch die Beantragung der richterlichen Genehmigung die Behandlung verzögert würde und sich hieraus Nachteile für das Leben oder die Gesundheit des Patienten ergeben würden. Die gerichtliche Zustimmung ist dann unverzüglich nachträglich einzuholen (§ 26).

Niedersachsen
Ja, Zwangsbehandlungen sind zulässig, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der untergebrachten Person abzuwehren (§ 21 b).

Nordrhein-Westfalen
Ja, von einer vorherigen gerichtlichen Entscheidung kann abgesehen werden, wenn diese nicht rechtzeitig erreichbar ist und wenn die Zwangsbehandlung zur Vermeidung einer gegenwärtigen Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder dritter Personen erforderlich ist. Eine gerichtliche Zustimmung ist für die weitere Zwangsbehandlung unverzüglich zu beantragen, sofern die unmittelbare Lebensgefahr oder schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit andauert oder überwunden ist und die Fortführung der Zwangsbehandlung als weiterhin notwendig angesehen wird (§ 18).

Rheinland-Pfalz
Ja. In Notfällen ist keine gerichtliche Genehmigung erforderlich, wenn die Zwangsbehandlung dazu dient, eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder einer anderen Person abzuwenden. Falls ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden ist (§ 21).

Saarland
In Notfällen darf eine Behandlung der Anlasserkrankung oder einer sonstigen Erkrankung ohne Einwilligung der untergebrachten Person und erforderlichenfalls auch gegen ihren natürlichen Willen unter Anwendung von Zwang durchgeführt werden, um eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person abzuwenden, sofern der Einrichtung keine wirksame, die Behandlung untersagende Patientenverfügung vorliegt, oder um eine Lebensgefahr oder eine gegenwärtige schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit einer anderen Person abzuwenden. Ist ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar, so ist die Leistung Erster Hilfe durch andere Personen auch ohne ärztliche Anordnung zulässig, wenn mit einem Aufschub eine Lebensgefahr für die untergebrachte Person verbunden ist (§ 21).

Sachsen
Wenn die schwerwiegende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Patienten unmittelbar bevorsteht, kann die Zwangsbehandlung ohne vorherige Patientenaufklärung, richterliche Genehmigung und schriftliche Ankündigung erfolgen; diese Maßnahmen sind unverzüglich nachzuholen. (§ 22)

Sachsen-Anhalt
Bei Gefahr im Verzug kann von der ärztlichen Aufklärung über die Behandlung, den ernsthaften Überzeugungsversuchen, der Einwilligung des Gerichts und der Rechtsbehelfsbelehrung abgesehen werden; diese sind unverzüglich nachzuholen. Erste Hilfe darf von anderen Personen als dem behandelnden Arzt geleistet werden, wenn dieser nicht rechtzeitig erreichbar ist und mit einem Aufschub Lebensgefahr verbunden ist (§ 24).

Schleswig-Holstein
Ja. Wenn eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, darf die Zwangsbehandlung vorläufig vorgenommen werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des auf die Zwangsbehandlung folgenden Tages. Der Antrag auf Anordnung einer Zwangsbehandlung ist unverzüglich beim Gericht nachzuholen (§ 29).

Thüringen
Erste Hilfe muss erfolgen, wenn ärztliche Behandlung nicht rechtzeitig erreichbar ist und ein Aufschub mit Lebensgefahr verbunden wäre (§ 12).

Regelungen zu sozialen Aspekten, Leben und Ordnung in der Einrichtung
Hat die untergebrachte Person ein Recht auf Besuch?

Baden-Württemberg
Ja, die untergebrachte Person hat das Recht, Besuch zu empfangen, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gestört wird (§ 21).

Bayern
Besuche dürfen im Rahmen der für die Einrichtung üblichen Besuchszeiten empfangen werden. Besuche können aber untersagt werden, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung zu sichern. Besuche können davon abhängig gemacht werden, dass die Besucher sich durchsuchen oder auf verbotene Gegenstände absuchen lassen. Außerdem können Besuche überwacht werden (Art. 23).

Berlin
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten können Besuche empfangen werden, solange Gesundheit und Sicherheit nicht gefährdet sind. (§ 36)

Brandenburg
Ja, im Rahmen der Hausordnung können Besuche empfangen werden. Das Recht auf Besuch darf durch die ärztliche Leitung nur eingeschränkt werden, wenn durch den Besuch eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person oder für die Sicherheit des Krankenhauses besteht. Besuche können aus therapeutischen Gründen untersagt werden (§ 24).

Bremen
Ja. Im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung der Einrichtung können Besuche empfangen werden. Besuche dürfen nur untersagt oder beschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besuch der untergebrachten Person gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Die Untersagung bedarf der Anordnung durch einen Arzt oder einen Psychologischen Psychotherapeuten (§ 36).

Hamburg
Ja, Besuch ist im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten zulässig, soweit es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung dadurch nicht erheblich gefährdet werden (§ 19).

Hessen
Ja, im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten, wenn und solange dadurch der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung im Krankenhaus nicht gefährdet wird (§ 23).

Mecklenburg-Vorpommern
Ja, im Rahmen der Besuchsregelungen der Hausordnung der Einrichtung dürfen Besuche empfangen werden. Das Besuchsrecht darf nur eingeschränkt werden, wenn die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Sicherheit der Einrichtung durch den Besuch erheblich gefährdet ist (§ 29).

Niedersachsen
Ja. Das Recht auf Besuch darf nur eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um gesundheitliche Nachteile für die betroffene Person oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder ein geordnetes Zusammenleben in der Unterbringungseinrichtung abzuwehren (§ 23).

Nordrhein-Westfalen
Im Rahmen der Hausordnung dürfen regelmäßig Besuche empfangen werden. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, um gesundheitliche Nachteile oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren. Besuche der gesetzlichen Vertretung, der Verfahrenspfleger, der Rechtsanwälte oder Notare der Betroffenen dürfen nicht untersagt werden (§ 22).

Rheinland-Pfalz
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden; dieses Recht darf nur aus erheblichen Gründen der Gefährdung der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung eingeschränkt werden. Besuche der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

Saarland
Die untergebrachte Person darf im Rahmen der Besuchszeiten regelmäßig Besuch empfangen. Das Recht, Besuch zu empfangen, darf nur aus erheblichen Gründen der Gefährdung der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung eingeschränkt werden. Besuche der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

Sachsen
Sie hat das Recht, im Rahmen einer allgemeinen Besuchsregelung Besuche zu empfangen. Besuche können untersagt werden, wenn sie die Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der Allgemeinheit gefährden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für gesundheitliche Nachteile für den Patienten oder für die Gefährdung des Therapieziels als Folge des Besuches bestehen (§ 25).

Sachsen-Anhalt
Besuche dürfen empfangen werden. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn dadurch eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Gesundheit der untergebrachten Person besteht, die Sicherheit oder ein geordnetes Zusammenleben in dem Krankenhaus oder die Sicherheit einer anderen Person erheblich gefährdet wird (§ 29).

Schleswig-Holstein
Im Rahmen der allgemeinen Besuchszeiten dürfen Besuche empfangen werden. Sofern es unerlässlich ist, um erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der untergebrachten Person abzuwenden oder den Zweck der Unterbringung nicht zu gefährden, darf der für die Behandlung verantwortliche Arzt ein Besuchsverbot aussprechen (§ 22).

