11.02.2010
Stellungnahmen 2010

Stellungnahme Nr. 02 / 12. Februar 2010

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN)

Psychiatrische Institutsambulanzen und vertragsärztliche Versorgung: Kooperation statt Separation

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat im März 2008 die dreiseitige Rahmenvereinbarung entsprechend § 118 Absatz 2 SGB V zum 31.12.2008 gekündigt. In der Vereinbarung wird die Gruppe von Menschen mit psychischen Erkrankungen definiert, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung auf die Behandlung in psychiatrischen Institutsambulanzen angewiesen sind. Mit der Kündigung ist die medizinische Behandlung von schwer und chronisch psychisch Kranken akut bedroht. Betroffen sind prioritär die etwa 200 psychiatrischen Abteilungen und die dort ambulant versorgten Patienten. Der bestehende Vertrag gilt für eine Übergangszeit fort, d.h. bis zu einer Neuvereinbarung bzw. einer Festsetzung durch das erweiterte Bundesschiedsamt.

Seit 1976 sind als Ergebnis der Psychiatrie-Enquête psychiatrische Krankenhäuser gemäß Reichsversicherungsordnung (novelliert 1986, heute § 118 Absatz 1 SGB V) ermächtigt, diejenigen Versicherten ambulant zu behandeln, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung oder wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durch diese Krankenhäuser angewiesen sind. Mit dem Gesundheitsreformgesetz 2000 wurden – den Empfehlungen der Psychiatrie-Enquête und nun auch der Expertenkommission 1988 folgend – zusätzlich psychiatrische Abteilungen an Allgemeinkrankenhäusern mit regionaler Versorgungsverpflichtung gemäß § 118 Absatz 2 zur ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung einer vertraglich zu konkretisierenden Gruppe psychisch Kranker, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung bedürfen, ermächtigt.

Der dreiseitige Rahmenvertrag trat zum 1.04.2001 in Kraft. Diesen Vertrag hat die KBV nunmehr gekündigt. Die Ermächtigung der psychiatrischen Krankenhäuser bleibt davon grundsätzlich unberührt, auch wenn dies in der Praxis durch Vereinbarungen auf Landesebene eingeschränkt sein kann. Das Scheitern der Verhandlungen würde dann nach § 89 Absatz 4 SGB V innerhalb von drei Monaten zu einer Festsetzung durch das um Vertreter der Deutschen Krankenhausgesellschaft erweiterte Bundesschiedsamt führen. Im erweiterten Bundes¬schiedsamt sind alle drei Vertragsparteien paritätisch vertreten, hinzu kommen der unparteiische Vorsitzende und zwei weitere unparteiische Mitglieder. Während die Vereinbarung nach § 118 Absatz 2 einen konsentierten Kompromiss darstellt, wird im Bundesschiedsamt mit Mehrheit der Stimmen entschieden. Damit wäre die Gefahr gegeben, diesen an sich bewährten Konsens in Frage zu stellen.

Motiv der KBV, den bestehenden Vertrag zu kündigen, war vermutlich der Eindruck, den Vertragsärzten würden durch die Psychiatrischen Institutsambulanzen gerade an Allgemeinkrankenhäusern Patienten entzogen. In Deutschland ist die Zahl der von psychiatrischen Institutsambulanzen versorgten Patienten und deren Entwicklung über ein zeitliches Verlaufskontinuum bisher nicht erhoben worden. Bekannt ist nur, dass auf der Basis des Abschlußberichtes der Umfrage „Evaluation der Psych-PV“, die die Aktion Psychisch Kranke im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit im Jahr 2007 veröffentlich hat, im Erhebungszeitraum des Jahres 2004 die Institutsambulanzen von Einrichtungen der Erwachsenenpsychiatrie hochgerechnet etwa 1 Mio. Fälle behandelt haben, also etwa 10% aller ambulant versorgten Fälle. Der Mangel an einer umfangreicheren Datenlage verhindert, dass insbesondere longitudinale Daten zu den Entwicklungen der Inanspruchnahme von Praxen und Institutsambulanzen vorliegen würden, die dem Eindruck entgegen treten könnten, die Institutsambulanzen nähmen den Praxen die Patienten weg. Zu erwarten ist eher, dass in beiden Bereichen die Patientenzahlen gestiegen sind.

