08.06.2025 | Stellungnahme

Überlegungen zum Ort der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen

In dieser Stellungnahme äußert sich die DGPPN unter Bezug auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 26. November 2024 (1 BvL 1/24) zum geeigneten Ort der Durchführung ärztlicher Zwangsmaßnahmen.

Behandlungen gegen den natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Patientinnen und Patienten (Zwangsbehandlung, juristisch: “ärztliche Zwangsmaßnahme”) zählen zu den rechtlich und ethisch komplexesten medizinischen Eingriffen. Sie stehen stets im Spannungsfeld zwischen dem Recht des schwer kranken Patienten auf Behandlung und der ethischen Fürsorgepflicht des Arztes einerseits, sowie andererseits den Rechten auf Freiheit und körperliche Unversehrtheit des Betroffenen und der ethischen Verpflichtung des Arztes, die Autonomie des Patienten zu achten, zu fördern und ggf. wiederherzustellen (DGPPN, 2014).

In der Stellungnahme äußert sich die Fachgesellschaft zur Frage, wo und unter welchen Kautelen aus medizinischer und medizinethischer Sicht eine Zwangsbehandlung durchführbar erscheint, wie also der Krankenhausstandard gewährleistet werden kann.