Die Satzung der DGPPN
Die Satzung entspricht den Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 26.11.2009 und ist vom Registergericht akzeptiert. Sie gliedert sich wie folgt:
anzeigenEigenart und Aufgaben der Gesellschaft
§1
Die Gesellschaft ist die wissenschaftliche Vereinigung psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychosomatisch sowie nervenheilkundlich tätiger oder interessierter Ärzte und Wissenschaftler unter dem Namen „Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde“. Die Gesellschaft ist mit dem Zusatz „e.V.“ im Vereinsregister eingetragen und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die englisch sprachige Bezeichnung der Gesellschaft lautet: „German Association for Psychiatry and Psychotherapy“.
Die DGPPN steht in der Tradition der medizinisch-psychiatrischen Fachverbände und Fachgesellschaften seit 1842, so der „Vereinigung der Deutschen Irrenärzte“ sowie des „Deutschen Vereins für Psychiatrie“ (1864). Die DGPPN ist sich ihrer besonderen Verantwortung um die Würde und Rechte der psychisch Kranken bewusst, die ihr aus der Beteiligung ihrer Vorläuferorganisationen an den Verbrechen des Nationalsozialismus, an massenhaften Krankenmorden und Zwangssterilisierungen erwachsen.
§2
Sitz und Gerichtsstand der Gesellschaft ist Berlin.
§3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
In Erkenntnis der Zusammengehörigkeit von Psychiatrie, Psychotherapie,Psychosomatik und Nervenheilkunde in Forschung, Lehre und Krankenversorgung dient die Gesellschaft sowohl der Förderung von Wissenschaft und Forschung als auch der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dazu gehört ebenfalls die Entwicklung und Weiterentwicklung von Richtlinien für ethisches Verhalten in der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde. Die DGPPN ist international ausgerichtet und pflegt intensiv internationale Kontakte.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen (Kongresse, Tagungen) und regelmäßige publikatorische Aktivitäten. Die wissenschaftlichen Veranstaltungen der Gesellschaft sind grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich. Ein besonderes Augenmerk gilt der Durchführung und Unterstützung von Aktivitäten in der Aus-, Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet von Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Gesellschaft zudem laufend Stellungnahmen und Leitlinien zu relevanten und aktuellen Fragen des Fachgebiets, des Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Alle Forschungsergebnisse der Gesellschaft werden zeitnah veröffentlicht.
Um ihre Ziele zu verwirklichen, kann die DGPPN auch anderen als gemeinnützig anerkannten steuerbegünstigten Körperschaften Mittel zuwenden. Die Gesellschaft hat daher mit dem Ziel einer umfassenden Förderung der Psychiatrie, Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde durch Zuwendung von Mitteln die „Stiftung für Seelische Gesundheit“ als nichtrechtsfähige gemeinnützige Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft errichtet. Die Gesellschaft trägt die Kosten der Verwaltung des Stiftungsvermögens.
§ 5
Durch ständige und temporäre Ausschüsse und Referate sowie Beauftragte und Delegierte wird der Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
§ 6
Die wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft finden in der Regel mindestens jedes zweite Jahr statt.
§ 7
Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
anzeigenMitgliedschaft
§ 8
Die Gesellschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern, kooperativen Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
§ 9 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, denen die staatliche Approbation als Arzt erteilt worden ist. Wissenschaftler mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium, die wissenschaftlich oder praktisch auf dem Gebiet der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie arbeiten, können ebenfalls als ordentliche Mitglieder in die Gesellschaft aufgenommen werden. Wer als Mitglied in die Gesellschaft aufgenommen werden will, stellt einen Antrag an den Vorstand. Hat der Vorstand gegen die Aufnahme Bedenken, so wird der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Höhe auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Beiträge dienen in erster Linie zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der Gesellschaft.
§ 10 Kooperative Mitglieder
Kooperative Mitglieder können alle juristischen Personen (z.B. Vereine) werden, bei denen der Satzungszweck mit dem Zweck der DGPPN vereinbar ist. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Annahme des Antrags zur weiteren Beschlussfassung entscheidet. Bei erfolgter Annahme zur weiteren Beschlussfassung durch den Vorstand, hat dieser mit dem kooperativen Mitglied eine Vereinbarung vorbehaltlich der endgültigen Aufnahme zu treffen, in der insbesondere Regelungen zum Mitgliedsbeitrag enthalten sein müssen. Der Vorstand legt sowohl den Aufnahmeantrag des kooperativen Mitglieds als auch die Kooperationsvereinbarung der Mitgliederversammlung vor. Diese entscheidet über die Aufnahme und Kooperationsvereinbarung mit einfacher Mehrheit.
§ 11 Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die Rechte eines Ordentlichen Mitgliedes, sind aber von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 12
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod,
b) durch den Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung spätestens 6 Wochen vor Jahresschluss an den Vorstand mit Wirkung zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres,
c) durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Mahnungen seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt,
anzeigenOrgane der Gesellschaft
anzeigenDer Vorstand
§ 14
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:
a) dem Präsidenten,
b) dem Past President,
c) dem President Elect,
d) dem Schriftführer,
e) dem Kassenführer.
Im Vorstand soll dabei in der genannten Gruppe oder darüber hinaus jeweils ein Vertreter der Lehrstuhlinhaber für Psychiatrie und Psychotherapie an den Universitäten, ein Vertreter der Fachkliniken für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Vertreter der Psychiatrischen Krankenhausabteilungen und ein Vertreter der niedergelassenen Psychiater/Nervenärzte vertreten sein. Der Präsident der Fachgesellschaft muss über die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügen. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft und verwaltet das Vermögen. Vertretungsberechtigt im Sinne § 26 BGB ist der Präsident. Im Verhinderungsfalle wird er vertreten durch den Past President.