Bewertung der DGPPN zum Stand der aktuellen Vertragsverhandlungen

Die derzeit debattierten Vertragsentwürfe der drei Parteien gehen von den Formulierungen der Vereinbarung aus dem Jahr 2001 aus. GKV und KBV wollen den Zugang „ausschließlich“ auf Patienten beschränken, die „von anderen Versorgungsangeboten, insbesondere von niedergelassenen Vertragsärzten und Psychotherapeuten sowie Medizinischen Versorgungszentren, nur unzureichend erreicht werden können“. In der Formulierung einer solchen Ausschließlichkeit besteht die begründete Gefahr, dass dies als eine Generalklausel mit nicht objektivierbaren Kriterien interpretiert wird. Diese würde grundsätzlich in jedem Einzelfall erlauben, die Zuständigkeit der Institutsambulanz zu verneinen, da der Beweis der „unzureichenden Erreichbarkeit“ kaum je geführt werden könnte. Damit wäre eine Flut von Auseinandersetzungen zu befürchten, die unzumutbar wäre. In der Vergangenheit haben sich die im Kontext der PIA arbeitenden multiprofessionellen Teams sehr bewährt; diese Versorgung würde gefährdet. Im Vergleich zu Vertragsarztpraxen ermöglichen die Institutsambulanzen einen deutlich häufigeren und intensiveren Kontakt zwischen Patient und Arzt bzw. dessen Mitarbeitern, auch wegen der grundsätzlich höheren Vergütung der PIA’s.

Für die DGPPN erschließt sich derzeit nicht, warum alle drei Vertragsparteien derzeit eine Konkretisierung anstreben, wonach nur „selbständige, fachärztlich geleitete“ psychiatrische, sowie kinder- und jugendpsychiatrische Abteilungen ermächtigt sein sollen. Die verbale Ergänzung „selbständige, fachärztlich geleitete“ entspricht zwar dem Gesetzestext, allerdings bleibt festzuhalten, dass es im Versorgungsalltag unselbständige und nicht fachärztlich geleitete Abteilungen nicht geben kann. Die GKV fordert zudem, die Psychiatrische Institutsambulanz solle über einen vom stationären Bereich räumlich abgegrenzten Arbeitsbereich verfügen. Hier stellt sich die Frage, was der rechtlich undefinierte Begriff „räumlich abgegrenzt“ letztlich bedeuten soll. Rein formal kann man argumentieren, dass dieses Kriterium bereits erfüllt wäre, wenn die Institutsambulanz in einem Raum untergebracht ist, in dem keine Betten stehen. Wenn zudem nun der geschuldete Facharztstandard von KBV und GKV dahingehend konkretisiert werden soll, es dürften in der Institutsambulanz ausschließlich Fachärzte behandeln, dann widerspricht dies vielfältiger Rechtsprechung zur Definition des Facharztstandards und würde die Weiterbildung zum Facharzt erheblich verschlechtern. Ein Facharztstandard ist gewährleistet, wenn der Weiterzubildende jederzeit fachärztlich supervidiert wird.

GKV und KBV fordern, die bisherige Definition der Patientengruppe, wonach „der Behandlung in einer Psychiatrischen Institutsambulanz Personen bedürfen, bei denen einerseits in der Regel langfristige, kontinuierliche Behandlung medizinisch notwendig ist und andererseits mangelndes Krankheitsgefühl und/oder mangelnde Krankheitseinsicht und/oder mangelnde Impulskontrolle der Wahrnehmung dieser kontinuierlichen Behandlung entgegen stehen“, umzuformulieren in eine unverbindliche Option: „Für die Behandlung in einer Psychiatrischen Institutsambulanz kommen Patienten in Frage, ...“. Diese Formulierung erfüllt nicht den Auftrag nach § 118 Absatz 2, „die Gruppe psychisch Kranker festzulegen, die wegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Erkrankung der ambulanten Behandlung durch die Einrichtungen nach Satz 1 (Institutsambulanz) bedürfen“. Diese neue Unschärfe versuchen GKV und KBV zwar durch eine Eingrenzung, u.a. auf „schwere“ affektive Störungen, zu lindern. Aber der Begriff „schwer“ ist rechtlich und medizinisch unscharf und steht in Widerspruch zum Gesetzestext, wonach eindeutig drei Kriterien (Art, Schwere oder Dauer) zu würdigen sind. Aus der Schwere einer Störung allein kann nach dem Willen des Gesetzgebers kein Anspruch auf Behandlung durch die Institutsambulanz resultieren. Entscheidend ist vielmehr, dass langfristige, kontinuierliche Behandlung medizinisch notwendig ist, aber vom Patienten aus eigener Kraft nicht in Anspruch genommen werden kann.

