08.11.2019 | Pressemitteilung

MDK-Reformgesetz trifft Klarstellung zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken

Ungeachtet aller sonstigen Kritikpunkte begrüßt die DGPPN das Gesetz zur Reform des medizinischen Dienstes für folgende Neuregelung: Änderungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) stellen klar, dass eine erforderliche, über die Mindestvorgaben der neuen G-BA-Personalrichtlinie hinausgehende Personalausstattung in der stationären psychiatrischen Versorgung auch finanziert und nachgewiesen werden muss.

Damit erkennt der Gesetzgeber an, dass die nach neuer Personalrichtlinie festgelegten Mindestvorgaben allein keine leitliniengerechte und somit auch keine den Anforderungen entsprechende, gute Versorgung psychisch erkrankter Menschen gewährleisten. Sie sind als Untergrenze konzipiert und bilden das für eine leitliniengerechte Behandlung erforderliche Gesamtpersonal nicht ab. Mit der Änderung der BPflV durch das MDK-Reformgesetz werden nunmehr die Kliniken dabei unterstützt, im Rahmen der Budgetverhandlungen mit den Kassen ihren tatsächlichen Personalbedarf zu verhandeln. Die Nachweispflichten sollen dazu beitragen, dass das verhandelte Personal direkt auf der Station und beim Patienten ankommt. Mit den Ergänzungen in § 3 Absatz 3 Nummer 5 und § 18 Abs. 2 Satz 3 in der Bundespflegesatzverordnung sorgt der Gesetzgeber somit für eine Klarstellung, die ausdrücklich zu begrüßen ist – auch wenn das „Plus“ an Personal nicht konkret definiert wird.

Bislang waren durch die alte Psychiatrie-Personalverordnung (PsychPV) vorgegebene Personalanhaltszahlen maßgeblich für die Personalbemessung. Sie wird zum 01.01.2020 abgelöst von der neuen G-BA-Richtlinie zur Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik (PPP-RL), welche das für die Behandlung mindestens erforderliche therapeutische Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V regelt. Die DGPPN hatte diese Personalrichtlinie in der Vergangenheit deutlich kritisiert und mehrfach den Gesetzgeber aufgefordert, kraft Bundesgesetz zum 01.01.2020 eine Soll-Vorgabe mit Nachweispflichten für die Budgetverhandlungen zu beschließen, die deutlich oberhalb der Minimalbesetzung (Untergrenze) und der bisherigen Psychiatrie-Personalverordnung liegt. 

Die aktuelle Gesetzesentwicklung entlässt den Gesetzgeber jedoch nicht aus seiner Pflicht. Er ist weiterhin angehalten, dem G-BA konkrete Vorgaben zur Entwicklung eines zukunftsfähigen Personalbemessungsinstruments zu machen. Ein solches wurde von mehreren Fachgesellschaften und Fachverbänden gemeinsam mit der DGPPN in einer Machbarkeitsstudie erprobt. Erste Ergebnisse werden der Fachöffentlichkeit Ende November auf dem DGPPN Kongress und Anfang 2020 der breiten Öffentlichkeit vorgestellt.

Gesundheitspolitische Themen werden auf dem DGPPN Kongress 2019 diskutiert.
Vom 27.–30.11.2019 treffen sich über 9000 Ärzte, Wissenschaftler und Therapeuten zu Europas größtem Fachkongress für die psychische Gesundheit in der Hauptstadt. Das Thema Personalausstattung in Psychiatrie und Psychosomatik wird auch hier eine große Rolle spielen.
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