(2) Der Vorstand ist berechtigt, einen Hauptgeschäftsführer als Besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesem die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung in bestimmten Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichen zu übertragen. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Hauptgeschäftsführers als einem Besonderen Vertreter werden durch den Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 15
Der Vorstand wird aus den Ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl des Präsidenten erfolgt dergestalt, dass dieser zunächst für die Dauer von zwei Jahren das Amt des President Elect und im Anschluss hieran das des Präsidenten für die Dauer von weiteren zwei Jahren übernimmt. Hieran schließt sich eine zusätzliche Amtszeit von 2 Jahren als Past President an. In dieser Zeit ist er Stellvertreter des Präsidenten.
§ 16
Die Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl in den Vorstand ist zulässig, jedoch für die Funktion des Präsidenten erst zwei Jahre nach Beendigung seiner Amtszeit als Präsident. Die Übernahme der Geschäftsführung durch den neugewählten Vorstand erfolgt jeweils mit Beginn des der Wahl folgenden Geschäftsjahres. Die Wahl des Schriftführers erfolgt auf Vorschlag des neugewählten Präsidenten für die Dauer seiner Amtsperiode als Präsident.
§ 17
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder der Gesellschaft in der Mitgliederversammlung aufgrund geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit, die auch durch Akklamation ersetzt werden darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Versammlungsleiters.
§ 18
Scheidet im Laufe einer Amtsperiode ein Mitglied aus dem Vorstand aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl aus dem Kreis der Ordentlichen Mitglieder. Die Zuwahl erfolgt durch den Vorstand.
§ 19
(1) Der Vorstand tagt regelmäßig wenigstens viermal im Jahr. Der Präsident hat das Recht, bei wichtigen Entscheidungen weitere Versammlungen des Vorstandes zu berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und unter ihnen der Präsident anwesend sind. Bei Verhinderung des Präsidenten gilt der Past President als sein Stellvertreter.
(2) Im Einzelfall kann der Präsident oder bei dessen Verhinderung der Stellvertreter anordnen, dass die Beschlussfassung durch schriftliche Verständigung der Vorstandsmitglieder untereinander ggf. per E-Mail oder per Abstimmung im Rahmen einer Telefonkonferenz erfolgen kann. Die Frist für die Zustimmung zur Beschlussfassung legt der Präsident bzw. sein Stellvertreter im Einzelfall fest, diese muss bei E-Mail-Vorlagen wenigstens drei Tage betragen. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung durch Telefonkonferenz oder E-Mail, so ist die entsprechende Entscheidung in der nächsten ordnungsgemäßen Vorstandssitzung zu treffen.
(3) Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand bzw. die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
§ 20 Beirat
Der Vorstand kann aus dem Kreis der ehemaligen Präsidenten, die dem Vorstand der DGPPN nicht mehr angehören, sowie den Ehrenmitgliedern einen Beirat berufen. Dieser berät den Vorstand sowohl in ethischen und grundsatzpolitischen Fragen, die Wissenschaft, Forschung und Krankenversorgung betreffen, als auch im Falle von standesrechtlichen Auseinandersetzungen und Konflikten zwischen Mitgliedern der DGPPN.
anzeigenDer erweiterte Vorstand
§ 21
Die den Vorstand bei seinen satzungsgemäßen Aufgaben unterstützenden Gremien und Einzelpersonen (§ 5; § 20) übernehmen im Auftrag des Vorstandes definierte Aufgaben. Ihnen obliegt eine regelmäßige Berichtspflicht. Ihre Arbeit wird im Einvernehmen mit dem Vorstand angemessen unterstützt. Mindestens einmal pro Jahr treffen sich die Leiter von Ausschüssen und Referaten, Beauftragte und Delegierte mit dem Vorstand zu einer erweiterten Vorstandssitzung.
anzeigenDie Mitgliederversammlung
§ 22
Die Gesellschaft hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Die Tagesordnung ist vom Präsidenten in Abstimmung mit dem Vorstand vorzubereiten und festzusetzen. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen. Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen schriftlich mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorgelegt werden. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes über seine Tätigkeit seit der letzten Versammlung entgegen. Sie erteilt dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor. Die Kassenprüfung erfolgt alle zwei Jahre durch zwei von der vorhergehenden Versammlung bestimmte Ordentliche Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Versammlung beschließt über die Aufnahme derjenigen neuen Mitglieder, gegen deren Aufnahme der Vorstand Bedenken hat.
Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt bei dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung in den Händen des Stellvertreters des Präsidenten. Sind beide verhindert, wählt die Versammlung ihren Versammlungsleiter. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen dieser Satzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Der Vorstand kann außer der Reihe eine Mitgliederversammlung einberufen. Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe in einem schriftlichen Antrag an den Vorstand vorlegen (§ 37 BGB).
anzeigenSatzungsänderung und Auflösung der Gesellschaft
§ 23
Änderungen dieser Satzung bedürfen eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitgliederversammlung. Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft bedarf es eines Beschlusses von zwei Dritteln aller Mitglieder. Briefwahl ist möglich. Entsprechende Anträge müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung enthalten sein.
§ 24
Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Stiftung für Seelische Gesundheit, die als nichtrechtsfähige Stiftung treuhänderisch im Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft verwaltet wird. Die Stiftung hat das ihr zufallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.