Um diesem definitorischen Mangel abzuhelfen, fordern KBV und GKV eine Beschränkung auf Patienten, bei denen „in der Vergangenheit wegen derselben Erkrankung mehrere Krankheits-Exazerbationen oder -Rezidive auch mit Hospitalisierung stattgefunden haben“. Diese Beschränkung ist ebenfalls rechtlich unscharf, indem das Adverb „mehrere“ semantisch eben nur mehr als zwei bedeuten kann. Viel wichtiger ist allerdings, dass diese Beschränkung mit guten Gründen nicht durch den Gesetzestext gedeckt ist, denn diese würde die Gefahr beinhalten, Kranke potenziell unbehandelt den Gefahren mehrfacher Exazerbationen bzw. Rezidive auszusetzen, um sich den Zugang zur Institutsambulanz quasi verdienen zu können. Die DGPPN fordert die Vertragsparteien auf, den Zugang zu psychiatrischen Institutsambulanzen für alle Patienten offen zu halten, bei denen eine langfristige, kontinuierliche Behandlung medizinisch notwendig ist, aber vom Patienten aus eigener Kraft nicht in Anspruch genommen werden kann.

Um den neuen definitorischen Mängeln weiter abzuhelfen, fordern KBV und GKV, den Schweregrad, oberhalb dessen einem Patienten Zugang zu gewähren ist, anhand eines cut-off (z.B. <50) auf der GAF-Skala (Global Assessment of Functioning) festzulegen. Eine derartige Festlegung muss daran scheitern, dass ein Zusammenhang zwischen GAF-Score und dem sich gemäß § 118(2) aus „Art, Schwere oder Dauer“ resultierendem Bedarf empirisch in keiner Weise belegbar und auch ausgesprochen unwahrscheinlich ist. Denn die mit der GAF grob abgeschätzte Psychopathologie kann nicht prädiktiv dafür sein, ob der Kranke die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft in Anspruch nimmt oder nicht. Das cut-offs inhärente Grundproblem (GAF-Score von z.B. 49 würde Zugang erlauben, GAF-Score von 50 aber nicht) scheint darüber hinaus in keiner Weise reflektiert worden zu sein.

Die weiterhin von GKV und KBV geforderte Prüfung in jedem Einzelfall, „ob und inwieweit eine Behandlung mit ihrem spezifischen Leistungsangebot erforderlich ist“, ist so selbstverständlich wie redundant. In Deutschland stellt dies einen obligaten und wichtigen Standard dar.
Alle drei Vertragsparteien sehen – anscheinend im Bewußtsein der neu eingeführten definitorischen Unschärfen – vor, in einer Anlage zum Vertrag weitere Konkretisierungen vornehmen zu wollen, die sich i.w. an die „Arbeitshilfe für die Umsetzung der Vereinbarung über psychiatrische Institutsambulanzen“ des Kompetenz-Centrums für Psychiatrie und Psychotherapie der Medizinischen Dienste der Krankenkassen (MDK) anlehnen. Dabei werden einerseits Listen von Diagnosen vorgegeben, die z.B. Störungen aus „F4 Neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen“ und „F6 Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ (nicht: Borderline) grundsätzlich ausschließen sollen. Anscheinend im – durchaus zutreffenden – Bewußtsein, dass solche Diagnoselisten mit dem gesetzlichen Auftrag inkompatibel und Diagnosen nicht prädiktiv dafür sind, ob der Kranke die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft in Anspruch nimmt oder nicht, sollen zusätzliche Einschlußkriterien für die Schwere bzw. Dauer der Erkrankung sowie Ausschlußkriterien eingeführt werden.

