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UN-Behindertenrechtskonvention: Bedeutung für Menschen mit psychichen Erkrankungen

Die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) aus dem Jahr 2006 legt die Menschenrechte im Hinblick auf ihre Geltung für Menschen mit Behinderung aus. Sie zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen eine selbstbestimmte und diskriminierungsfreie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Seit März 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention auch in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) in Kraft und völkerrechtlich verbindlich. Damit ist die BRD gegenüber den Vertragsstaaten verpflichtet, die Konvention innerstaatlich umzusetzen.

Welche Auswirkungen hat die Konvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Kranker in Deutschland? Zur Beantwortung der Frage hat die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) ein Gutachten bei Prof. Dr. Dirk Olzen vom Institut für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Auftrag gegeben. Die Behindertenrechtskonvention habe keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung psychisch Kranker, so das Fazit des Gutachters. Der unmittelbar geltende Art. 12 Abs. 2 BRK würde sich mit den Vorschriften des Betreuungsrechts und den länderspezifischen Regelungen, z.B. dem PsychKG NRW, vereinbaren lassen.

Downloads:

Gutachten „Die Auswirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention auf die Unterbringung und Zwangsbehandlung nach § 1906 BGB und §§ 10 ff. PsychKG NRW“

Download Gutachten [83 KB, PDF]