Thüringen
Der untergebrachte Patient hat das Recht, im Rahmen der Besuchszeiten regelmäßig Besuche zu empfangen. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn der Zweck der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet ist (§ 19).

In welchem Rahmen hat die untergebrachte Person Zugang zu Telekommunikation?

Baden-Württemberg
Die untergebrachte Person hat das Recht auf Telefongespräche auf eigene Kosten, soweit es ihr Gesundheitszustand gestattet und die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung nicht gestört wird (§ 21).

Bayern
Die untergebrachte Person darf auf ihre Kosten Telefongespräche führen. Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate ihre Gesundheit oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden könnte, kann die Möglichkeit zu Telefonaten eingeschränkt werden (Art. 24).

Berlin
Die untergebrachte Person hat das Recht, allgemein zugängliche Medien und Kommunikationsmittel zur Information und Kommunikation zu nutzen und auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen vor, können befristet Telefongespräche mitgehört werden. Dasselbe gilt, wenn die Kommunikation eine erhebliche Selbstgefährdung befürchten lässt oder geeignet ist, erhebliche Rechtsgüter Dritter oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden. Von Einschränkungen ausgenommen ist die Kommunikation der untergebrachten Person mit ihrer rechtlichen oder anwaltlichen Vertretung, Notaren, Seelsorgern, Gerichten, Behörden, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden, der Beschwerde- und Informationsstelle, den Besuchskommissionen, Patientenfürsprechern, dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder, Bezirksverordnetenversammlungen der Berliner Bezirke sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung und Strafe, weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes und der Härtefallkommission (§ 35).

Brandenburg
Sie hat das Recht auf telefonische und elektronische Nachrichtenübermittlung. Diese darf nur eingesehen werden, wenn begründete Bedenken bestehen, dass dabei die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten gegen bedeutende Rechtsgüter besteht. Übermittelte Nachrichten dürfen nur angehalten werden, wenn sie für die untergebrachte Person gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder die Sicherheit des Krankenhauses erheblich gefährden könnten (§ 26).

Bremen
Sie hat das Recht, auf eigene Kosten und mit eigenen Geräten Telefongespräche zu führen sowie an der digitalen Kommunikation und Mediennutzung teilzunehmen. Dieses Recht darf durch Anordnung der ärztlichen Leitung im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kommunikation der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. In diesem Falle muss gewährleistet sein, dass die untergebrachte Person über die Telefonanlage der Einrichtung auf ihre Kosten Telefongespräche mit Personen außerhalb der Einrichtung führen kann. (§ 35).

Hamburg
Telefongespräche sind erlaubt, soweit es der Gesundheitszustand der untergebrachten Person gestattet und die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung nicht erheblich gefährdet werden. Telefongespräche können zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung überwacht und abgehört werden (§ 21).

Hessen
Die untergebrachte Person hat das Recht, auf eigene Kosten Telefongespräche zu führen. Dieses Recht kann eingeschränkt werden, wenn und solange der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus gefährdet wird (§ 23).

Mecklenburg-Vorpommern
Telefonate sind erlaubt. Sie dürfen nur eingeschränkt werden, wenn die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Sicherheit der Einrichtung durch sie erheblich gefährdet ist (§ 29).

Niedersachsen
Sie hat das Recht, Telefonate frei zu führen. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn durch die Telefonate einen Straftatbestand verwirklicht würde, die Eingliederung der untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährdet würde oder der begründete Verdacht vorliegt, dass Suchtstoffe oder Waffen befördert oder Straftaten verabredet werden. Telefonate können überwacht werden, indem ein Beschäftigter der Einrichtung mithört; die untergebrachte Person ist darüber vor Beginn des Telefonats zu unterrichten. Weder eingeschränkt noch überwacht werden dürfen Telefonate mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten, Verfahrenspflegern, Aufsichtsbehörden, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung einschließlich der Besuchskommissionen und der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes ausländischer Staatsbürger (§ 25).

Nordrhein-Westfalen
Die untergebrachte Person hat im Rahmen der Hausordnung das Recht auf Nutzung von Telekommunikationsmitteln. Dieses Recht kann nur eingeschränkt werden, um gesundheitliche Nachteile oder erhebliche Gefahren für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben abzuwehren. Telekommunikation mit der gesetzlichen Vertretung, den Verfahrenspflegern, Rechtsanwälten oder Notaren der Betroffenen dürfen nicht untersagt werden. Der Umgang mit Bild-, Video- und Tonaufzeichnungsoptionen ist unter Berücksichtigung der Rechte und des Schutzes Dritter in der Hausordnung zu regeln (§ 22)

Rheinland-Pfalz
Die untergebrachte Person hat das Recht, auf ihre Kosten ungestört Telefongespräche zu führen. Dieses Recht darf nur aus erheblichen Gründen der Gefährdung der Behandlung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung eingeschränkt werden. Telefongespräche mit der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

Saarland
Der Besitz von Bild-, Ton– und Datenträgern, Fernsprechgeräten und digitalen Endgeräten kann davon abhängig gemacht werden, dass die untergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt und keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Besitz die Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung gefährdet. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die untergebrachte Person berechtigt, Telefongespräche zu empfangen und auf eigene Kosten zu führen. Die Möglichkeiten, Telefonate zu führen, können eingeschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Umfang der Telefonate zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen könnte oder geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden (§ 24). Telefongespräche mit der rechtlichen, anwaltlichen oder notariellen Vertretung in einer die untergebrachte Person betreffenden Rechtssache dürfen nicht beschränkt werden (§ 23).

Sachsen
Sie hat das Recht auf unbeschränkte Telekommunikation. Liegen jedoch Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der Allgemeinheit vor, so darf die Telekommunikation eingesehen und angehalten werden. Nicht überwacht werden darf die Telekommunikation mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, seinem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar und den Besuchskommissionen. Dies gilt auch für den Postverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 Grundgesetz und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für den Postverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes (§ 27).

Sachsen-Anhalt
Die untergebrachte Person hat das Recht, auf freie und nicht überwachte Telefongespräche und andere Möglichkeiten der Telekommunikation sowie der Nutzung des Internets. Die Telekommunikation kann überwacht und beschränkt werden, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus gefährdet werden. Dies gilt nicht für die Telekommunikation der untergebrachten Person mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, ihrer anwaltlichen Vertretung, ihrer gesetzlichen Vertretung, Notaren, Patientenfürsprechern, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und seinen Besuchskommissionen, anderen Beschwerdestellen für Personen mit einer psychischen Erkrankung, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Volksvertretungen des Bundes, der Länder und der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen und Orten der Leistungserbringung, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. Bei untergebrachten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Überwachung und Beschränkung der Telekommunikation mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes auch nicht zulässig (§ 30).

Schleswig-Holstein
Die untergebrachte Person hat das Recht, Telefongespräche zu führen. Telefongespräche dürfen nur dadurch überwacht werden, dass ein Mitarbeiter des Krankenhauses in ihrer Gegenwart den Gesprächsverlauf verfolgt und das Gespräch mithört. Wird ein Telefongespräch überwacht, ist der Gesprächspartner zu Beginn des Gesprächs darüber zu unterrichten. Ergibt die Überwachung, dass durch den konkreten Gesprächsverlauf erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der untergebrachten Person zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte, kann die Fortsetzung des Gesprächs untersagt werden (§ 21).