Soweit den Entwürfen zu entnehmen ist, soll bei den Einschlußkriterien noch über die Arbeitshilfe des MDK hinausgegangen werden: Es müsse bezüglich des Schweregrades unabdingbar „ein akutes Krankheitsbild bestehen, das sonst zu einer akuten vollstationären Aufnahme führen würde“. Dieses Einschlusskriterium läuft der auch in der Arbeitshilfe des MDK anerkannten Zielsetzung von § 118(2) und den Formulierungen im Vertrag zuwider. Denn es geht ja gerade um chronisch Kranke, die aus Gründen der Krankheit die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft nicht in Anspruch nehmen können. Von neun weiteren Merkmalen sollen mindestens drei erfüllt sein. Darin finden sich u.a. wieder Scores mit den o.g. Problemen (CGI, GAF) . Alternativ zum Schweregrad soll die Dauer der Erkrankung (mindestens 6 Monate oder mindestens ein Rezidiv innerhalb von 2 Jahren) den Zugang erlauben. Solche Festlegungen ignorieren das Fehlen jeglicher Evidenz, ob derart operationalisierte Schweregrade und Krankheitsdauern prädiktiv dafür wären, dass der Kranke die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft in Anspruch nehmen kann oder nicht. Die DGPPN plädiert deshalb dafür, es bei dieser Thematik bei der gegebenen Vertragslage zu belassen, um chronisch Kranke, die aus Gründen der Krankheit die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft nicht in Anspruch nehmen können, bedarfsgerecht zu versorgen.

Nicht der alte Rahmenvertrag ist das Problem, sondern dessen Umsetzung

Die Vertragsparteien beschreiten – soweit für Außenstehende erkennbar – methodische Wege zur Umsetzung des Auftrags nach § 118(2), die bereits bei der Verhandlung der Vereinbarung 2001 als nicht gangbar erkannt wurden. Dies belegt bereits die damalige Protokollnotiz zum Vertrag. Grundsätzlich besteht ein Verständnis für das Anliegen, den Zugang zur psychiatrischen Institutsambulanz in der Praxis so zu begrenzen, wie dies § 118(2) vorgibt. Auch wenn jegliche belastbare Datenbasis dafür fehlt, ist grundsätzlich anzuerkennen, dass in der Vergangenheit in nicht quantifizierbarem Umfang Institutsambulanzen auch Patienten behandelt haben, die nicht der Kerngruppe gemäß § 118(2) und dessen Konkretisierung im Vertrag nach § 118(2) aus dem Jahr 2001 angehörten. Dazu mögen auch lokale Besonderheiten beigetragen haben, so dass die Institutsambulanz für Patienten „wegen zu großer Entfernung zu geeigneten Ärzten“ (§ 118(1)) tätig wurde, ohne dass dies § 118(2) vorsieht.
Es wäre Patienten, die bisher von der Institutsambulanz aus solchen Gründen profitierten, allerdings nicht zuzumuten, ihnen den Zugang durch die derzeit diskutierten Restriktionen zu verwehren. Wenn Patienten, die die Voraussetzungen des Vertrages nicht erfüllen, aus anderen Gründen die Institutsambulanz in Anspruch nehmen oder nehmen müssen, ist dies nicht zu interpretieren als ein Problem des bestehenden Vertrages, sondern vielmehr als ein Problem der Umsetzung des bestehenden Vertragswerkes.
Entsprechend hat die Arbeitsgemeinschaft der obersten Gesundheitsbehörden (AOLG) im Dezember 2009 u.a. gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit bekundet, keine fachlichen Gründe für die Kündigung der Vereinbarung nach § 118(2) erkennen zu können und die bisherigen Vertragsentwürfe als Bedrohung der ambulanten Versorgung wahrgenommen. Diese Einschätzung und Bewertung wird von Seiten der DGPPN gestützt.

