Die DGPPN begrüßt insgesamt den Referentenentwurf des neugefassten PsychKG LSA. Wesentliche höchstrichterliche Urteile der vergangenen Jahre sind im Entwurf umgesetzt worden, wie z. B. die Einführung eines Richtervorbehalts bei der Fixierung. Nachholbedarf wird insbesondere bei den Regelungen der Unterbringung, der Zwangsbehandlung und der Anwendung von unmittelbarem Zwang gesehen.
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffe
Es wird sehr begrüßt, dass im Gesetzestext die Behandlung, Wiedereingliederung und Vermeidung von Unterbringungen als Ziele der Hilfen und Schutzmaßnahmen ausdrücklich formuliert werden ebenso wie die Ersetzung antiquierter Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen.
§ 17 Voraussetzungen der Unterbringung
Begrüßt wird, dass im neugefassten Gesetzestext eindeutig formuliert wird, dass die bloße Abwesenheit einer Bereitschaft zur Behandlung keine Unterbringung rechtfertigt (§ 17, Abs. 1, Satz 2).
Angemahnt wird jedoch, dass im Entwurf eine fehlende Selbstbestimmungsfähigkeit keine Voraussetzung für eine Unterbringung darstellt. Menschen mit einer psychischen Erkrankung können sich selbst oder andere aufgrund ihrer Erkrankung gefährden, ohne dass die Selbstbestimmungsfähigkeit aufgehoben wäre bzw. ohne dass die psychische Erkrankung im Zusammenhang mit der Gefährdung steht. In solchen Situationen wäre eine Unterbringung sowohl mit Bezug zum Grundgesetz, als auch mit Hinblick auf die UN-BRK nicht zu rechtfertigen. Deshalb muss das entscheidende Kriterium für eine Unterbringung die Unfähigkeit sein, die aktuelle Gefahr zu erkennen, oder nach dieser Einsicht zu handeln und dies muss auch so im Gesetzestext formuliert werden. Dies ist beispielsweise im Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz in Art. 5 bereits andeutungsweise umgesetzt. Eine Unterbringung kann auch nur zulässig sein bei erheblichen und konkreten Gefährdungen Dritter oder des Gemeinwohls. Die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist in diesem Zusammenhang ein viel zu weiter und unscharfer Begriff.
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