Thüringen
Es besteht das Recht auf Telekommunikation. Der untergebrachte Patient hat das Recht, im Rahmen der Hausordnung Telefongespräche zu führen. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn der Zweck der Unterbringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung gefährdet ist (§ 20).

Darf die untergebrachte Person Schrift- und Paketverkehr führen?

Baden-Württemberg
Ja. Schrift- und Paketverkehr darf nur eingesehen werden, wenn dies erforderlich ist, um den Gesundheitszustand der untergebrachten Person ärztlich zu beurteilen, oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung von Schreiben oder Paketen der untergebrachten Person gesundheitlichen Schaden oder andere erhebliche Nachteile zufügen, den Zweck der Unterbringung gefährden oder die Sicherheit oder Ordnung der Einrichtung gefährden könnte. Nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden darf Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihrer Verteidigung oder ihren bevollmächtigten Rechtsanwälten, ihrer vorsorge- oder generalbevollmächtigten Person, mit Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, mit einer Volksvertretung des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und mit weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes (§ 22).

Bayern
Schriftverkehr (Postsendungen, Telegramme, Telefaxe, elektronische Nachrichten u.a.) ist unbeschränkt erlaubt, kann aber überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte für die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen vorliegen. Schriftwechsel kann eingesehen und angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er die Gesundheit der untergebrachten Person oder die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden könnte. Nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden darf der Schrift- und Paketverkehr der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern, Rechtsanwälten oder Notaren, mit Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, mit den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie den Aufsichtsbehörden nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und mit weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes (Art. 24).

Berlin
Schreiben dürfen unbeschränkt und ungeöffnet abgesendet und empfangen werden. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen vor, können befristet Schreiben angehalten oder eingesehen werden. Dasselbe gilt, wenn die Kommunikation eine erhebliche Selbstgefährdung befürchten lässt oder geeignet ist, erhebliche Rechtsgüter Dritter oder die Sicherheit der Einrichtung erheblich zu gefährden (§ 35).

Brandenburg
Sie hat grundsätzlich das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen sowie Telegramme, Päckchen und Pakete abzusenden und zu empfangen. Der Schrift- und Paketwechsel darf nur eingesehen werden, wenn begründete Bedenken bestehen, dass dabei die Gefahr des Einschmuggelns von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen oder der Verabredung von Straftaten gegen bedeutende Rechtsgüter besteht. Sendungen dürfen nur angehalten werden, wenn sie für die untergebrachte Person gesundheitliche Nachteile befürchten lassen oder die Sicherheit des Krankenhauses erheblich gefährden könnten. Nicht eingesehen oder angehalten werden darf Schrift- und Paketverkehr der untergebrachten Person mit ihrem Betreuer, ihren Rechtsanwälten, den Gerichten, dem Landesbeauftragten für Datenschutz, den zuständigen Stellen und Volksvertretungen des Bundes, der Länder oder der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften, mit den die Aufsicht ausübenden Organen, mit dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und mit weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes (§§ 25, 26).

Bremen
Ja. Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben unbeschränkt und ungeöffnet abzusenden und zu empfangen. Sie dürfen im Einzelfall nach Anordnung durch die ärztliche Leitung oder deren Stellvertretung vom behandelnden Arzt oder dem behandelnden Psychologischen Psychotherapeuten geöffnet, eingesehen und gegebenenfalls zurückgehalten werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Weiterleitung der untergebrachten Person erhebliche gesundheitliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit der Einrichtung gefährden könnte. Ausnahmen (z. B. Anwalt) sind definiert (§ 34).

Hamburg
Schriftverkehr ist zulässig, kann aber zur Verhinderung von erheblichen Nachteilen für die untergebrachte Person oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit und das Zusammenleben in der Einrichtung überwacht werden. Nicht überwacht werden darf der Schriftverkehr der untergebrachten Person mit ihrem gesetzlichen Vertreter, mit ihrem Rechtsanwalt oder Verfahrenspfleger sowie mit Gerichten, Behörden und Volksvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland, dem Europäischen Parlament, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, der Aufsichtskommission und dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit. Dasselbe gilt für Telegramme, Bild- und Tonträger u. ä. (§ 20).

Hessen
Die untergebrachte Person hat das Recht auf Schriftverkehr. Dieser darf jedoch überwacht und angehalten werden, falls Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch den Schriftverkehr der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung im Krankenhaus gefährdet werden. Davon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit Gerichten, Rechtsanwälten, Notaren, der Besuchskommission, dem Patientenfürsprecher, der unabhängigen Beschwerdestelle, Seelsorgern, Betreuern, der Betreuungsbehörde, der Fachaufsichtsbehörde, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe, ggf. der konsularischen und diplomatischen Vertretung des Heimatlandes, Ärzten, in deren Behandlung sich die untergebrachte Person vor ihrer Unterbringung befunden hat, sowie den Personen und Stellen nach § 119 Abs. 4 Satz 2 Nr. 5, 6, 8 bis 12 und 14 bis 17 der Strafprozessordnung (§ 24).

Mecklenburg-Vorpommern
Schrift- und Paketverkehr sind erlaubt. Schreiben dürfen nur angehalten werden, wenn ihre Weiterleitung der untergebrachten Person gesundheitliche Schäden oder sonstige erhebliche Nachteile zufügen oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Einrichtung oder die Eingliederung der untergebrachten Person oder anderer nach der Entlassung gefährden würde. Keiner Einschränkung unterliegt der Schrift- und Paketverkehr mit Gerichten, der anwaltlichen oder notariellen Vertretung, der Besuchskommission, Volksvertretungen des Bundes und der Länder, kommunalen Vertretungen, den Aufsichtsorganen der Einrichtung, den Beauftragten für den Datenschutz des Bundes oder der Länder, dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, dem Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, dem zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismen sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes (§ 30).

Niedersachsen
Sie hat das Recht auf Post- und Fernmeldeverkehr. Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, wenn die Weiterleitung des Post- oder Fernmeldeverkehrs in Kenntnis des Inhalts einen Straftatbestand verwirklichen würde, die Eingliederung der untergebrachten Person nach deren Entlassung gefährden würde oder der begründete Verdacht vorliegt, dass Suchtstoffe oder Waffen befördert oder Straftaten verabredet werden. Weder eingeschränkt noch überwacht werden darf der Schriftverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Rechtsanwälten, Verfahrenspflegern, Aufsichtsbehörden, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung einschließlich der Besuchskommissionen und der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes ausländischer Staatsbürger (§ 25).

Nordrhein-Westfalen
Die untergebrachte Person hat das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Um eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer zu vermeiden, können der Schrift- oder Paketverkehr überwacht, angehalten oder verwahrt werden. Weder unterbunden noch überwacht werden darf der Schriftwechsel mit den gesetzlichen Vertretungen, den Verfahrenspflegern, den Verfahrensbevollmächtigten, den Notaren, dem Europäischen Parlament, den Volksvertretungen des Bundes und des Landes, ihren Mitgliedern, dem Träger des Krankenhauses sowie seiner Beschwerdestelle, den zuständigen Behörden, den Gerichten oder Staatsanwaltschaften, dem Bürgerbeauftragten der Europäischen Union, der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen (§ 21).