DGPPN-Vorschlag: Umsetzung von § 295 Absatz 1b SGB V

Um den berechtigten Interessen der Patienten, aber auch der Vertragsparteien, gerecht werden zu können, bedarf es einer belastbaren Datenbasis. Diese wird sich aus der neuen (KHRG) Regelung des § 295(1b) SGB V ergeben: „Psychiatrische Institutsambulanzen [...] übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben [...] an die jeweiligen Krankenkassen im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträgern. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. Die psychiatrischen Institutsambulanzen übermitteln die Angaben nach Satz 1 zusätzlich an die DRG-Datenstelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Selbstverwaltungspartner nach § 17b Abs. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vereinbaren das Nähere zur Datenübermittlung nach Satz 3; § 21 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 des Krankenhausentgeltgesetzes sind entsprechend anzuwenden“. Diese Vorschrift harrt der Umsetzung. Sie wird den Krankenkassen und den Institutsambulanzen ermöglichen, Patienten, die wahrscheinlich die Voraussetzungen der geltenden Vereinbarung nicht erfüllen, zu identifizieren und für Abhilfe oder zumindest Begründung des Einzelfalls zu sorgen.

Auch aus haftungsrechtlichen Gründen kann es nicht Aufgabe der Institutsambulanz werden, Patienten, die die Voraussetzungen der geltenden Vereinbarung und damit des Gesetzes erfüllen, künftig abzuweisen, obwohl erkennbar die ambulante Versorgung dann nicht mehr gewährleistet ist. Ein pragmatisch gangbarer Weg wäre, dass die jeweilige Krankenkasse die o.g. Daten nach § 295 SGB V in Zweifelsfällen als Aufgreifkriterium verwendet und nach Stellungnahme der Institutsambulanz ggf. die weitere Kostenübernahme ablehnt sowie dem Patienten anderweitige Einrichtungen zur ambulanten Weiterbehandlung benennt.

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen ist in Deutschland nicht mehr flächendeckend garantiert, Nachwuchsprobleme bei Psychiatern und Psychotherapeuten sind regional sehr unterschiedlich verteilt mit Schwerpunkten im Osten, den dünner besiedelten Gegenden und an den Rändern von Deutschland. Daher plädiert die DGPPN für regionale Lösungen: In den einzelnen Regionen, d.h. im wesentlichen Gemeinden und Kreisen, sollten sich die Beteiligten an einen Tisch setzen und Konzepte für die beste realisierbare Versorgung psychisch Kranker gemeinsam und vor Ort treffen können. Dies kann durch verschiedene Formen der Kooperation, durch die Tätigkeit von Vertragsärzten in Institutsambulanzen (wie durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ermöglicht) u.v.a.m. geschehen. Möglichkeiten der Zusammenarbeit unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten müssen den psychiatrischen Versorgern vor Ort eingeräumt werden.

Diese Vorschläge – als Ergänzung zur bisher gültigen Vereinbarung – können einen unbürokratischen Weg darstellen, die berechtigten Interessen der Vertragsärzte und der Krankenkassen zu wahren. Aus Sicht der wissenschaftlichen Fachgesellschaft ist eine gezielte und enge Kooperation zwischen Institutsambulanz und Vertragsarzt anzustreben. Denkbar ist, dass dieser – wie mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz ermöglicht – in der Institutsambulanz mitarbeitet, so dass die von § 118(2) angestrebte kontinuierliche – auch nachgehende – ambulante Behandlung von Patienten, die diese krankheitsbedingt nicht aus eigener Kraft in Anspruch nehmen können, auch jenseits der Mauern des Krankenhauses verstetigt werden kann.

In einem gemeinsamen Positionspapier von DGPPN, BVDN, BVDP, BDK und ACKPA zur ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Versorgung in Deutschland wurde bereits im Jahr 2008 festgestellt, dass seit Jahren eine dramatische Verschlechterung der Rahmenbedingungen, unter denen niedergelassene Psychiater und Psychotherapeuten sowie Nervenärzte ihre psychisch kranken Patienten behandeln, zu beobachten ist. Daran hat sich bis heute wenig geändert. Der vertragsärztliche Sicherstellungsauftrag ist zunehmend in immer mehr Regionen Deutschlands nicht mehr ausreichend erfüllt. Diese Situation darf nicht dazu führen, auch die Arbeit in Psychiatrischen Institutsambulanzen zu verschlechtern: Beide Segmente der Versorgung haben ihre Berechtigung und Notwendigkeit. Wir sind stolz auf die Leistungen der Psychiater und Psychotherapeuten in den Vertragsarztpraxen sowie in den Institutsambulanzen, die im Sinne der Patienten und deren Angehörigen ihre Aufgaben in der Versorgung wahrnehmen. An diesen Leistungen wird unsere Fachgruppe auch in der Zukunft zu messen sein.

