21.03.2012
Stellungnahmen 2012
Stellungnahme Nr. 9 / 21.03.2012
Gutachterliche Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Patientenrechtegesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Belange psychisch Kranker
von Professor Dr. Dirk Olzen, Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und Dipl. iur. Torben Götz
Zentrale Punkte des Gutachtens werden im Folgenden zusammengefasst dargestellt:
- Der zentrale Begriff der Einwilligungsfähigkeit wird auch in diesem Gesetzesentwurf nicht geregelt. Eben dies war aber vom Bundesverfassungsgericht moniert worden und sollte durch den Gesetzgeber nachgeholt werden.
- Zur Behandlung Einwilligungsunfähiger muss aus Sicht der Fachgesellschaft im Rahmen des Gesetzentwurfes die Einwilligung des Berechtigten (Betreuers, Vorsorge-bevollmächtigten) eingeholt werden, wenn keine Patientenverfügung vorliegt; der mutmaßliche Wille soll nur noch in akuten Notfällen ausreichen. Diese Vorgehensweise schafft Rechtssicherheit.
- Beim Vorliegen von einer Patientenverfügung ist weiter offen, ob dies den behandelnden Arzt direkt veranlassen muss, von der Behandlung abzusehen, oder ob sich die Anweisung an den Betreuer richtet, der sie dann umzusetzen hat.
- Es fehlen Bestimmungen zu Behandlungsvereinbarungen, die gerade in der Psychiatrie sehr wichtig sind.
- Zu monieren ist, dass "erhebliche therapeutische Gründe", durch die die Aufklärungspflichten des Arztes und das Einsichtsrecht des Patienten eingeschränkt werden können, nicht klar definiert werden; dies wäre aber besonders für psychisch kranke Patienten wichtig.
- Es fehlt eine klare Regelung zur Zwangsbehandlung: Die derzeitige Rechtsunsicherheit ist unzumutbar für die Behandlungsseite und erfordert eine Harmonisierung zwischen Betreuungsrecht und Unterbringungsrecht. Hingewiesen sollte an dieser Stelle auf die beiden Amtsgerichtsurteile aus Bremen und Ludwigsburg, in denen die Genehmigung von Zwangsbehandlungen auf betreuungsrechtlicher Grundlage abgelehnt worden ist.
Download der Stellungnahme:
stn-2012-03-21-gutachten.pdf [234 KB]