Rheinland-Pfalz
Schreiben dürfen unbeschränkt und ungeöffnet abgesendet und empfangen werden. Das Recht auf Schriftverkehr kann eingeschränkt werden, wenn und solange Anzeichen dafür vorliegen, dass der Schriftverkehr die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich gefährden können. Von Eingriffen ausgenommen ist die Kommunikation der untergebrachten Person mit ihrer rechtlichen Vertretung, ihrer anwaltlichen Vertretung, Notaren, Seelsorgern, den Gerichten, Behörden und Staatsanwaltschaften, den Aufsichtsbehörden, den Besuchskommissionen, den Patientenfürsprechern, den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung und Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes und der Härtefallkommission. Dasselbe gilt für Paketverkehr, Nachrichten auf Bild- und Tonträgern sowie elektronischen Schriftverkehr (§ 24).

Saarland
Die untergebrachte Person hat das Recht, uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Der Schriftwechsel darf überwacht und beschränkt werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gefahr der Einbringung von Suchtstoffen oder gefährlichen Gegenständen besteht. Schreiben können eingesehen und angehalten werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung der untergebrachten Person führen können oder geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erheblich zu gefährden. Nicht geöffnet und nicht zurückgehalten werden darf der Schriftwechsel der untergebrachten Person mit ihrer gesetzlichen Vertretung, ihren Verfahrenspflegern bzw. ihrem Verfahrensbeistand, ihren Rechtsanwälten oder Notaren, mit Beschwerdestellen, Behörden oder Gerichten, den unabhängigen Datenaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sowie Aufsichtsbehörden nach Bundesdatenschutzgesetz, Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, sowie bei ausländischen Staatsangehörigen mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Schreiben dürfen, ohne sie zu öffnen, auf verbotene Gegenstände untersucht werden. Dieselben Regelungen gelten für Postsendungen, Telegramme, Telefaxe, elektronische Nachrichten und andere Formen der Telekommunikation (§ 25).

Sachsen
Der untergebrachte Patient hat das Recht, unbeschränkt Post- und Paketsendungen abzusenden und zu empfangen. Liegen jedoch Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Krankenhauses oder der Allgemeinheit vor, so darf der Post- und Paketverkehr eingesehen und angehalten werden. Nicht überwacht werden darf der Post- und Paketverkehr mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, dem Rechtsanwalt, Verteidiger oder Notar der untergebrachten Person und den Besuchskommissionen. Dies gilt auch für den Post- und Paketverkehr in Ausübung des Petitionsrechts nach Artikel 17 Grundgesetz und Artikel 35 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie bei ausländischen Staatsangehörigen für den Postverkehr mit den konsularischen und diplomatischen Vertretungen ihres Heimatlandes. (§ 26).

Sachsen-Anhalt
Die untergebrachte Person hat das Recht, Post- und Paketsendungen frei abzusenden und zu empfangen. Der Schrift- und Paketverkehr kann überwacht und beschränkt werden, wenn und soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder Ordnung in dem Krankenhaus gefährdet werden. Dies gilt nicht für den Schrift- und Paketverkehr der untergebrachten Person mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Aufsichtsbehörden und anderen Behörden, ihrer anwaltlichen Vertretung, ihrer gesetzlichen Vertretung, Notaren, Patientenfürsprechern, dem Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung und seinen Besuchskommissionen, anderen Beschwerdestellen für Personen mit einer psychischen Erkrankung, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen, Volksvertretungen des Bundes, der Länder und der kommunalen Selbstverwaltung sowie deren Mitgliedern, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe und weiteren Einrichtungen und Orten der Leistungserbringung, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist, und der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter. Bei untergebrachten Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit sind die Überwachung und Beschränkung des Schrift- und Paketverkehrs mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes auch nicht zulässig (§ 30).

Schleswig-Holstein
Schriftwechsel, auch mit neuen Kommunikationsmedien, ist erlaubt. Keiner Einschränkung unterliegt der Schriftwechsel mit der anwaltlichen und gesetzlichen Vertretung, dem rechtlichen Betreuer, den bestellten Verfahrenspflegern, Behörden, Gerichten oder Staatsanwaltschaften, Seelsorgern, Beschwerdestellen sowie Mitgliedern der Anliegenvertretung, Ärzten sowie psychologischen Psychotherapeutinnen und psychologischen Psychotherapeuten, in deren Behandlung sich der betroffene Mensch vor seiner Unterbringung befunden hat, Volksvertretungen der Europäischen Union, des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, Vertretungskörperschaften der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie deren Mitgliedern, Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Mitgliedern der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter sowie des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und bei ausländischen Staatsangehörigen auch mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes. Für den übrigen Schriftwechsel darf der Schriftwechsel überwacht und ggf. angehalten werden, wenn Tatsachen dafürsprechen, dass bei freiem Schriftwechsel erhebliche Nachteile für den Gesundheitszustand der untergebrachten Person zu erwarten sind oder der Zweck der Unterbringung gefährdet werden könnte (§ 19). Pakete dürfen empfangen und abgesendet werden. Der Inhalt von Paketen kann in Gegenwart der untergebrachten Person daraufhin überprüft werden, ob darin Nachrichten oder Gegenstände enthalten sind, deren Besitz den Zweck der Unterbringung oder die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben im Krankenhaus gefährden würde (§ 20).

Thüringen
Ein untergebrachter Patient hat das Recht, Schreiben und Pakete abzusenden sowie zu empfangen. Dasselbe gilt für Telegramme, Telefaxe und sonstige Mittel der Telekommunikation sowie für Datenträger und Zugänge zu Datennetzen. Der Postverkehr kann überwacht und angehalten werden, soweit es zur Verhinderung von Nachteilen für den Patienten, zur Sicherung des Zwecks der Unterbringung, für die Sicherheit der Einrichtung oder zur Verhinderung einer Gefährdung bedeutender Rechtsgüter Dritter erforderlich ist. Der Schriftwechsel mit Gerichten, Rechtsanwälten, Verteidigern, den gesetzlichen Vertretern oder Betreuern unterliegt keiner Einschränkung. Dies gilt auch für den Schriftwechsel mit den Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie deren Mitgliedern, mit den Kommunalvertretungen, den Aufsichtsbehörden, der Besuchskommission, dem Patientenfürsprecher, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, dem Bürgerbeauftragten, der Europäischen Kommission für Menschenrechte, dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe sowie bei Patienten mit ausländischer Staatsangehörigkeit für den Schriftwechsel mit der konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Heimatlandes (§ 20).

Darf der untergebrachten Person Urlaub zur Belastungserprobung gestattet werden?

Baden-Württemberg
Bis zu vier Wochen Belastungserprobung kann gewährt werden; diese kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere wenn Auflagen nicht befolgt werden (§ 23).

Bayern
Der Leiter der Einrichtung kann der untergebrachten Person bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewähren (Art. 26).

Berlin
Die ärztliche Leitung kann die untergebrachte Person für bis zu 14 zusammenhängende Kalendertage beurlauben, sofern ihr Gesundheitszustand und ihre persönliche Situation dies zulässt und kein Missbrauch zu befürchten ist (§ 31).

Brandenburg
Die untergebrachte Person soll von der ärztlichen Leitung im Einklang mit dem Behandlungsplan beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse dies rechtfertigen und ein Missbrauch des Urlaubsrechts nicht zu befürchten ist. Der Urlaub kann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden (§ 19).

