Entscheidung im Bundesrat – Psych-Entgeltgesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft
Nach Verabschiedung des Psych-Entgeltgesetzes durch den Bundestag hat der Bundesrat am 6. Juli dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen zugestimmt.
Zuvor legte der Gesundheitsausschuss des Bundesrates weitreichende Änderungsanträge vor, die inhaltlich weitgehend den Forderungen der DGPPN entsprachen. Nach Bekanntwerden der Vorschläge kündigte Bundesminister Bahr den Ländern jedoch an, das gesamte Gesetz auf Eis zu legen, falls diese es nicht beschließen sondern an den Vermittlungsausschuss verweisen würden. Da im Psych-Entgeltgesetz auch Regelungen für die vorgesehene anteilige Refinanzierung der Tariferhöhung für 2012 in somatischen Kliniken festgelegt wird, stimmten die Länder im Bundesrat trotz Bedenken zu, so dass das Psych-Entgeltgesetz am 01.08.2012 in Kraft treten wird.
Folgende Änderungen sind nach den Stellungnahmen der DGPPN und anderer Fachgesell-schaften und Verbände sowie nach Anhörung im BMG im Dezember 2011 und im Gesund-heitsausschuss des Bundestages im April 2012 in das Gesetz aufgenommen worden:
- Nachverhandlung von Personalstellen nach der PsychPV gem. § 6 Abs. 4 BPflV für alle Krankenhäuser bis zum 31. Dezember 2016. Zudem sind die Einrichtungen verpflichtet, die Mittel, die sie aus der Nachverhandlung erhalten haben, der Zweckbestimmung entsprechend einzusetzen. Ansonsten sind die Mittel vom Krankenhaus zurückzuzahlen.
- Die Krankenhäuser, die dafür optieren, schon ab 2013 in das neue Entgeltsystem umzusteigen, erhalten als Anreiz in den Jahren 2013 und 2014 einen Mehrerlösausgleich von 65 % (statt vorher 85 bzw. 90 %) sowie einen Mindererlösausgleich von 95 % (vorher 75 %). Auch ist die Erklärungsfrist zur Optionsteilnahme vom 30. November des Vorjahres auf den 31. Januar des laufenden Jahres verlängert, bzw. bei späteren Budgetverhandlungen ist auch danach noch eine Optionserklärung möglich. Damit steht den Krankenhäusern mehr Zeit zur Verfügung, um mögliche Folgen der Anwendung des neuen Entgeltsystems abschätzen zu können.
- Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene werden verpflichtet, vor der Konvergenzphase bis zum 30. Juni 2016 eine gemeinsame Zwischenbilanz über die bis dahin erfolgte Einführung des neuen Entgeltsystems sowie über Erkenntnisse zu Modellprojekten zur Versorgung psychisch kranker Menschen nach § 64 b SGB V dem Bundesministerium bzw. dem Bundestag vorzulegen. Dies eröffnet ggf. die Möglichkeit, das Psych-Entgeltgesetz nachzubessern.
- Zusätzliche Leistungen in der Konvergenzphase werden mit sukzessive ansteigenden Vergütungsquoten berücksichtigt, die sich nunmehr beginnend bei 45 % (vorher 33 %) im Jahr 2017 bis 80 % (vorher 75 %) im Jahr 2021 erhöht haben.
- Zur Qualitätssicherung bei der Umsetzung des neuen Entgeltsystems wird der gemeinsame Bundesausschuss verpflichtet, sektorübergreifende Qualitätsindikatoren zu entwickeln, die 2017 verpflichtend eingeführt werden. Darüber hinaus soll der GBA nach Wegfall der Psychiatrie Personal Verordnung Ende 2016 Empfehlungen zur Personalausstattung, die sich auf das gesamte psychiatrische Fachpersonal beziehen, geben.
- Zur Weiterentwicklung der Versorgung psychisch kranker Menschen werden Modell-vorhaben nach § 64 b SGB V gefördert. In jedem Bundesland soll mindestens ein Modellprojekt umgesetzt werden. Datenlieferung an das InEK sowie die Verpflichtung der Vertragsparteien, den nach § 65 SGB V zu erstellenden Evaluationsbericht zu übermitteln, schaffen eine bundesweite Transparenz über die Ergebnisse der Modellvorhaben und eröffnen die Möglichkeit, diese in die Regelversorgung zu übernehmen. Klargestellt wurde auch, dass die komplexe psychiatrische Behandlung im häuslichen Umfeld (Hometreatment) Gegenstand von Modellvorhaben sein kann.
- Die bisherige Regelung, die Grundlohnrate plus 50 % der Differenz zu der Tariferhö-hungsrate (BAT-Berichtigungsrate) in die Budgetverhandlungen einzubringen, wird auch in den Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik ab 2013 durch den Veränderungswert/Orientierungswert abgelöst. Anders als im somatischen Bereich wird für die Vereinbarung des Veränderungswertes im Psych-Bereich den Selbstverwaltungspartnern auf der Bundesebene kein Verhandlungskorridor vorgegeben. Viel mehr wird der auf das Budget bezogene Prozentanteil der bisherigen Tariflohnrefinanzierung von 40 % angewendet. Diese Regelung lässt zu, dass zukünftig nicht nur oberhalb der Grundlohnrate liegende Tarifkostensteigerungen, sondern nunmehr auch andere Personalkostensteigerungen und Zuwächse der Sachkosten anteilig refinanziert werden.
Zusammenfassend konnten wir im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens unseren Einfluss gemeinsam mit den anderen Fachgesellschaften und Verbänden geltend machen und deutliche Verbesserungen gegenüber den ersten Gesetzentwürfen erwirken. Zentrale Forderungen der DGPPN wurden aber nicht oder nur zum Teil umgesetzt. Dies betrifft
- die vollständige Finanzierung des zunehmenden psychiatrischen Versorgungsbedarfs,
- die gesetzliche Verankerung des Rechtsanspruchs der Krankenhäuser auf vollständige Finanzierung aller Aufgaben und Leistungen der regionalen Pflichtversorgung sowie
- die Refinanzierung der tarifbedingten Personalkostenentwicklung in voller Höhe und die Einführung des Kostenorientierungswerts in voller Höhe.
Somit besteht für eine adäquate Versorgung psychisch Kranker weiterhin ernsthafter Nachbesserungsbedarf, den die DGPPN auch gegenüber dem BMG und den Entscheidungsträgern der Gesundheitspolitik mit Nachdruck vertreten wird.