Die DGPPN unterstützt nachdrücklich, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen im Referentenentwurf besonders geschützt werden. Hinsichtlich der Umsetzung ist aber der Eindruck zu vermeiden, ärztliche Diagnosen würden durch nicht-ärztliche Mitarbeiter infrage gestellt.
Die DGPPN begrüßt, dass im Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 12. November 2025 Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen ausdrücklich vorgesehen sind. Vor dem Hintergrund einer drohenden Leistungsminderung oder eines drohenden Leistungsentzuges erscheint es erforderlich, psychische Erkrankungen nach § 31a Absatz 2 SGB II als einen besonders schutzwürdigen Umstand zu benennen.
Allerdings wirft die derzeitige Umsetzung Fragen auf. Die vorliegende Formulierung im Entwurf sollte dahingehend präzisiert werden, den Eindruck zu vermeiden, ärztliche Diagnosen psychischer Erkrankungen werden durch das Jobcenter relativiert oder kontrolliert. Zur Feststellung eines Härtefalles ist eine Stellungnahme der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes meist hinreichend und kann in besonderen Fällen durch eine Prüfung eines amtsärztlichen Dienstes ergänzt werden. Gerade zur Erreichung des Ziels, Leistungsminderungen und einen daraus gegebenenfalls resultierende dauerhaften Kontaktabbruch zum Jobcenter zu verhindern, darf nicht der Eindruck entstehen, ärztliche Diagnosen stünden infrage.