Bremen
Ja. Der ärztliche Leiter der Einrichtung (kann übertragen auf behandelnden Arzt oder Psychologischen Psychotherapeuten) kann bis zu 14 Tage Urlaub gewähren, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies zulassen. Die Beurlaubung kann mit Auflagen und Weisungen verbunden sein (§ 28).

Hamburg
Der behandelnde Arzt kann die untergebrachte Person bis zu zehn Tage beurlauben. Die Beurlaubung kann an Auflagen geknüpft werden (§ 22).

Hessen
Die untergebrachte Person kann bis zu zwei Wochen beurlaubt werden, wenn ihr Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden (§ 26).

Mecklenburg-Vorpommern
Die ärztliche Leitung kann bis zu 14 Tage Urlaub gewähren, sofern es der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person zulassen und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden (§ 32).

Niedersachsen
Es kann bis zu zwei Wochen Urlaub gewährt werden. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden und jederzeit widerrufen werden, wenn die Auflagen nicht erfüllt werden (§ 26).

Nordrhein-Westfalen
Die ärztliche Leitung kann bis zu zehn Tage Urlaub gewähren. Ein längerer Urlaub darf nur im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsgericht gewährt werden. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden und jederzeit widerrufen werden, insbesondere, wenn Auflagen nicht befolgt werden (§ 25)

Rheinland-Pfalz
Der untergebrachten Person kann bis zu zwei Wochen Urlaub zur Belastungserprobung gewährt werden, sofern der Gesundheitszustand und ihre persönlichen Verhältnisse dies zulassen und ein Missbrauch nicht zu befürchten ist (§ 22).

Saarland
Der untergebrachten Person kann bis zu vier Wochen Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserprobung) gewährt werden. Die Belastungserprobung kann mit Auflagen, insbesondere der Verpflichtung zur Weiterführung der ärztlichen Behandlung, verbunden werden. Sie kann jederzeit widerrufen, eingeschränkt, nur unter Aufsicht gewährt oder mit Absprachen verbunden werden, insbesondere, wenn sich der gesundheitliche Zustand der untergebrachten Person verschlechtert oder Auflagen nicht befolgt werden oder dies im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit erforderlich ist (§ 22).

Sachsen
Urlaub kann bis zur Dauer von vier Wochen gewährt werden, sofern der Zweck der Unterbringung dies zulässt. Der Urlaub kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Er ist jederzeit widerrufbar, vor allem wenn die gestellten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden (§ 30).

Sachsen-Anhalt
Auf ärztliche Anordnung darf eine untergebrachte Person dem Krankenhaus nicht nur tagsüber stundenweise, sondern auch über Nacht fernbleiben (therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses). Eine therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses kann bis zur Dauer von zwei Wochen gewährt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse der untergebrachten Person dies rechtfertigen. Die therapeutische Belastungserprobung außerhalb des Krankenhauses kann mit Auflagen versehen werden und jederzeit von der ärztlichen Leitung des Krankenhauses widerrufen werden, insbesondere dann, wenn Auflagen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden oder der Gesundheitszustand der untergebrachten Person sich wesentlich verschlechtert (§ 32).

Schleswig-Holstein
Es kann bis zu 14 Tagen Urlaub gewährt werden. Werden Medikamente mit Depotwirkung verabreicht, kann die Frist von 14 Tagen erweitert werden bis zum Zeitpunkt der nächsten Gabe der Depotmedikamente. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden (§ 24).

Thüringen
Die untergebrachte Person kann durch die ärztliche Leitung der Einrichtung für maximal zwei Wochen beurlaubt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und kein Missbrauch des Urlaubs zu befürchten ist. Die Beurlaubung kann mit Auflagen verbunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn der Patient die Auflagen nicht (vollständig) erfüllt oder sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert (§ 22).

Darf der untergebrachten Person Ausgang gewährt werden?

Baden-Württemberg
Eine stundenweise Erprobung unter Aufsicht ist zulässig (§ 23).

Bayern
Die stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden (Art. 26).

Berlin
Keine Angabe.

Brandenburg
Keine Angaben.

Bremen
Ja, ein stundenweiser Ausgang kann gewährt werden, wenn der Gesundheitszustand der Person dies zulässt. (§ 28)

Hamburg
Keine Angaben.

Hessen
Ja (§ 26).

Mecklenburg-Vorpommern
Ja, für eine stundenweise Beurlaubung (Ausgang) gelten dieselben Regelungen wie für den Urlaub zur Belastungserprobung (§ 32).

Niedersachsen
Die Unterbringung soll in gelockerter Form stattfinden, sofern dies der Behandlung dient und kein Missbrauch zu befürchten ist (§ 26).

Nordrhein-Westfalen
Keine Angaben.

Rheinland-Pfalz
Eine stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann begleitet oder unbegleitet erfolgen (§ 22).

Saarland
Eine stundenweise Belastungserprobung (Ausgang) kann auch unter Aufsicht eines Mitarbeiters der Einrichtung gewährt werden (§ 22).

Sachsen
Ausgang kann gewährt werden, sofern der Zweck der Unterbringung dies zulässt. Der Ausgang kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Er ist jederzeit widerrufbar, vor allem wenn die gestellten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden (§ 30).

Sachsen-Anhalt
Auf ärztliche Anordnung darf eine untergebrachte Person dem Krankenhaus tagsüber stundenweise fernbleiben (§ 32).

Schleswig-Holstein
Keine Angaben.

Thüringen
Ausgang kann gewährt werden, wenn der Gesundheitszustand und die persönlichen Verhältnisse es rechtfertigen und kein Missbrauch des Ausgangs zu befürchten ist. Der Ausgang kann mit Auflagen verbunden werden. Er kann widerrufen werden, wenn der Patient die Auflagen nicht (vollständig) erfüllt oder sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert (§ 22).

Sicherstellung von Patientenrechten
Ist ein Patientenfürsprecher, an den sich Patienten und Angehörige wenden können, vorgeschrieben?

Baden-Württemberg
Die Stadt- und Landkreise bestellen unabhängige Patientenfürsprecher als Teil einer Informations-, Beratungs- und Beschwerdestelle. Die Patientenfürsprecher prüfen Anregungen und Beschwerden von Patienten und deren Angehörigen und wirken in Zusammenarbeit mit den Betroffenen auf eine Problemlösung hin (§ 9).

Bayern
Nein.

Berlin
Ja, es gibt Patientenfürsprecher (§§ 12, 52) sowie eine Beschwerde- und Informationsstelle (§ 11). Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung gewährleistet, dass in Angelegenheiten der psychiatrischen Versorgung individuelle Beschwerden entgegengenommen und die Beschwerdeführenden im Prozess der Beschwerdebearbeitung beraten und begleitet werden, sowie die Arbeit der Patientenfürsprecher und der Besuchskommissionen unterstützt wird (§ 11).

Brandenburg
Ja. In jedem für Unterbringungen zuständigen Krankenhaus soll ein Patientenfürsprecher genannt werden (§ 32).

Bremen
Ja (§ 87).

Hamburg
Nein.