Zusammenfassend fordert die DGPPN als wissenschaftliche Fachgesellschaft:

  • Alle schwer und chronisch psychisch Kranken, die aus Gründen der Krankheit die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft nicht in Anspruch nehmen können, sollen weiterhin in psychiatrischen Institutsambulanzen behandelt werden können.
  • Die Arbeit der Institutsambulanzen mit Facharztstandard und einem multiprofessionellen Angebot an der psychiatrisch-psychotherapeutischen Abteilung (§ 118(2) SGB V) muss wie am psychiatrisch-psychotherapeutischen Krankenhaus (§ 118(1) SGB V) weitergeführt werden können.
  • Die bisherige Definition der in Institutsambulanzen zu behandelnden Patientengruppe (Art, Schwere und Dauer) ist beizubehalten: „Der Behandlung in einer Psychiatrischen Institutsambulanz bedürfen Personen, bei denen einerseits in der Regel langfristige, kontinuierliche Behandlung medizinisch notwendig ist und andererseits mangelndes Krankheitsgefühl und/oder mangelnde Krankheitseinsicht und/oder mangelnde Impulskontrolle der Wahrnehmung dieser kontinuierlichen Behandlung entgegen stehen.“
  • Kriterien, wonach Patienten mehrere Krankenhausbehandlungen als Eingangskriterium für Institutsambulanzen erfüllen müssen, widersprechen den Erfordernissen der Patienten, die vielleicht wegen bisheriger mangelnder Krankheits- und Behandlungseinsicht einen Krankenhausaufenthalt vermieden haben.
  • Die Einführung von Skalenwerten mit cut-off Schwellen widerspricht nicht nur der Individualität psychisch Kranker, sondern ist wissenschaftlich nicht belegt und ist daher abzulehnen.
  • Der Mangel an einer validen Datenlage über die Inanspruchnahme von Praxen und Institutsambulanzen ist zu beseitigen, sodass insbesondere longitudinale Daten vorzulegen sind, die dem Eindruck entgegen treten könnten, die Institutsambulanzen nähmen den Praxen die Patienten weg.
  • Es ergibt sich der Eindruck, dass an einigen Standorten Institutsambulanzen durchaus in Konkurrenz zu niedergelassenen Fachärzten getreten sind und über die bislang klar definierten Kriterien hinaus weitere Patienten, die den Einschlusskriterien nicht genügten, am Krankenhaus oder auch in Heimen versorgt haben. Durch entsprechende Kontrollmechanismen, wie dies in § 295(1b) SGB V ermöglicht, sind solche Grenzüberschreitungen festzustellen und zu sanktionieren.
  • Die DGPPN plädiert für auch lokale Lösungen: In den einzelnen Regionen sollten die Beteiligten gemeinsam Konzepte für die beste realisierbare Versorgung psychisch Kranker vor Ort treffen können. Dies schließt ggf. einen anzustrebenden gegenseitigen Austausch von Leistungen von Vertragsärzten und Institutsambulanzen ein.
  • Die DGPPN plädiert deshalb dafür, es aus fachlichen Gründen bei der gegebenen Vertragslage zu belassen, um chronisch Kranke, die wegen ihrer Krankheit die medizinisch gebotene kontinuierliche Behandlung aus eigener Kraft nicht in Anspruch nehmen können, weiter adäquat versorgen zu können.

Die DGPPN fordert die Vertragsparteien DKG, KBV und den GKV-Spitzenverband daher dringend auf, eine Lösung im Sinne der betroffenen Patienten zu finden. Deren Interessen stehen im Zentrum unserer täglichen Arbeit.

Autoren der DGPPN-Stellungnahme
Frank Schneider (Aachen) und Peter Falkai (Göttingen)

Kontakt:

Prof. Dr. med. Dr. rer. soc. Frank Schneider
Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie
Universitätsklinikum Aachen
RWTH Aachen
Pauwelsstraße 30
52074 Aachen

Tel.: 0241-8089633
Fax: 0241-8082401
E-Mail: fschneider[at]ukaachen.de

 

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