Hessen
Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen unabhängige Beschwerdestellen einrichten. Diese prüfen neutral Anregungen und Beschwerden von Personen, für die dieses Gesetz gilt, sowie von deren Angehörigen und Vertrauenspersonen und wirken in Zusammenarbeit mit ihnen auf eine Problemlösung hin (§ 32). Mit Einverständnis der Person kann der Patientenfürsprecher nach § 7 des Hessischen Krankenhausgesetzes 2011 in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der unabhängigen Beschwerdestelle zusammenarbeiten (§ 33).

Mecklenburg-Vorpommern
Nein.

Niedersachsen
Nein.

Nordrhein-Westfalen
In Krankenhäusern sind die Betroffenen in geeigneter Weise über Name, Anschrift, Aufgabenbereich und Sprechstundenzeiten der Mitglieder der Patientenbeschwerdestelle nach § 5 Abs. 1 KHGG NRW zu unterrichten. Sprechstunden sollen bei Bedarf im Bereich des Krankenhauses, in dem die Betroffenen untergebracht sind, stattfinden. Die Beschwerdestelle prüft die Wünsche und Beschwerden der Patienten und trägt sie auf deren Wunsch dem Krankenhausträger und der Besuchskommission vor. Schwerwiegende Mängel teilen sie der Aufsichtsbehörde umgehend mit (§ 24).

Rheinland-Pfalz
Nein.

Saarland
Nein

Sachsen
Für Krankenhäuser und andere stationäre psychiatrische Einrichtungen bestellen die kreisfreien Städte oder Landkreise im Benehmen mit den Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften ehrenamtliche Patientenfürsprecher, die nicht in einer solchen Einrichtung tätig sind. Die Patientenfürsprecher prüfen Wünsche und Beschwerden der Patienten und beraten diese. Bei Bedarf vermitteln sie zwischen Patienten und Mitarbeitern der Einrichtung. Stellen sie erhebliche Mängel fest, denen nicht in angemessener Frist abgeholfen wird, informieren sie den Leiter der Einrichtung, den Träger sowie die Besuchskommission (§ 4)

Sachsen-Anhalt
Zur Wahrung der Rechte der Personen mit einer psychischen Erkrankung richten die Landkreise und kreisfreien Städte die ehrenamtliche Stelle eines Patientenfürsprechers ein. Der Patientenfürsprecher ist Ansprechpartner und Beschwerdestelle für Personen mit einer psychischen Erkrankung. Er soll deren Interessen, insbesondere in Konfliktfällen, gegenüber Dritten vertreten und innerhalb des Wiedereingliederungsprozesses unterstützend tätig sein, sofern die jeweilige Person mit einer psychischen Erkrankung dies wünscht (§ 6).

Schleswig-Holstein
Zusätzlich zur Besuchskommission kann ein Patientenfürsprecher und sein Vertreter zur Anliegenvertretung bestellt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Anliegenvertretung auch außerhalb der Besuche für Beschwerden und Anregungen erreichbar ist (§ 26).

Thüringen
Für geschlossene Stationen und Betreuungsbereiche in psychiatrischen Fachkrankenhäusern oder psychiatrischen Fachabteilungen von Krankenhäusern ist je Einrichtung ein Patientenfürsprecher zu bestimmen. Der Patientenfürsprecher prüft Wünsche und Beschwerden der Patienten und trägt sie auf Wunsch dem Krankenhausträger und der Besuchskommission vor (§ 25).

Sind Besuchskommissionen vorgeschrieben?

Baden-Württemberg
Eine Besuchskommission ist vorgeschrieben, die mindestens alle drei Jahre die anerkannten Einrichtungen besuchen soll. Zusammensetzung: ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Gesundheits- und Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, ein Psychologischer Psychotherapeut, ein Betreuungsrichter bzw. beim Besuch einer Einrichtung für Kinder und Jugendpsychiatrie ein Familienrichter, eine Vertretung der Informations-, Beratungs- und Beschwerdestellen, eine Vertretung der Psychiatrie-Erfahrenen und eine Vertretung der Angehörigen (§ 27).

Bayern
Unabhängige Besuchskommissionen wirken bei der Gestaltung der Unterbringung, bei der Betreuung und der Entlassung der untergebrachten Personen mit. Sie unterstützen die fachliche Leitung der Einrichtungen durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge. Sie besuchen spätestens alle zwei Jahre die Einrichtungen unangemeldet. Zusammensetzung: ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt oder der Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene, der die Geschäfte der Kommission führt, ein Arzt für Psychiatrie, ein Richter mit Erfahrung in Unterbringungssachen und eine beruflich mit der Betreuung psychisch kranker Menschen erfahrene nichtärztliche Person (Art. 37).

Berlin
Zur Überprüfung der Einrichtungen werden mindestens zwei Besuchskommissionen eingerichtet. Zusammensetzung: ein Facharzt für Psychiatrie, eine in der Behandlung oder Betreuung psychisch erkrankter Personen erfahrene Fachkraft, eine Person mit juristischem Sachverstand, ein Angehörigenvertreter, eine psychiatrieerfahrene Person, eine Person des öffentlichen Lebens und ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Fachgebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie oder ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut (§ 13).

Brandenburg
Ja. Das für Gesundheit zuständige Ministerium beruft im Benehmen mit dem für Justiz zuständigen Ministerium unabhängige Besuchskommissionen. Diese sollen mindestens einmal jährlich, i.d.R. unangemeldet, die Einrichtungen besuchen. Für Einrichtungen, in denen Minderjährige untergebracht sind, ist eine gesonderte Besuchs­kommission zu bilden. Die untergebrachten Personen können der Besuchskommission Beschwerden vortragen. Zusammensetzung: eine im öffentlichen Dienst mit Medizinalangelegenheiten betraute Person, ein Arzt mit abgeschlossener Weiterbildung oder mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie, eine Person im öffentlichen Dienst, die die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst hat, eine in der Betreuung psychisch Kranker erfahrene Person aus einem nichtärztlichen Berufsstand und für kinder- und jugendpsychiatrische Besuchskommissionen zusätzlich ein Vertreter des Jugendamts (§ 2a).

Bremen
Ja. Die Besuchskommission soll die Einrichtungen mindestens einmal pro Jahr, i.d.R. unangemeldet, besuchen. Zusammensetzung: ein Vertreter der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, ein Facharzt für Psychiatrie, ein Psychotherapeut, Vertreter aus dem Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie, ein Richter, ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen nach Teil 2 aus Bremen bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremen und ein Mitarbeiter des Trägers der Hilfen nach Teil 2 aus Bremerhaven bei Besuchen in der Stadtgemeinde Bremerhaven, ein Vertreter des Landesverbandes der Psychiatrieerfahrenen, ein Vertreter des Landesverbandes der Angehörigen psychisch kranker Menschen, ein Vertreter des Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansastadt Bremen. (§ 88).

Hamburg
Die zuständige Behörde beruft eine Aufsichtskommission, die die Einrichtungen mindestens einmal jährlich, i.d.R. unangemeldet, besuchen soll. Zusammensetzung: ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde, ein Arzt mit einer abgeschlossenen Weiterbildung auf psychiatrischem Gebiet, ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt sowie drei weitere Mitglieder. Die untergebrachten Personen, ihre gesetzlichen Vertreter und die Leiter und Mitarbeiter der Krankenhäuser und Einrichtungen können der Aufsichtskommission Wünsche oder Beschwerden mündlich oder schriftlich vortragen (§ 23).

Hessen
Ja, das für Gesundheit zuständige Ministerium muss Besuchskommissionen einrichten. Diese sollen die psychiatrischen Krankenhäuser in den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes mindestens einmal pro Jahr, danach mindestens alle zwei Jahre besuchen. Die Besuche dürfen unangekündigt oder mit einer bis drei Tage vorher erfolgenden Ankündigung stattfinden. Zusammensetzung: ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Gesundheits- oder Krankenpfleger oder eine Pflegefachkraft mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, ein Psychologischer Psychotherapeut, beim Besuch einer Einrichtung für Kinder- und Jugendpsychiatrie ein Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, ein Betreuungsrichter bzw. ein Familienrichter, ein Vertreter eines Sozialpsychiatrischen Dienstes, ein Vertreter der unabhängigen Beschwerdestellen, ein Vertreter aus dem Kreis der Psychiatrie-Erfahrenen und ein Vertreter aus dem Kreis der Angehörigen (§ 13).

Mecklenburg-Vorpommern
Ja, die Landkreise und die kreisfreien Städte bilden jeweils Besuchskommissionen. Diese sollen einmal in 12 Monaten die Einrichtungen besuchen. Bei den Besuchen der Besuchskommission ist den Menschen mit psychischen Krankheiten Gelegenheit zu geben, Wünsche oder Beschwerden vorzutragen. Zusammensetzung: ein Facharzt für Psychiatrie oder ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Richter, ein Sozialarbeiter des zuständigen Sozialpsychiatrischen Dienstes, ein Vertreter eines Interessenverbandes von Menschen mit psychischen Krankheiten, ein Vertreter eines Interessenverbandes der Freunde oder Angehörigen von Menschen mit psychischen Krankheiten, sowie ein Bürger Mecklenburg-Vorpommerns ohne Fachkunde (§ 46).

Niedersachsen
Das zuständige Ministerium beruft einen Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung. Dieser bildet Besuchskommissionen für die Krankenhäuser und Einrichtungen. Die Besuchskommissionen besuchen diese in der Regel einmal jährlich, ggf. unangemeldet. Die Krankenhäuser und Einrichtungen müssen den Besuchskommissionen Gespräche mit untergebrachten oder betreuten Personen sowie den Bediensteten ermöglichen. Die Besuchskommissionen sollen Anregungen und Beanstandungen mit der Leitung des Krankenhauses oder der Einrichtung besprechen (§ 30).

Nordrhein-Westfalen
Das für Gesundheit zuständige Ministerium beruft Besuchskommissionen, die mindestens einmal in 12 Monaten unangemeldet die Einrichtungen besuchen. Dabei können Betroffene Wünsche und Beschwerden vortragen. Zusammensetzung der Besuchskommissionen: ein staatlicher Medizinalbeamter der Aufsichtsbehörde oder eine ihnen in ihrer Funktion gleichgestellte öffentlich angestellte Person, ein in der Psychiatrie weitergebildeter Arzt, ein Betreuungsrichter oder ein Beamter oder eine ihnen in ihrer Funktion gleichgestellte öffentlich angestellte Person mit der Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst (§ 23).

Rheinland-Pfalz
Der Stadtrat der kreisfreien Stadt oder der Kreistag des Landkreises soll für jeweils fünf Jahre eine Besuchskommission berufen. Deren Aufgabe ist es, die Einrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr zu besichtigen, um zu prüfen, ob die Rechte der untergebrachten Personen nach diesem Gesetz gewahrt werden. Die Besuche können unangemeldet oder angemeldet erfolgen. Bei den Besichtigungen ist den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, Wünsche und Beschwerden vorzutragen. Zusammensetzung: mindestens ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Betreuungsrichter bzw. ein Familienrichter, eine psychiatrieerfahrene Person, ein Angehörigenvertreter, eine Pflegefachkraft mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Psychotherapeut bzw. ein Psychotherapeut mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie und ein Vertreter, der keiner der genannten Gruppierungen angehört (§ 15).

Saarland
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie beruft unabhängige Besuchskommissionen. Zusammensetzung: ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes, ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie bzw. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, ein Betreuungsrichter bzw. Familienrichter, ein Krankenpfleger mit Berufserfahrung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie, ein psychologischer Psychotherapeut bzw. psychologischer Psychotherapeut mit Erfahrung auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, eine psychiatrieerfahrene Person und eine Vertretung des Sozialpsychiatrischen Dienstes. Jede Einrichtung, in der Unterbringungen erfolgen, soll mindestens einmal jährlich, unangemeldet oder angemeldet, besucht werden. Die Einrichtungen haben den untergebrachten Personen Gelegenheit zu geben, sich bei einem Besuch der Besuchskommission mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an diese zu wenden (§ 15).

Sachsen
Besuchskommissionen besuchen mindestens alle drei Jahre, in der Regel unangemeldet die Krankenhäuser und die anderen stationären psychiatrischen Einrichtungen. Zusammensetzung: Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder andere Ärzte mit Berufserfahrung in der Psychiatrie, Psychotherapeuten oder Psychologen mit dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Personen mit einer Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen auf dem Gebiet der Psychiatrie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder Personen mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Krankenpflege mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder Personen mit einer abgeschlossenen sozial-, heilpädagogischen oder heilerziehungspflegerischen Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, Fachkräfte für Suchtgefährdete und Suchtkranke, Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe sowie Angehörige psychisch kranker Menschen oder von psychischer Krankheit Betroffener (§ 3).

Sachsen-Anhalt
Der Ausschuss für Angelegenheiten der psychiatrischen Krankenversorgung bildet Besuchskommissionen für die Krankenhäuser, sonstigen Einrichtungen und Leistungserbringer, die Leistungen zur Versorgung von Personen mit einer psychischen Erkrankung erbringen. Die Besuchskommissionen besuchen jährlich mindestens einmal die Krankenhäuser, in denen Unterbringungen erfolgen, und die sonstigen Einrichtungen und Orte der Leistungserbringung regelmäßig. Personen mit einer psychischen Erkrankung sind berechtigt, unmittelbar mit dem Ausschuss und seinen Mitgliedern sowie mit den Besuchskommissionen und ihren Mitgliedern zu korrespondieren (§ 37). Das für psychisch Kranke zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über die Zusammensetzung, Bildung und Aufgaben der Besuchskommissionen sowie die Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Amtszeit sowie die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder und ihrer Stellvertreter (§ 38).

Schleswig-Holstein
Der Kreis oder die kreisfreie Stadt bestellt für die Krankenhäuser, in denen Unterbringungen vollzogen werden, eine Besuchskommission. Der Sozialpsychiatrische Dienst unterstützt die Besuchskommission und führt ihre Geschäfte. Die Besuchskommission soll die Krankenhäuser mindestens zweimal jährlich besuchen. Zwischen zwei Besuchen dürfen nicht mehr als sechs Monate liegen. Es ist sicherzustellen, dass die Besuchskommission auch zwischen den Besuchen für Anliegen und Beschwerden erreichbar ist. Sie soll prüfen, ob die Rechte der betroffenen Menschen gewahrt werden und der Zweck der Unterbringung erfüllt wird. Sie wirkt bei der Gestaltung der Unterbringung beratend mit. Aufgabe der Besuchskommission ist es, Anregungen und Beschwerden der betroffenen Menschen entgegenzunehmen und zu prüfen. Einer Besuchskommission gehören mindestens vier Personen an; jeweils hälftig sollen Frauen und Männer berücksichtigt werden. Mitglieder sind ein Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie, eine in Unterbringungsangelegenheiten erfahrene Person mit Befähigung zum Richteramt, ein Mitglied sowie bei Bedarf eine Assistenzperson auf Vorschlag von Vereinigungen der Psychiatrie-Erfahrenen und ein Mitglied auf Vorschlag der Vereinigungen der Angehörigen und Freunde psychisch kranker Menschen (§ 26).

Thüringen
Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium beruft eine unabhängige Besuchskommission. Die Besuchskommission nimmt mündliche und schriftliche Anregungen, Wünsche und Beschwerden von Patienten entgegennehmen und geht diesen, soweit möglich, an Ort und Stelle nach. Der Besuchskommission gehören an: ein Vertreter des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums, ein Arzt für Psychiatrie eines psychiatrischen Fachkrankenhauses oder einer psychiatrischen Fachabteilung eines Krankenhauses, eine mit Unterbringungsangelegenheiten vertraute, zum Richteramt befähigte Person, ein Arzt für Psychiatrie des Sozialpsychiatrischen Dienstes, ein Arzt aus einer Einrichtung zur Durchführung des Maßregelvollzugs, ein Vertreter der Liga der freien Wohlfahrtspflege, ein Mitglied des Landesverbandes Thüringen der Angehörigen psychisch Kranker sowie ein Mitglied des Thüringer Landesverbandes der Psychiatrie-Erfahrenen (§ 24).

Reporting und Monitoring
Werden Daten zur Unterbringung und zu Zwangsmaßnahmen zentral erfasst, ausgewertet und öffentlich gemacht?

Baden-Württemberg

  • Zentrale Datensammlung: Ja, die Ombudsstelle auf Landesebene sorgt landesweit für die Zentrale Datensammlung von Unterbringungs- und Zwangsmaßnahmen innerhalb anerkannter Einrichtungen in verschlüsselter Form in einem Melderegister. Die anerkannten Einrichtungen sind verpflichtet, unter Wahrung des Gebots der Schweigepflicht der Angehörigen der Heilberufe sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die zur Erfassung der Maßnahmen erforderlichen Auskünfte in verschlüsselter Form zu erteilen (§ 10).
  • Auswertung: Ja, die Daten werden ausgewertet (§ 10).
  • Öffentliche Berichterstattung: Ja, die Ombudsstelle berichtet dem Landtag mindestens einmal in der Legislaturperiode (§ 10).

Bayern

  • Zentrale Datensammlung: Ja, alle Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Zwangsfixierungen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsichtsbehörde jährlich gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (Art. 33).
  • Auswertung: keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: keine Angaben

Berlin

  • Zentrale Datensammlung: Ja, die an der Unterbringung beteiligten Einrichtungen melden der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung halbjährlich zum 30. Juni und 31. Dezember Daten über Aufnahmen und Entlassungen, Grund und Dauer der Unterbringungen, die Art, Anzahl und Dauer von Zwangsbehandlungen zur (Wieder-)herstellung der Einwilligungsfähigkeit (nach § 28 Abs. 6) und zur Abwehr von Lebensgefahr oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit (nach § 28 Abs. 7) sowie die Anzahl besonderer Sicherungsmaßnahmen (nach § 39 Absatz 2, getrennt nach den Nummern 1 bis 5) (§ 18).
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Brandenburg

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Bremen

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Hamburg

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Hessen

  • Zentrale Datensammlung: Ja, die Krankenhäuser haben jährlich der Fachaufsichtsbehörde alle Fälle von Unterbringungen und sofortigen vorläufigen Unterbringungen sowie alle Fälle, in denen nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 32) keine Unterbringungsentscheidung erfolgt ist, zu melden. Für jeden Fall sind anonymisierte Detaildaten zu melden, u. a. zu Alter, Geschlecht, Haupt- und Nebendiagnosen der untergebrachten Personen. Außerdem müssen sie Angaben über alle Zwangsbehandlungen (medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung, nach § 20 PsychKHG) und alle Fälle der folgenden besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 PsychKHG machen: Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände, Aufhebung der Bewegungsfreiheit an allen Gliedmaßen und die sonstige Einschränkung der Bewegungsfreiheit durch eine mechanische Vorrichtung (§ 14).
  • Auswertung: Die Daten dürfen zum Zweck der statistischen Auswertung zur Verbesserung der Versorgung psychisch kranker Menschen von dem für Gesundheit zuständigen Ministerium erhoben und verarbeitet werden. (§ 14)
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Mecklenburg-Vorpommern

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Niedersachsen

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Nordrhein-Westfalen

  • Zentrale Datensammlung: Ja, alle Zwangsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und jährlich der Aufsichtsbehörde gemeldet. Meldepflichtige Zwangsmaßnahmen sind (sofortige) Unterbringungen, ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung der Anlasserkrankung und besondere Sicherungsmaßnahmen (§ 32). Zwangsbehandlungen werden monatlich an die Aufsichtsbehörde gemeldet (§ 18)
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet dem Landtag alle zwei Jahre über Rahmendaten der Unterbringung nach diesem Gesetz (§ 32).

Rheinland-Pfalz

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Saarland

  • Zentrale Datensammlung: Alle Unterbringungen, Zwangs- und besondere Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz werden von den Trägern der Einrichtung in verschlüsselter und anonymisierter Form erfasst und der Fachaufsicht gemeldet. Die Meldung erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres (§ 34).
  • Auswertung: Keine Angaben            
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Sachsen

  • Zentrale Datensammlung: Zur Verbesserung der psychiatrischen Versorgung erfolgt eine jährliche Psychiatrieberichterstattung durch die psychiatrischen Dienste und Einrichtungen (§ 8a). Diese erheben für jeden Klienten Identitätsdaten, Daten zur Unterbringung und unterbringungsähnlichen Maßnahmen u.v.m. (§ 8b). Die Daten werden pseudonymisiert (§ 8c).
  • Auswertung: Die Daten werden zentral an der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie am Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden ausgewertet (§ 8f).
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angabe

Sachsen-Anhalt

  • Zentrale Datensammlung: Der Träger des Krankenhauses muss der Fachaufsicht jährlich bis zum 31. März des Folgejahres einen Bericht über die durchgeführten Zwangsbehandlungen und besonderen Sicherungsmaßnahmen mit Ausnahme der Wegnahme oder Vorenthaltung von Gegenständen vorlegen (§§ 24, 26, 27).
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben

Schleswig-Holstein

  • Zentrale Datensammlung: Die Krankenhäuser berichten den Kreisen und kreisfreien Städten jährlich über die Anzahl und Dauer von Unterbringungen nach diesem Gesetz, die Anzahl der vorläufigen Unterbringungen, die Art, die Anzahl und die Dauer von besonderen Sicherungsmaßnahmen sowie die Anzahl der ärztlichen Zwangsmaßnahmen nach diesem Gesetz (§ 38).
  • Auswertung: Keine Angabe
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angabe

Thüringen

  • Zentrale Datensammlung: Keine Angaben
  • Auswertung: Keine Angaben
  • Öffentliche Berichterstattung: Keine Angaben
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